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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0192
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Kurpfalz

Heidelberg geschlossene Vertrag zwischen den Brüdern entschied diese Streitfrage zugunsten Johann Casi-
mirs .
Dieser hat in seinem Gebiet die kirchliche Ordnung Friedrichs III. in vollem Umfange aufrechterhalten,
ja sein Land wird zu einem förmlichen Bollwerk des reformierten Bekenntnisses ausgebaut. Nachdem schon
im August 1577 eine Synode in Neustadt wegen der Versorgung der entlassenen reformierten Kirchendiener
in eine Korrespondenz mit den andern reformierten Kirchen getreten war, waren Johann Casimir und seine
Theologen führend am Frankfurter Konvent vom September 1577 gegen die lutherischen Konkordienbe-
strebungen beteiligt. Auch die Synoden der Fremdengemeinden niederländischer und französischer Zunge
tagten unter seinem Schutz. Im März 1578 findet in Neustadt eine Provinzialsynode der drei Ämter statt,
die der Konformität von Lehre und Kirchenbrauch gewidmet ist.22 Ihre unmittelbare Folge scheint zu sein
die:
9. Stiftung der Neustadter Hochschule 29. März 1578 (Text S. 750)
Diese „Partikularschule und Pädagogium“, die mit einem Kollegium verbunden ist, tritt an die Stelle der
theologischen Fakultät zu Heidelberg und der verschiedenen höheren Schulen der Pfalz, die durch Ludwig
VI. dem reformierten Bekenntnis verloren gegangen waren, und soll die „reine Erkenntnis Gottes Worts“
fortpflanzen. Johann Casimir hat sie für sein Land und darüberhinaus für „das gemeine Vaterland deutscher
Nation“ bestimmt. Beachtung verdient, dass Lehrende und Studierende bei allen Privilegien doch der
Kirchenzucht unterworfen sein sollen. Der Lehrkörper wurde aus Heidelberger Professoren gebildet, unter
denen zuerst Zacharias Ursinus und Girolamo Zanchi hervorragten. Der letztere eröffnete den Studienbe-
trieb am 20. Mai 1578 mit einer Rede: De aperiendis in ecclesia scholis deque opera sacrarum literarum
studiis cumprimis danda.23 Die Hochschule erhielt nochmals den Zuzug vieler Gelehrter, als das lutherische
Bekenntnis auch für die nichttheologischen Fakultäten in Heidelberg verbindlich gemacht wurde, und
gewann dadurch internationales Ansehen. Als später Johann Casimir als Administrator nach Heidelberg
überging und die dortige Universität dem reformierten Bekenntnis wieder eröffnet wurde, sank die Anstalt
in Neustadt nach kurzer Blüte zu einem Gymnasium herab.
Von Heidelberg nach Neustadt siedelte auch die Offizin von Johannes Mayers Erben, dann Matthäus
Harnisch über. Sie produziert in diesen Jahren eine reiche Literatur für die reformierten Kirchen Deutsch-
lands und insbesondere gegen das Konkordienwerk.
10. Mandat zu den Bettagen 20 Mai 1580 (Text S. 754)
Befehl, allmonatlich einen besonderen Bettag zu halten und zweimal jährlich die Ehe- und Polizeiordnung
öffentlich von den Kanzeln zu verlesen.
Durch den Befehl wird nun regelmässig der erste Mittwoch im Monat als Bettag verordnet, zu dem
passende Predigttexte zu wählen sind. Der Beginn soll am 1. Juni 1580 mit Dan. 9 gemacht werden. Ein
Postscriptum dieses Befehls ordnet, wie das schon die Vorrede der Eheordnung von 1578 (Text Nr. XIV/79)
für diese getan hatte, halbjährliche öffentliche Verlesung der Polizei- und Eheordnung von den Kanzeln an
und bestimmt dafür als regelmässige Termin den Neujahrs- und den Pfingstmontag.
Die Verfassung der reformierten Kirche in den Ämtern Johann Casimirs entbehrte anscheinend eines
eigenen Kirchenrats. Sie besaß Superintendenten in den einzelnen Ämtern, wobei Neustadt als kirchlicher
und geistiger Mittelpunkt eine gewisse Vorrangstellung einnahm. Dies lässt den dortigen Pfarrer und Super-

22

Vgl. Cuno, Tossanus I, S. 129.

23 Sie wurde 1579 in Neustadt gedruckt und ist dem Kanz-
ler Ehem gewidmet.
 
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