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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0699
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12. Generalartikel 1608

nete censores, so hin und wieder in den dörfern si-
zen, gut anleitung und anzeig zu thun erinnert wer-
den sollen.
45. Lehenaußrufen deßgleichen.
Ob wol bei etlichen visitationibus vor vielen jarn
daß lehenaußruffen oder heimlich lehengeben ver-

botten, so ist doch die erfahrung fur augen, daß in
etlichen kirchspielen solcher leichtfertiger, schädli-
cher brauch noch in übung ist.ι Daß sollen pfarrer
und ambtleut, jeder an seinem ortt, straffen und
verbieten, auch diejenige eltern, die solche ding ih-
ren kindern und eltern gestatten, mit einer gelt pöen
ansehen, |102| daß jung volck aber mit dem thurn zu
mehrerm gehorsam vermögen undt bringen.

ι Das nemlich die junge gesellen einen könig järlich unter
ihnen erwehlen und derselbig einem jeden erwachsenen
knaben ein mägdlein zue lehe gibt und ernennet, die [er]
sontäglich zum tantz und ins wirtshauß führen muß und
derselben ein kirb, so etwa eines gulden oder mehr werth
ist, kauffen. Esse contra vid. relat. Joh. Cononis, Sup. zu

B[irken]f[eld]. de 22. April 1599. [Damit kann entweder
Text 9, die Superintendentenordnung 1592, oder Text 10,
die Generalartikel 1599, gemeint sein. Tatsächlich steht
ein solches Verbot aber in keinem der beiden Texte, son-
dern in Text 8 Abschnitt III Nr. 7, vgl. S. 652.]

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