Kurpfalz
7. Verordnung von Senioren 1581 (Text S. 748)
Bericht über die Verordnung von Senioren in der Rheinpfalz und Befehl, diese auch in der Oberpfalz aufzustel-
len.
Aus der augenscheinlich 1581 erlassenen, uns aber ansonsten unbekannten Instruktion der Senioren
scheint ein späteres Schreiben der Heidelberger Ältesten vom 20. Januar 1584 zu zitieren:18
Es hat weiland der durchleuchtigst und hochgebohrne Pfaltzgraf Ludwig, unser gnädigster Churfürst und
Herr hochlöblichster Gedechtnus, uns ein schriftliche Instruction gnädigst ubergeben lassen, darin uns austruk-
kenlich befohlen, für Ausgang jedes Jars anstat des halben Theils der Senioren, so dem Seniorrath zwey Jahr
beygewohnet, andere gottesfürchtige und unser christl. [ichen] Religion zugethone Männer in gleicher Anzahl mit
vorgehender Anrufung Gottes zu erwöhlen und dieselbige sampt den noch bleibenden Personen am neuen Jahrstag
offentlich von der Cantzel in allen Kirchen zu vermelden und in das gemeine Gebet mit einzuschliessen. Wiewol
uns nungemelte Instruction freylasset, die neuerwöhlte Seniores unerwartet der hohen Obrigkeit Confirmation der
Kirchen anzuzeigen, so haben wir doch umb des Seniorraths mehrer Ansehens willen bisher järlich an eines jeden
abgehenden Senioris statt zwen desselbigen Stands fürgeschlagen und unserer christl. hohen Obrigkeit heimgestelt,
je aus zweien einen zu bestätigen und dem Seniorrath zuzuordnen.
Mit Ausnahme des durch die Instruktion nicht bedingten Brauchs, die Auswahl aus präsentierten Kan-
didaten der hohen Obrigkeit zu überlassen, entspricht dies ziemlich genau der Übung in den Presbyterien
unter Friedrich III. (vgl. Text Nr. XIV/49).
Gleichwohl dürfen diese lutherischen Senioren nicht mit den reformierten Presbytern zur Zeit Friedrichs
III. identifiziert werden. Ihre Befugnis lag augenscheinlich in einer Überwachung der Einhaltung der Poli-
zeiordnung,19 insbesondere des Gottesdienstbesuchs. Damit wird eine bereits 1546 angedeutete Anordnung
(vgl. Text Nr. XIV/4), die unter Ottheinrich erneut dringlich gefordert worden war, in die Tat umgesetzt.
Ob diese Senioren wie in anderen lutherischen Kirchen dieser Zeit auch im eigentlichen Sinne kirchliche
Funktionen hatten, ist nicht auszumachen und wenig wahrscheinlich.
Die aufgeführten Stücke erlauben nur eine grobe Übersicht über das von Ludwig VI. veranstaltete Gesetz-
gebungswerk. Was vom kirchlichen Aktenbestand der Kurpfalz aus dem 16. Jahrhundert im allgemeinen
gilt, trifft hier in ganz besonderer Weise zu. Hier verwehren uns nicht nur die durch die Zeitläufte bedingten
Aktenvernichtungen weiteren Einblick, sondern, weil die Zeit des lutherischen Regiments unter diesem
Kurfürsten ein Intermezzo blieb, haben die späteren reformierten Behörden augenscheinlich schon bald die
Erinnerung an diese Zeit wieder getilgt. Einige Ordnungen Friedrichs III., wie die Ehegerichtsordnung von
1563 (Text Nr. XIV/29) und die Kirchengüterverwaltungsordnung von 1576 (Text Nr. XIV/58) sind unter
Ludwig VI. und auch über seinen Tod hinaus unverändert in Geltung geblieben. So ist sein Kirchenregiment
von Beharrung bei manchen Ordnungen und konfessionellem Umschwung, der vor allem Bekenntnisstand
und Gottesdienstordnung betrifft, gekennzeichnet. Unter seiner Regierung hat sich in Kurpfalz eine luthe-
rische Kirche von konfessionellem Selbstbewusstsein konstituiert, die als Minderheit die Restauration
reformierten Kirchenwesens unter seinen Nachfolgern überdauerte. Im kirchlichen Neuaufbau nach dem
Dreissigjährigen Kriege gewann sie eine für die Folgezeit unangefochtene Position neben der grösseren
reformierten Schwesterkirche.
Am 12. Oktober 1583 verstarb der stets kränkliche Ludwig VI. im besten Mannesalter, nachdem ihm
schon seine Gemahlin Elisabeth im Tode voraufgegangen war und er sich noch drei Monate zuvor mit Anna
18 Text bei Struve, S. 416. Hartfelder, Kirchenvisitation der Stadt Heidelberg
19 Im Zusammenhang mit dieser wird ein Seniorrat zu Hei- 1582, S. 247f.
delberg auch bei der Visitation von 1582 erwähnt, vgl.
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7. Verordnung von Senioren 1581 (Text S. 748)
Bericht über die Verordnung von Senioren in der Rheinpfalz und Befehl, diese auch in der Oberpfalz aufzustel-
len.
Aus der augenscheinlich 1581 erlassenen, uns aber ansonsten unbekannten Instruktion der Senioren
scheint ein späteres Schreiben der Heidelberger Ältesten vom 20. Januar 1584 zu zitieren:18
Es hat weiland der durchleuchtigst und hochgebohrne Pfaltzgraf Ludwig, unser gnädigster Churfürst und
Herr hochlöblichster Gedechtnus, uns ein schriftliche Instruction gnädigst ubergeben lassen, darin uns austruk-
kenlich befohlen, für Ausgang jedes Jars anstat des halben Theils der Senioren, so dem Seniorrath zwey Jahr
beygewohnet, andere gottesfürchtige und unser christl. [ichen] Religion zugethone Männer in gleicher Anzahl mit
vorgehender Anrufung Gottes zu erwöhlen und dieselbige sampt den noch bleibenden Personen am neuen Jahrstag
offentlich von der Cantzel in allen Kirchen zu vermelden und in das gemeine Gebet mit einzuschliessen. Wiewol
uns nungemelte Instruction freylasset, die neuerwöhlte Seniores unerwartet der hohen Obrigkeit Confirmation der
Kirchen anzuzeigen, so haben wir doch umb des Seniorraths mehrer Ansehens willen bisher järlich an eines jeden
abgehenden Senioris statt zwen desselbigen Stands fürgeschlagen und unserer christl. hohen Obrigkeit heimgestelt,
je aus zweien einen zu bestätigen und dem Seniorrath zuzuordnen.
Mit Ausnahme des durch die Instruktion nicht bedingten Brauchs, die Auswahl aus präsentierten Kan-
didaten der hohen Obrigkeit zu überlassen, entspricht dies ziemlich genau der Übung in den Presbyterien
unter Friedrich III. (vgl. Text Nr. XIV/49).
Gleichwohl dürfen diese lutherischen Senioren nicht mit den reformierten Presbytern zur Zeit Friedrichs
III. identifiziert werden. Ihre Befugnis lag augenscheinlich in einer Überwachung der Einhaltung der Poli-
zeiordnung,19 insbesondere des Gottesdienstbesuchs. Damit wird eine bereits 1546 angedeutete Anordnung
(vgl. Text Nr. XIV/4), die unter Ottheinrich erneut dringlich gefordert worden war, in die Tat umgesetzt.
Ob diese Senioren wie in anderen lutherischen Kirchen dieser Zeit auch im eigentlichen Sinne kirchliche
Funktionen hatten, ist nicht auszumachen und wenig wahrscheinlich.
Die aufgeführten Stücke erlauben nur eine grobe Übersicht über das von Ludwig VI. veranstaltete Gesetz-
gebungswerk. Was vom kirchlichen Aktenbestand der Kurpfalz aus dem 16. Jahrhundert im allgemeinen
gilt, trifft hier in ganz besonderer Weise zu. Hier verwehren uns nicht nur die durch die Zeitläufte bedingten
Aktenvernichtungen weiteren Einblick, sondern, weil die Zeit des lutherischen Regiments unter diesem
Kurfürsten ein Intermezzo blieb, haben die späteren reformierten Behörden augenscheinlich schon bald die
Erinnerung an diese Zeit wieder getilgt. Einige Ordnungen Friedrichs III., wie die Ehegerichtsordnung von
1563 (Text Nr. XIV/29) und die Kirchengüterverwaltungsordnung von 1576 (Text Nr. XIV/58) sind unter
Ludwig VI. und auch über seinen Tod hinaus unverändert in Geltung geblieben. So ist sein Kirchenregiment
von Beharrung bei manchen Ordnungen und konfessionellem Umschwung, der vor allem Bekenntnisstand
und Gottesdienstordnung betrifft, gekennzeichnet. Unter seiner Regierung hat sich in Kurpfalz eine luthe-
rische Kirche von konfessionellem Selbstbewusstsein konstituiert, die als Minderheit die Restauration
reformierten Kirchenwesens unter seinen Nachfolgern überdauerte. Im kirchlichen Neuaufbau nach dem
Dreissigjährigen Kriege gewann sie eine für die Folgezeit unangefochtene Position neben der grösseren
reformierten Schwesterkirche.
Am 12. Oktober 1583 verstarb der stets kränkliche Ludwig VI. im besten Mannesalter, nachdem ihm
schon seine Gemahlin Elisabeth im Tode voraufgegangen war und er sich noch drei Monate zuvor mit Anna
18 Text bei Struve, S. 416. Hartfelder, Kirchenvisitation der Stadt Heidelberg
19 Im Zusammenhang mit dieser wird ein Seniorrat zu Hei- 1582, S. 247f.
delberg auch bei der Visitation von 1582 erwähnt, vgl.
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