Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0195
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Einleitung

lande unübliche Papst“27, abgeschafft, zwei nichttheologische Kirchenratsassessoren und der Kirchenrats-
sekretär abgesetzt und die Professoren Timotheus Kirchner und Jakob Schopper von ihrem Predigtamt
entbunden. Auch auf dem Lande beginnt nun die „Abschaffung von Clamanten“.
11. Huldigung der Kirchendiener 31. Dezember 1585 (Text S. 756)
Befehl an die Amtleute vom 31. Dezember 1585, alle Kirchen- und Schuldiener in Huldigungspflicht zu nehmen
und ihnen insbesondere die Einhaltung des Mandats de non calumniando einzuschärfen.
Dies Mandat, das auf die uns sonst nicht bekannte Visitation desselben Jahres zurückblickt, hat sicht-
lich einen Restbestand an lutherischen Kirchen- und Schuldienern im Auge, die teils noch im Amte sind,
teils, ihrer Stellen entsetzt, sich noch im Lande befinden. Von ihnen soll die Einhaltung des Mandats von
1584 (Text Nr. XIV/80) erzwungen werden. Im Dienste dessen steht die Massnahme, sie für den Admini-
strator in Pflicht zu nehmen. Der schuldige Gehorsam gegenüber der Obrigkeit liess den Renitenten nur die
Möglichkeiten von Unterwerfung, Auswanderung oder Straffälligkeit. In jedem dieser Fälle wurde der von
der Regierung angestrebte Zweck erreicht.
12. Mandat zur Einhaltung der Kirchenordnung, 1587 (Text S. 757)
Noch 1585 hatte Johann Casimir einen Neudruck der reformierten Kirchenordnung von 1563 veran-
lasst.28 Ihre Umsetzung scheint sich aber schwieriger gestaltet zu haben, als erwartet, weswegen 1587 diese
kurze Ordnung nachgeschoben wurde, die die wichtigsten theologischen und liturgischen Änderungen in 20
Punkten (und zwei Punkten, die die Ausführung betreffen) zusammenfasst.
13. Mandat zur Einhaltung der Polizeiordung 29. Februar 1588 (Text S. 759)
Befehl an die Amtleute vom 29. Februar 1588 zur genauen Einhaltung der Polizeiordnung, insbesondere zu
fleissigem Gottesdienstbesuch, und eines allgemeinen Tanzverbots.
Wenn der voraufgehende Befehl die Almosenordnung genau zu befolgen vorgeschrieben hatte, so tut
dieser dasselbe mit der Polizeiordnung, die offensichtlich, darauf weisen die Verbote von Kirchweihen,
übermässigen Gastereien und Tanzen, in der Form von 1582 (Text Nr. XIV/68) zitiert ist. Ein Neudruck
der Ordnungen bei dieser Gelegenheit ist nicht erfolgt, war auch nicht nötig, da beide als Bestandteile der
Landsordnung inzwischen zum kodifizierten Recht gehörten. Die Motivierung der erneuten Einschärfung
der Polizeiordnung liegt in den offenbaren Strafgerichten Gottes, die es durch züchtiges Leben und fleissigen
Gottesdienstbesuch abzuwenden gilt.
14. Ordnung des Waisenhauses zu Handschuhsheim 15. April 1588 (Text S. 761)
Fundation und Ordnung des Waisenhauses zu Handschuhsheim.
Dies ist eine ansprechende Illustration zur Waisenfürsorge, wie sie die Almosenordnung vorschrieb. Die
Almosenordnung von 1574 (Text Nr. XIV/55) sieht die Stiftung von Waisenhäusern erst vor. Das Waisen-
haus zu Handschuhsheim ist 1575 von Friedrich III. in dem dortigen zum Kloster Lorsch gehörigen Hofe
gegründet worden. Zur Frühgeschichte des Waisenhauses entnehmen wir einige Notizen aus den Rechnun-
gen der Kirchengüterverwaltung den Kollektaneen des Friedrich Peter Wundt.29 So heisst es im Extrakt aus

27 Vgl. v. Bezold, Briefe II, S. 197.
28 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 77f.
29 Bad. Landesbibliothek Karlsruhe, Karlsruher Hand-
schrift 633 (Wundt 107a): Collectanea ad historiam civi-

lem, ecclesiasticam et litterariam Palatinam pertinentia,
quae collegit F. P. Wundt, nunc ecclesiae reformatae
Wieblingensis pastor. 1791.

691
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften