Einleitung
5. Erster Vertrag über die Konfession der Herrschaft Vinstingen 1584 (Text S. 549)
Nach jahrelangen Streitigkeiten über die Wiederzulassung von katholischen Gottesdiensten für die residie-
renden Herrschaften und den katholisch gebliebenen Teil der Bevölkerung kamen die Wild- und Rhein-
grafen mit ihren katholischen Mitherren zu Vinstingen 1584 in einem Religionsvertrag überein, dass im
Schloss eine katholische Kapelle eingerichtet werden dürfe, die, wie die evangelische Pfarrstelle, ebenfalls
aus den Einkünften des Stiftes alimentiert werden sollte. Auf den Dörfern stand es Carl Philipp von Croy
zukünftig frei, auf eigene Kosten katholische Pfarrstellen neu zu errichten, wenn es die Untertanen wünsch-
ten. Den katholischen Priestern war es allerdings nicht erlaubt, in den Dörfern zu wohnen, sie durften ihren
dauernden Aufenthalt nur in jenem Teil des Schlosses haben, der der Familie Croy-Havre gehörte.
9. Zweiter Vertrag über die Konfession der Herrschaft Vinstingen 1596 (Text S. 554)
Offenbar wurde den Wild- und Rheingrafen schon bald klar, dass die mit den Mitherren getroffenen Ver-
einbarungen nur Bestand haben konnten, wenn sie sich ihrerseits bei den anstehenden Erbteilungen nicht
untereinander in Religionsdingen auseinander dividieren lassen würden. Vielleicht war die nach 1588
erfolgte Einführung des reformierten Bekenntnisses im Herzogtum Zweibrücken der äußere Anlass, sich in
einem innerfamiliären Vertrag auf das dauerhafte Festhalten am lutherischen Bekenntnis zu verpflich-
ten.17
1602 wurde im Einvernehmen mit dem Metzer Bischof das exilierte katholische Vinstinger Stift zugun-
sten der neuerrichteten Pfarrstellen aufgelöst: die verbliebenen Stiftsherren erhielten die neuen katholischen
Pfarrstellen in Vinstingen (mit Sitz in Rommelfingen), Mittersheim und Lohr; neben der Vinstinger
Schlosskapelle wurden in den folgenden Jahren auch in den Dörfern Rommelfingen, Lohr, Mittersheim und
Schalbach katholische Kirchen errichtet.18 Dieses neuerliche Auftreten katholischer Priester führte offenbar
zum Wiederaufleben der Schwierigkeiten mit der evangelischen Herrschaft und Geistlichkeit. Schon 1615
fanden deswegen in Saarbrücken zwischen dem Vertreter der Wild- und Rheingrafen einerseits und den
Abgesandten der katholischen Parteien andererseits Verhandlungen statt, die in einen vorläufigen Vergleich
mündeten.19 Die dort getroffenen Abmachungen scheinen aber nicht den gewünschten dauerhaften Erfolg
erbracht zu haben, denn schon 1618 waren neue Verhandlungen nötig, die ihren Niederschlag in einem
weiteren Vertrag fanden, der, wie jener von 1584, direkt zwischen den Gemeinherren ausgehandelt und von
ihnen unterschrieben wurde.
22. Dritter Vertrag über die Konfession der Herrschaft Vinstingen 1618 (Text S. 648)
Hier wird zum einen ausdrücklich und mehrfach die Fortgeltung des Vertrages von 1584 betont mit seinen
Bestimmungen, dass einerseits die Herrschaft evangelisch sei und die Einkünfte des Kirchenvermögens
deshalb der evangelischen Kirche und Geistlichkeit zufallen. Andererseits wird das Recht der Familie Croy-
Havre bestätigt, katholische Priester anzustellen, die die katholischen Untertanen seelsorgerlich versorgen
dürfen. Besonderes Augenmerk kommt dabei den katholischen Prozessionen zu, die, wie vermutet werden
kann, der evangelischen Pfarrerschaft ein Dorn im Auge waren. Der Vertrag regelt bis ins kleinste Detail
den erlaubten Prozessionsweg, den die Evangelischen nicht stören dürfen. Die übrigen Teile des Vertrages
befassen sich ausführlich mit Baufragen (wegen strittiger Teiche, Teilen des Walles, Zugang zu einzelnen
Teilen des Schlosses u.ä.), die nicht abgedruckt werden.
17 LHA Koblenz 36-1796, Vertrag zwischen den Grafen 18 Vgl. Cuny, Reformation 2, S. 100-111.
Otto und Friedrich vom 31. März 1596. 19 Vgl. LHA Koblenz Best. 36 Nr. 2277, S. 119-166.
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5. Erster Vertrag über die Konfession der Herrschaft Vinstingen 1584 (Text S. 549)
Nach jahrelangen Streitigkeiten über die Wiederzulassung von katholischen Gottesdiensten für die residie-
renden Herrschaften und den katholisch gebliebenen Teil der Bevölkerung kamen die Wild- und Rhein-
grafen mit ihren katholischen Mitherren zu Vinstingen 1584 in einem Religionsvertrag überein, dass im
Schloss eine katholische Kapelle eingerichtet werden dürfe, die, wie die evangelische Pfarrstelle, ebenfalls
aus den Einkünften des Stiftes alimentiert werden sollte. Auf den Dörfern stand es Carl Philipp von Croy
zukünftig frei, auf eigene Kosten katholische Pfarrstellen neu zu errichten, wenn es die Untertanen wünsch-
ten. Den katholischen Priestern war es allerdings nicht erlaubt, in den Dörfern zu wohnen, sie durften ihren
dauernden Aufenthalt nur in jenem Teil des Schlosses haben, der der Familie Croy-Havre gehörte.
9. Zweiter Vertrag über die Konfession der Herrschaft Vinstingen 1596 (Text S. 554)
Offenbar wurde den Wild- und Rheingrafen schon bald klar, dass die mit den Mitherren getroffenen Ver-
einbarungen nur Bestand haben konnten, wenn sie sich ihrerseits bei den anstehenden Erbteilungen nicht
untereinander in Religionsdingen auseinander dividieren lassen würden. Vielleicht war die nach 1588
erfolgte Einführung des reformierten Bekenntnisses im Herzogtum Zweibrücken der äußere Anlass, sich in
einem innerfamiliären Vertrag auf das dauerhafte Festhalten am lutherischen Bekenntnis zu verpflich-
ten.17
1602 wurde im Einvernehmen mit dem Metzer Bischof das exilierte katholische Vinstinger Stift zugun-
sten der neuerrichteten Pfarrstellen aufgelöst: die verbliebenen Stiftsherren erhielten die neuen katholischen
Pfarrstellen in Vinstingen (mit Sitz in Rommelfingen), Mittersheim und Lohr; neben der Vinstinger
Schlosskapelle wurden in den folgenden Jahren auch in den Dörfern Rommelfingen, Lohr, Mittersheim und
Schalbach katholische Kirchen errichtet.18 Dieses neuerliche Auftreten katholischer Priester führte offenbar
zum Wiederaufleben der Schwierigkeiten mit der evangelischen Herrschaft und Geistlichkeit. Schon 1615
fanden deswegen in Saarbrücken zwischen dem Vertreter der Wild- und Rheingrafen einerseits und den
Abgesandten der katholischen Parteien andererseits Verhandlungen statt, die in einen vorläufigen Vergleich
mündeten.19 Die dort getroffenen Abmachungen scheinen aber nicht den gewünschten dauerhaften Erfolg
erbracht zu haben, denn schon 1618 waren neue Verhandlungen nötig, die ihren Niederschlag in einem
weiteren Vertrag fanden, der, wie jener von 1584, direkt zwischen den Gemeinherren ausgehandelt und von
ihnen unterschrieben wurde.
22. Dritter Vertrag über die Konfession der Herrschaft Vinstingen 1618 (Text S. 648)
Hier wird zum einen ausdrücklich und mehrfach die Fortgeltung des Vertrages von 1584 betont mit seinen
Bestimmungen, dass einerseits die Herrschaft evangelisch sei und die Einkünfte des Kirchenvermögens
deshalb der evangelischen Kirche und Geistlichkeit zufallen. Andererseits wird das Recht der Familie Croy-
Havre bestätigt, katholische Priester anzustellen, die die katholischen Untertanen seelsorgerlich versorgen
dürfen. Besonderes Augenmerk kommt dabei den katholischen Prozessionen zu, die, wie vermutet werden
kann, der evangelischen Pfarrerschaft ein Dorn im Auge waren. Der Vertrag regelt bis ins kleinste Detail
den erlaubten Prozessionsweg, den die Evangelischen nicht stören dürfen. Die übrigen Teile des Vertrages
befassen sich ausführlich mit Baufragen (wegen strittiger Teiche, Teilen des Walles, Zugang zu einzelnen
Teilen des Schlosses u.ä.), die nicht abgedruckt werden.
17 LHA Koblenz 36-1796, Vertrag zwischen den Grafen 18 Vgl. Cuny, Reformation 2, S. 100-111.
Otto und Friedrich vom 31. März 1596. 19 Vgl. LHA Koblenz Best. 36 Nr. 2277, S. 119-166.
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