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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0028
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Wild- und Rheingrafschaft

das Land verließ, wurde die für ihn ausgestellte Ordnung als Entwurf für diejenige seines Nachfolgers
Felsinius benutzt und einfach durch Ersetzen des Namens wiederverwendet. Allerdings hat sich auch von
der für Felsinius ausgestellten Reinschrift ein Exemplar erhalten.
Zur Abfassung dieser Ordnung wurde die offenbar von Schechsius mitgebrachte kurpfälzische Superin-
tendentenordnung von 1580 benutzt,33 einzelne Abschnitte stimmen mit ihr wörtlich überein. Das bisher
einzige bekannte Exemplar dieser kurpfälzischen Ordnung befindet sich ebenfalls im Anholter Bestand und
diente auch für die Visitationsordnung (Text Nr. 6) als Vorlage.
Da für Felsinius’ Nachfolger Eisenlöher keine Ordnung erhalten ist, aber eine erweiterte Fassung der
Capitulation, darf vermutet werden, dass für ihn keine Ordnung verfasst wurde. Erst für das 1597 durch
Superintendent Hellbach neu angestoßene Kirchenordnungsprojekt wurde dann eine neue Superintenden-
tenordnung entworfen, in die aus dieser früheren Ordnung nur das einleitende Vorwort übernommen wurde.
6. Visitationsordnung [1584] (Text im Teil Kurpfalz, Nr. 4, S. 724).
Ebenfalls aus der Amtszeit Schechsius findet sich im selben Anholter Bestand eine (leider undatierte)
Visitationsordnung. Ihre unmittelbare Vorlage ist der Teil Visitationsordnung aus der kurpfälzischen Super-
intendentenordnung von 1580.34 Wegen der wörtlichen Übereinstimmung mit der kurpfälzischen Ordnung
wird diese Ordnung nur in ihren Varianten in den Fußnoten der kurpfälzischen Ordnung angegeben.
Schon in der für Schechsius am 4. Mai 1584 erstellten Dienstanweisung (Text 3b) ist von regelmäßigen
Visitationen - und übrigens auch weiteren Ordnungen, auch einer zu erwartenden Kirchenordnung - die
Rede. Schechsius führte mit dieser Visitationsordnung noch 1584 eine erste Visitation durch, wie das Visi-
tationsmandat vom November des Jahres ausweist.35
7. Visitationsmandat 2. November 1584 (Text S. 552)
Eine der wesentlichen Informationen, die in diesem Text überliefert werden, stellt die Nachricht dar, dass
Wildgraf Philipp Franz seinerzeit Exemplare von Kirchenordnungen in alle Pfarreien habe schicken lassen,
deren Befolgung nun in der Visitation überprüft werden solle. Da Philipp Franz 1561 gestorben war, kann
es sich dabei nicht um die Kirchenzuchtordnung von 1563 (Text Nr. 1), sondern nur um die in der Capi-
tulation 1576 erwähnte kurpfälzische Kirchenordnung von 1556 gehandelt haben, vgl. oben S. 519.
8. Entlassungszeugnis für Pfarrer 11. April 1586 (Text S. 553)
Von Schechsius hat sich ein weiterer Text erhalten, nämlich sein Entlassungszeugnis, es wurde nahezu
unverändert noch zwei mal im Jahre 1597 wiederverwendet.

33 Vgl. Teil Kurpfalz Text Nr. 4.
34 Vgl. Teil Kurpfalz Text Nr. 4.

35

Auszugsweiser Abruck des Visitationsprotokolls
Grashof/Guischard, Salisso, S. 235-237.

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