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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0692
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Hintere Grafschaft Sponheim

derlichem ernst hiemit uferlegt, iniungirt und befoh-
len sein, ihrer selbsten und zuvorderst deß h. pre-
digambts hierinnen zu verschonen, eines erbarn und
erbaulichen, eingezogenen, nüchtern lebens und
wandels sich zu befleißigen und hinfuro bei vermei-
dung der herrschafft straff und ungnadt der |78| ubri-
gen und unnötigen gesellschaften und in specie der
kindtaufzechen und offenen wurtsheußern sich aller-
dings zu entschlagen.
Sondern es sollen auch solche kindtaufszechen in
den offenen wurtsheußern (weil ein ubermeßiger
und solcher uncosten der orten einkommenem be-
richt nach ufgewendet wird, dessen oftmalß die
kindtbetterin hernach die ganze 6 wochen uber ent-
gelten muß) hinfuro genzlich abgeschafft und ver-
botten, hingegen aber unbenommen sein, daß etli-
chen wenig weibern, so bei der kindtsgeburt gewesen
oder sonst nahend verwandt sein, ein trunck und
eine suppen nach gelegenheit in der kindtbetterin
hauß uberreicht werden möge.
Es sollen aber alle andere Manspersonen, wie nit
weniger der pfarrer selbsten (alß deme diß orts sein
gebur ahn gelt oder ein trunck in daß hauß geschickt
werden kann) hiervon außgeschlossen sein, es seien
dan die eltern deß getaufften kinds eines solchen
vermögens, daß sie den pfarrern oder sonsten etwan
ein nachbarn oder zwen in ihre behaußung beruffen
und bei christlicher bescheidenheit gottseligen ge-
sprechs pflegen könten, welches hiemit unverbotten.
18. Convents Costen.
Ingleichen hatt man auch an etlichen orten befun-
den, |79| daß die pastores bei haltung der angeordt-
neten Conventuum großen und ubermeßigen uncos-
ten anzuwenden, stattliche gastereyen uf ein tag
[oder] zwen anzustellen und darzu neben ihren wei-
bern auch die Beambten sambt ihren weibern und
andere nachbarn zu berufen pflegen, dardurch dann
sie, die pastores, sich und die ihrigen nicht allein
beschweren, sondern auch je zuweilen zu vorgehen-
der, ergerlicher unordtnung anlaß und ursach geben,

17 Vgl. Text 9, oben S. 660f.

zuforderst aber demjenigen, darzu die conventus
und colloquia wolmeinlich angesehen, fast schlecht
und mit geringer bemühung obwarten.
So wirdt besagten kirchendienern und sonderlich
den verordtneten inspectoribus mit ernst hiemit
uferlegt und befohlen, solchen uberfluß und darauß
folgende unordtnung hinfuro und ins künfftig genz-
lich abzuschaffen, ihre dießfals habende und vorge-
schriebene leges17 besser in acht zu haben und es da-
hin jedeßmals unfelbar zu richten, daß, wann sie
ihre vorgehabte colloquia und anbefohlene con-
ventsgeschefft (darzu auch die angehende, junge
Theologi erfordert und gezogen werden sollen) der
gebür und vorangedeuten legibus gemeeß verrichtet,
alßdann an dem ort, da der convent gehalten wirdt,
fur sich allein, ohne |80| beywesen ihrer weiber oder
anderer personen, eine malzeit unnd frugale convi-
vium mit geziemender, guter bescheidenheit und
friedtlicher conversation einnehmen, genießen und
daruber niemanden ferner unnötigerweiß beschwe-
ren, wie solches ohne daß vor diesem durch die zu
Birckenfeldt verordtnete vormundtschaftliche regi-
rung zu underschiedtlichen mahlen ist befohlen wor-
den.18
19. Zechen nach gehaltenem abendmal.
An etlichen orten ist ein fast böße gewonheit einge-
rissen, daß diejenige, so sich deß h. abendtmals ge-
braucht, nachmittag nit allein einzelig, sondern et-
wan auch in guter anzal in die offene wurtsheußer
zum wein gehen und einander gesellschafft leisten,
welches ein ergerlicher ubelstand und unchristliche
leichtfertigkeit ist. Soll demnach solches durch die
pastores von der Canzel nit allein offentlich verbot-
ten und die leut zu mehrer christlich andacht und
Gottseeligkeit vermahnet, sondern auch von den
Beambten diejenigen, die uber und wieder solch ge-
bott ungehorsamer und leichtfertiger weiß kunftig
zu handlen sich werden gelüsten lassen, mit einem fl.
in den allmußenstock unnachleßig zu entrichten ge-
strafft werden. |81|

18 Text 11 Abschnitt Nr. 11, vgl. oben S. 667.

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