Einleitung
Fakultät und des Pädagogiums bisher nahezu völlig verschont geblieben war, Beschwerde führt.6 Sowohl in
der Rheinpfalz als auch in der Oberpfalz fand die Visitation erst 1579 statt.
Der Grund dieser Verzögerung ist nicht sicher auszumachen, er mag im Wechsel im Generalsuperinten-
dentenamt in Heidelberg und vielleicht auch in den Verhandlungen um die Konkordienformel gesucht
werden.
4. Visitations- und Superintendentenordnung 11. April 1580 (Text S. 723)
Dieser Text stellt einen Sonderfall dar. Goeters hatte im Amberger Staatsarchiv bei den Unterlagen zur
oberpfälzischen Visitationsordnung vom August 15797 den Hinweis gefunden, dass eine ähnliche Ordnung
auch für die Kurpfalz erstellt worden war; diese Ordnung war aber unauffindbar - weshalb er in sein
Manuskript diese Oberpfälzer Fassung aufgenommen hatte. Eine Reinschrift dieser Ordnung hatte aber
schon 1936 Hugo Fröhlich im Anholter Archiv der Fürsten zu Salm-Salm gefunden und darüber in einem
Aufsatz berichtet.8 Tatsächlich erweisen sich die Unterschiede als durchaus gravierend: Lediglich die Visi-
tationsfragen sind mehr oder weniger identisch, der Rest des Textes ist in der Kurpfälzer Fassung von einer
Visitations- zu einer Superintendentenordnung umgearbeitet worden.
Zur Datierung ist zu sagen, dass für die Amberger Reinfassung ein Entwurf von 1578 benutzt wurde, in
dem die Nennung von Heidelberg durch Amberg ersetzt wurde. Ob diese ursprüngliche Heidelberger Fassung
aber tatsächlich schon 1578 oder 1579 in Kraft trat, lässt sich nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht
entscheiden.
Goeters schrieb zu dem Oberpfälzer Text:
Der Text der Ausfertigung für die Rheinpfalz ist nicht erhalten, stattdessen rücken wir hier die ober-
pfälzische Form, die der rheinpfälzischen nahezu gleichgelautet haben wird, ein. Da diese vom 10.
August datiert ist, wird jene wohl etwas älter sein.
Vergleicht man diese Visitationsinstruktion mit der Relation über den Prozess der Visitation von 1556
(Text XIV/18), so drängt sich die Vermutung auf, dass die im Wortlaut nicht erhaltene Visitationsins-
truktion von 1556 hier vorbildlich gewesen sein müsse. Mehrfache Erwähnung von Calvinisten, beson-
dere Fragen nach Perikopenpredigt, Taufsteinen und Kirchengerät zeigen den Zusammenhang mit der
stattgehabten Religionsänderung. Die im Bedenken von 1578 (Text Nr. 3) erwogene Frage der Visita-
tion in den Ämtern wird in das Ermessen der Visitatoren gestellt.
Zur Durchführung der Visitation lässt sich wiederum einiges dem Schreiben des Kurfürsten an die
Amberger Kirchenräte vom 14. August 1579, mit dem er ihnen ein Generalpatent für die Visitatoren und
die Visitationsinstruktion übersendet und weitere Bestimmungen für das Visitationswerk in der Ober-
pfalz trifft, entnehmen:9
Und ist uns nit gemaint, dise visitation allein an etlichen orten, sonder durchaus in unserm drobigen
furstenthumb, inmassen hierniden auch beschicht, von pfarrkirchenzu pfarrkirchen vorgehn zulassen. Was
dann nuhn diß jars hierinnen unverricht bleibt, kan volgendes auch vorgenommen [werden].
Und nachdem wir in der visitation unsers hiernidigen churfurstenthumb neben zwayen theologis auch
ainen vom adel sambt einem politico gebrauchen und wir dann darvor halten wollen, es ein höchste notturft
6 Vgl. Winkelmann II, S. 141f. in den wild- und rheingräflichen Dienst wechselte, mit-
Abgedruckt in: Sehling, EKO XIII, S. 306-314. genommen und kam so in das Anholter Archiv.
8 Vgl. Fröhlich, Superintendenten, S. 20-22. Der Text 9 Konzept in Staatsarchiv Amberg, Oberpfälz. Religions-
wurde offenbar vom kurpfälzischen Hofprediger und und Reformationswesen Nr. 2, fol. 296-298.
Kirchenrat Paul Schechsius, der 1584 als Superintendent
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Fakultät und des Pädagogiums bisher nahezu völlig verschont geblieben war, Beschwerde führt.6 Sowohl in
der Rheinpfalz als auch in der Oberpfalz fand die Visitation erst 1579 statt.
Der Grund dieser Verzögerung ist nicht sicher auszumachen, er mag im Wechsel im Generalsuperinten-
dentenamt in Heidelberg und vielleicht auch in den Verhandlungen um die Konkordienformel gesucht
werden.
4. Visitations- und Superintendentenordnung 11. April 1580 (Text S. 723)
Dieser Text stellt einen Sonderfall dar. Goeters hatte im Amberger Staatsarchiv bei den Unterlagen zur
oberpfälzischen Visitationsordnung vom August 15797 den Hinweis gefunden, dass eine ähnliche Ordnung
auch für die Kurpfalz erstellt worden war; diese Ordnung war aber unauffindbar - weshalb er in sein
Manuskript diese Oberpfälzer Fassung aufgenommen hatte. Eine Reinschrift dieser Ordnung hatte aber
schon 1936 Hugo Fröhlich im Anholter Archiv der Fürsten zu Salm-Salm gefunden und darüber in einem
Aufsatz berichtet.8 Tatsächlich erweisen sich die Unterschiede als durchaus gravierend: Lediglich die Visi-
tationsfragen sind mehr oder weniger identisch, der Rest des Textes ist in der Kurpfälzer Fassung von einer
Visitations- zu einer Superintendentenordnung umgearbeitet worden.
Zur Datierung ist zu sagen, dass für die Amberger Reinfassung ein Entwurf von 1578 benutzt wurde, in
dem die Nennung von Heidelberg durch Amberg ersetzt wurde. Ob diese ursprüngliche Heidelberger Fassung
aber tatsächlich schon 1578 oder 1579 in Kraft trat, lässt sich nach dem derzeitigen Forschungsstand nicht
entscheiden.
Goeters schrieb zu dem Oberpfälzer Text:
Der Text der Ausfertigung für die Rheinpfalz ist nicht erhalten, stattdessen rücken wir hier die ober-
pfälzische Form, die der rheinpfälzischen nahezu gleichgelautet haben wird, ein. Da diese vom 10.
August datiert ist, wird jene wohl etwas älter sein.
Vergleicht man diese Visitationsinstruktion mit der Relation über den Prozess der Visitation von 1556
(Text XIV/18), so drängt sich die Vermutung auf, dass die im Wortlaut nicht erhaltene Visitationsins-
truktion von 1556 hier vorbildlich gewesen sein müsse. Mehrfache Erwähnung von Calvinisten, beson-
dere Fragen nach Perikopenpredigt, Taufsteinen und Kirchengerät zeigen den Zusammenhang mit der
stattgehabten Religionsänderung. Die im Bedenken von 1578 (Text Nr. 3) erwogene Frage der Visita-
tion in den Ämtern wird in das Ermessen der Visitatoren gestellt.
Zur Durchführung der Visitation lässt sich wiederum einiges dem Schreiben des Kurfürsten an die
Amberger Kirchenräte vom 14. August 1579, mit dem er ihnen ein Generalpatent für die Visitatoren und
die Visitationsinstruktion übersendet und weitere Bestimmungen für das Visitationswerk in der Ober-
pfalz trifft, entnehmen:9
Und ist uns nit gemaint, dise visitation allein an etlichen orten, sonder durchaus in unserm drobigen
furstenthumb, inmassen hierniden auch beschicht, von pfarrkirchenzu pfarrkirchen vorgehn zulassen. Was
dann nuhn diß jars hierinnen unverricht bleibt, kan volgendes auch vorgenommen [werden].
Und nachdem wir in der visitation unsers hiernidigen churfurstenthumb neben zwayen theologis auch
ainen vom adel sambt einem politico gebrauchen und wir dann darvor halten wollen, es ein höchste notturft
6 Vgl. Winkelmann II, S. 141f. in den wild- und rheingräflichen Dienst wechselte, mit-
Abgedruckt in: Sehling, EKO XIII, S. 306-314. genommen und kam so in das Anholter Archiv.
8 Vgl. Fröhlich, Superintendenten, S. 20-22. Der Text 9 Konzept in Staatsarchiv Amberg, Oberpfälz. Religions-
wurde offenbar vom kurpfälzischen Hofprediger und und Reformationswesen Nr. 2, fol. 296-298.
Kirchenrat Paul Schechsius, der 1584 als Superintendent
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