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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0185
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Einleitung

Einleitung1

II. Die Regierungszeit Friedrichs II. (1544-1556)
1. Verbot der katholischen Messe vom 10. Januar 1546 (Text S. 715)
Wir kennen den Wortlaut der Verfügung nicht, nur Nachrichten über dieselbe. Als Datum geben diese
einhellig den 10. Januar 1546 an. Daraufhin fand der Gottesdienst in Heidelberg in Heiliggeist und St.Peter
nach evangelischem Ritus statt. Welcher evangelischen Gottesdienstordnung gefolgt werden sollte, ist nicht
ganz deutlich. Für das Amt Germersheim wird die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenordnung von
1533 erwähnt,2 auch von einer „Wittenberger Ordnung“ ist die Rede. Über die Verkündung dieses Befehls in
den Ämtern haben wir keine Nachrichten, wenn nicht ein Passus im Bericht des Bacharacher Anony-
mus3 dahin gedeutet werden muss. Nicht überall scheint er sofort befolgt worden zu sein, wie eine Episode
in Billigheim im Amt Germersheim lehrt. Wenn auch seit diesem Befehl der offizielle Übertritt von Kur-
pfalz zur Reformation zu datieren ist, so fehlte doch in dieser Übergangszeit noch eine eigene Ordnung des
gottesdienstlichen und kirchlichen Lebens. Vom 28. Januar bis zum 3. Februar 1546 verhandelte Friedrich
in Frankfurt mit den Vertretern des Schmalkaldischen Bundes. Ein Beitritt des Pfälzers kam nicht
zustande, da er für seine Absichten, die dänischen Pläne und die Sicherung der pfälzischen Kur gegen die
bayerischen Ansprüche, keine Gegenliebe fand. In der Folgezeit ist es vor allem die Politik Philipps von
Hessen, die einem pfälzischen Anschluss an das Bündnis entgegenwirkt. Friedrich seinerseits hatte jeden
definitiven Schritt von der Zustimmung seiner Landschaft abhängig gemacht. Deren Versammlung, nur aus
dem pfälzischen Adel bestehend, tagte in Heidelberg am 7. April 1546. Sie beriet die Reformationsfrage und
die Frage eines Beitritts von Kurpfalz zum Schmalkaldischen Bund. Der Adel begrüßte die ausgegangenen
Mandate und forderte die Abschaffung der alten Zeremonien, die Einführung einer durch den Druck zu
publizierenden Kirchenordnung, die Heranziehung geeigneter und gelehrter Männer und eine Kirchenvisi-
tation. Einem Bündnisbeitritt wurde die Zustimmung versagt.

V. Die Regierungszeit Ludwigs VI. (1576-1583)

2. Kirchenregimentsordnung 17. Agust 1577 (Text S. 716)
Bedenken zur Einrichtung des lutherischen Kirchenwesens.
Das Bedenken, in einer Bibeleintragung in den Beständen der alten Palatina in Rom erhalten, redet eine
recht allgemeine Sprache und ist nicht einmal auf die besonderen Verhältnisse in Kurpfalz spezifiziert.
Erhalten bleiben sollen Kirchenrat und geistliche Güterverwaltung, jährliche Superintendentenkonferenz,
Stipendien- und Almosenwesen. An die Stelle der monatlichen Classicalconvente soll eine wöchentliche
Versammlung der Pfarrer in den Superintendenturen treten. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Kirchen-

1 Diese Einleitung bringt nur die Einzeleinleitungen zu 2 Vgl. Rott, Friedrich II., S. 55f nebst Anm.
den in Sehling, EKO XIV, nicht abgedruckten Tex- 3 Wagner, S. 11 Par. 12 am Anfang.
ten. Für den reformationsgeschichtlichen Überlick vgl.
die Einleitung dort.

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