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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0029
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Einleitung

4. Die Kirchenordung der Wild- und Rheingrafschaft
und ihre ergänzenden Ordnungen

4.1. Die Beilagen der Kirchenordnung
1596 wurde, wie schon erwähnt, Karl Albrecht (von) Hellbach Superintendent. Er begann seinen Dienst
mit der Erarbeitung einer Reihe kleinerer Ordnungen sowie dem Anstoß zum Projekt einer umfangreichen
Kirchenordnung.
10. Pestordnung 27. August 1597 (Text S. 556)
Die Ordnung ist zwar ohne Angabe eines Verfassers überliefert, aber da Hellbach in seinem Amtstagebuch
wiederholt Eintragungen über seine Aktivitäten zu den diversen Pestausbrüchen dieser Jahre macht, darf er
als Verfasser gelten; so kannte er z.B. nachweislich das kurpfälzische Mandat zur Amtsführung der Kir-
chendiener vom 18. Februar 1597, in dem ebenfalls besondere Anweisungen für die Pest ergehen.36
Eines der Manuskripte der Kirchenordnung37 ist mit einer umfangreichen Beilage versehen, die eine Reihe
ergänzender Ordnungen enthält, nämlich eine Konsistorialordnung, eine Visitationsordnung, eine Pfarr-
konventsordnung, eine Superintendentenordnung, eine Ordinationsordnung, eine Gevatternordnung, eine
Ratificationsordnung (die die Pfarrstellenbesetzung regelt) und eine Ordnung über die Exkommunikation
und die Kirchenbuße.
Von einigen dieser kleinen Ordnungen wissen wir, entweder aus Hellbachs Amtstagebuch oder aus den
Visitationsakten, dass sie tatsächlich benutzt wurden, also offenbar in Kraft getreten waren.38 Oder es sind,
wie bei der Pestordnung von 1597, sogar unterschriebene und gesiegelte Fassungen vorhanden.
Auch die anderen Ordnungen sind nachweislich von Hellbach benutzt worden. Lediglich die Konsisto-
rialordnung, die offensichtlich für die gemeinschaftliche Kirchenverwaltung aller wild- und rheingräflichen
Linien vorgesehen war, scheint Projekt geblieben zu sein, da ihr In-Kraft-Treten an dasjenige einer gemein-
samen Kirchenordnung gebunden war.39
11. Visitationsordnung [1597] (Text S. 558)
12. Pfarrkonventsordnung [1597] (Text S. 560)
13. Superintendentenordnung [1597] (Text S. 563)
14. Ordinationsordnung [1597] (Text S. 568)
Zwischen der Pfarrkonvents- und der Ordinationsordnung steht im zweiten Manuskript der Kirchenord-
nung (KO II) die überarbeitete Fassung der Superintendentenordnung von 1584, vgl. oben Text Nr. 3.
Die folgenden drei Ordnungen sind nicht in den Beilagen zum genannten Manuskript enthalten, sondern
nur im Konvolut der Reinschriften:

36 Vgl. Teil Kurpfalz, Text Nr. 40.
37 Näheres dazu siehe unten Kap. 4.2.

38 Vgl. Fröhlich, Superintendenten, S. 71, 75, 76, 78, 80f.
39 Fröhlich, Superintendenten, S. 71-73.

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