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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0205
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Einleitung

32. Patent auf die Generalvisitation 30. April 1594 (Text S. 840)
Dieses ergänzt die Visitationsinstruktion. Demnach hatte die Visitation im Amte Germersheim begonnen.
Dort scheint gleichzeitig die Notwendigkeit einer Bestandsaufnahme der kurfürstlichen und kirchlichen
Güter und deren Gefälle sichtbar geworden zu sein. Zu diesem Zwecke werden der nun weiterziehenden
Visitationskommission der Faut47 von Germersheim Wolf Riedesel und Dr. Johann Germandt beigeordnet
und den Beamten beider Verwaltungen mit einem Kredenzpatent angemeldet.
33. Visitationsbericht [1594] (Text S. 842)
Bericht von gehaltener visitation, angestelter underweisung der alten und catechesation der jugendt, wie auch von
den mitteln, dardurch solche anordnung im schwang beharlich erhalten wirt.
Nach Abschluss einer jeden Visitation pflegten die Visitatoren die Einzelerhebungen aus dem weitläufig
und detailliert geführten Protokoll in einer Relation zu summieren, allgemeine Schäden und die angestellten
Verbesserungen namhaft zu machen und weitere, ihres Erachtens notwendige Massnahmen in einem Beden-
ken zu empfehlen. Ein entsprechendes Dokument liegt hier vor. Es ist undatiert. Da uns anderweitige
Nachrichten über die Visitation fehlen, sind wir nicht imstande zu sagen, wann diese abgeschlossen und der
Bericht erstellt wurde. Weil im Winter wegen Reisebeschwerlichkeiten selten visitiert wurde, liegt es nahe,
an den Spätherbst 1594 zu denken.
Die Relation hält sich ganz in der Linie der Visitationsinstruktion (Text Nr. 30). Darüberhinaus wird
sichtbar, was dort nicht besonders herausgestrichen ist, dass bei der Visitation auf dem Lande ähnlich wie in
der Stadt Heidelberg (Nr. 27-29) das Institutionswerk im Mittelpunkt stand. Der Befund gleicht dem
dortigen.
Die Aufzählung der zur Abhilfe von den Visitatoren getroffenen Massnahmen führt die Form des auf
Fortdauer berechneten Institutionswerks vor.
1. Allsonntäglich wird für eine gewisse Zeit im Gebet nach der Predigt die Unwissenheit der Gemeinde
vor Gott reuig bekannt und die Verschonung mit Strafen und gnädige Hilfe zur Besserung erbeten.
2. Dem Kirchenvolk wird eine bestimmte Frist zur Erlernung der fünf Hauptstücke gesetzt, nach deren
Ablauf wird das Ergebnis kontrolliert.
3. Der kleine Katechismus wird im sonntäglichen Morgengottesdienst vor der Predigt im vollen Wort-
laut von der Kanzel verlesen.
4. Die Einübung der Erwachsenen erfolgt in Spezialkatechesationen, in den Städten wie in Heidelberg
an einem bestimmten Wochentag, auf dem Lande am Sonntag wohl im Anschluss an die Mittagspredigt.
Überall ist den Pfarrern das Muster der Institution (Nr. 28) als Anleitung, doch nicht mit der Massgabe
wörtlicher Befolgung, zugestellt worden. Die 22 Fragen sind in vier Abschnitte geteilt, sodass mit jeder
Abteilung das Pensum in vier Wochen erledigt werden kann. Dabei soll die Katechesation jeweils nicht
länger als eine Stunde dauern. Die Gemeinden sind ähnlich wie in Heidelberg der Hof und die Bürgerschaft
in Classen geteilt, sodass in grösseren Pfarreien die erwachsenen Glieder etwa vierteljährlich, in kleineren
diese etwa monatlich einmal in dieser Weise katechesiert werden können. Dann beginnt jeweils die Prozedur
von neuem.
5. Bei den Kindern werden die 18jährigen und älteren, die noch keinen eigenen Hausstand besitzen, in
den Städten wie die Erwachsenen im Anschluss an deren Turnus katechesiert. Auf dem Lande nehmen der
Einfachheit halber die Jünglinge an der Übung der Väter, die Mädchen an der der Mütter teil. Die klei-
neren Kinder erfahren ihre Unterrichtung und Examination in herkömmlicher Weise bei der sonntagnach-
mittäglichen Katechismuspredigt.
47 Vogt.

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