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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0208
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Kurpfalz

Conventsordnung von 1587 (Text Nr. XIV/85) war die theologische Kollation nur beiläufig erwähnt wor-
den, sie wird hier eingeschärft.
39. Predigtmandat 10. September 1596 (Text S. 873)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 10. September 1596 gegen übermässige Länge der Predigten und
gegen Kanzelpolemik.
Zu grösserer Erbaulichkeit wird die Predigtzeit auf eine Stunde beschränkt und werden die Lehr- und
insbesondere die Personalpolemiken in den Predigten untersagt.
40. Mandat zur Amtsführung der Kirchendiener 18. Februar 1597 (Text S. 875)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 18. Februar 1597 über Krankenbesuch in Pestzeiten und Klei-
dung der Kirchendiener.
Diese Anordnungen sollen dem Ansehen des ministerium verbi dienen.
Alle diese Befehle, durch die Inspektoren und die Classicalconvente an die Pastoren geleitet, haben die
Absicht, deren Tätigkeit für die Gemeinden erbaulich und ihre Aufführung vorbildlich sein zu lassen. Eine
entsprechende Einwirkung auf die Pfarrer fügt sich organisch und sinnvoll an die Visitation an. Man kann
auch in solcher Tendenz Anklänge vorpietistischen Reformgeistes erblicken, obwohl die Classicalconvente
die Hebung des Pfarrerstandes immer zum Gegenstande hatten.
41. Visitationsinstruktion für die Nebenvisitatoren, 16. März 1597 (Text S. 876)
Diese Instruktion wurde 1597 für die im Text so genannten Nebenvisitatoren verfasst, nämlich für Superin-
tendenten und Landrichter, die diejenigen Gemeinden visitieren sollten, die von der „großen“ Visitations-
kommission aus welchen Gründen auch immer nicht hatten visitiert werden können. Der Ordnung sind
zahlreiche Beilagen beigegeben, zum einen nämlich die im Text erwähnten Zusatztexte und Fragenkataloge:
A) Die oberpfälzische Ordnung des Katechismusunterrichtes und B) die sog. Forma instituendi Drey Stückh
seindt einem jeden Christen sind an anderer Stelle abgedruckt.48 Die Fragenkataloge sind mit den Buch-
staben C bis G durchnummeriert, aber offensichtlich stimmt diese Zählung nicht mit der im Text verwen-
deten überein, vgl. dazu im Text Anmerkung 3 und 4.
Der Text ist erhalten im pfalz-zweibrückischen Bestand des Bayrischen Hauptstaatsarchives. Das, die
Bemerkungen auf den Umschlägen und Rändern des Textes sowie das am Ende stehende Gutachten der
beiden Zweibrücker Theologen Pantaleon Candidus und Michael Philipp Beuther weisen darauf hin, dass
offenbar eine Übernahme dieses Textes nach Pfalz-Zweibrücken geplant war.49 Ob diese Übernahme tat-
sächlich erfolgte, ist nicht belegt.
Generalbefehl vom 7. Februar 1598 über die Jurisdiktion über Kirchen- und Schuldiener in der Oberpfalz.
Was die Landsordnung von 1582 für die Rheinpfalz gesetzlich festgelegt hatte, dass Kirchen- und Schul-
diener in allen bürgerlichen und strafrechtlichen Dingen der weltlichen Obrigkeit unterworfen seien, wird
hier durch gesonderten Befehl auch für die Oberpfalz bestimmt. Der Befehl erscheint später wörtlich als

Die Katechismusordnung ist abgedruckt in Sehling,
EKO XIII, S. 338-340. Die Forma Instituendi oben
Text Nr. 28.

49 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 40.
 
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