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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0209
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Einleitung

Anhang der Kirchen- und Schuldienerbestallungen für die Oberpfalz von 1609 (vgl. Texte Nr. XIV/104 und
XIV/105), mit diesen bieten wir den Text bei Nr. XIV/97.50
42. Mandat zur Druckzensur, 31. August 1598 (Text S. 889)
Bereits bezüglich der Kanzelpolemik (vgl. Text Nr. 39) war auf das Mandat von 1593 (Text Nr. 26) hin-
gewiesen worden, hier wird es, da die Streitschriftenproduktion anhielt, förmlich wiederholt und ausdrück-
lich auf die Oberpfalz ausgedehnt, wo in der Amberger Offizin des Michael Forster neben Heidelberg und
Neustadt ein neues Zentrum reformierten Buchdrucks entstanden war.
43. Mandat zum Katechismusunterricht u.a., 1. Februar 1599 (Text S. 890)
Befehl des Kirchenratsan alle Inspektoren vom 1. Februar 1599, über den Katechismusunterricht, insbesondere
Ignoranten nicht zu trauen und ins Bürgerrecht aufzunehmen, gegen Überfluss bei den Conventsimbissen, über
Lectio continua des Katechismus und das Kirchengebet.
44. Mandat zum Katechismusunterricht, 7. Februar 1599 (Text S. 892)
Wiederholter Befehl an die Amtleute vom 7. Februar 1599, keinen ohne Kenntnis der fünf Hauptstücke zum
Bürger anzunehmen.
Der erste Befehl dient wieder zur Beförderung des Institutionswerks. Die Inspektoren sollen auf den
Conventen zu besserer Ausrichtung und Empfehlung der Institution an das Kirchenvolk hinwirken und
ihnen das Muster (Text Nr. 28) mitteilen, damit der Erfolg allerorten besser werde. Bemerkenswert ist die
in diesem Zusammenhang gebrauchte Formulierung exercitium pietatis. Zum gleichen Zwecke werden die
früheren Anordnungen, an die Kirchendiener, keinen Ignoranten zu trauen (Text Nr. 29, 33, 36), an die
Amtleute, keinen solchen ins Bürgerrecht aufzunehmen (Nr. 29, 33, 34), hier förmlich erneuert. Die Con-
ventsimbisse sollen den Vorschriften der Polizeiordnung gegen Überfluss entsprechen. Wegen der Lectio
continua des Katechismus an zehn aufeinander folgenden Sonntagspredigten, wie sie die bisherigen Kir-
chenordnungen (Texte Nr. XIV/31 und XIV/82, Text bei Nr. XIV/31) vorschrieben, mancherorten aber
unterlassen wurden, sollen die Convente beraten und Gutachten an den Kirchenrat einschicken. Des wei-
teren liefert dieser separat gedruckte, uns nicht bekannte Gebete zu Bettagen für den Gebrauch in allen
Pfarreien aus. Darüberhinaus sollen die Convente Gebete für Schulen und Spitäler formulieren, die an den
Kirchenrat einzusenden sind.
Bei der Wiederholung des Befehls an die Amteleute, keinen Ignoranten zum Bürger anzunehmen, wird
nun die Erteilung des Bügerrechts von einem diesbezüglichen Testimonium des Pfarrers abhängig gemacht.
45. Spitalordnung zu Branchweiler, 22. Februar 1599 (Text S. 893)
Dies ist ein für arme und kranke Reisende, in der Hauptsache aber für Pfründner bestimmtes Spital, eine
Art von Altersheim bei Neustadt a. d. Hardt. Laut Almosenordnung von 1574 (Text Nr. XIV/55) ist es von
Friedrich III. begründet, gehörte dann zum Herzogtum Johann Casimirs, bevor es wieder an Kurpfalz fiel.
Es war verfallen und wurde unter Friedrich IV. wiederhergestellt. So wird es nun mit einer neuen Ordnung
ausgestattet. Die Verwaltung obliegt einem Spitalmeister mit seiner Frau und einigem Gesinde. Wie alle
Einrichtungen dieser Art untersteht es der Kirchengüterverwaltung. Die regelmässige Visitation mit Rech-

50 D.i. Text Nr. 97 in Sehling, EKO XIV, S. 586.

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