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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0211
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Einleitung

50. Punkte zur Almosenordnung, 15. Januar 1600 (Text S. 914)
Verzeichnus etlicher puncten, darauf unser pfaltzgraf Friderichs, churfürstens, ober- und underamptleut zu
handthabung unserer publicirten almusenordnung bestendige und fleissige aufachtung geben sollen.
Worin in 18 Punkten besonders wichtige und die bisherigen Bestimmungen ergänzende Massnahmen in
Gang gesetzt werden.
Dies wird für die Almosenpfleger entsprechend ergänzt durch eine an sie gerichtete Verfügung:
51. Heidelberger Punkte zur Almosenordnung, 31. Januar 1600 (Text S. 917)
AuJ nachvolgende puncten sollen auß sonderm unser pfaltzgraf Friderichs, churfürstens etc., bevelch die allhie zu
Heidelberg jederzeit verordnete almusenpfleger zur handthabung unserer publicirten almusenordnung fleissige
und bestendige ufachtung haben.
Von den unterschiedlichen Zuständigkeiten abgesehen, stimmen beide Verordnungen in vielem überein.
Sie ordnen an, dass zweimal jährlich die Verhältnisse der Almosenempfänger, die ein besonderes Zeichen an
ihrer Kleidung zu tragen haben, überprüft werden und insbesondere ihre arbeitsfähigen Kinder zum eigenen
Broterwerb angehalten werden. Verächtern des göttlichen Worts und Lasterhaften wird das Almosen ent-
zogen, bei der Austeilung die Katechismuskenntnis festgestellt und im Sinne des Institutionswerks geför-
dert. Der Bettel in all seinen Varianten, insbesondere durch landfremde Personen, soll bekämpft werden.
Beamte und Almosenpfleger vereinen sich vierteljährlich zur Legung der Almosenrechnungen, wobei dem
Einzug der Einnahmen aus den festgelegten Quellen und einer gerechten und sinnvollen Austeilung beson-
dere Sorgfalt zu gelten hat.
Die Punkte für die Almosenpfleger sind in der Überschrift nur auf die Stadt Heidelberg bezogen. Doch
erlaubt der Umstand, dass sie gedruckt wurden, die Vermutung, dass sie als Vorbild auch im ganzen Lande
verwandt wurden.
52. Mandat zu Predigt, Pfarrbesoldung u.a., 29. April 1600 (Text S. 920)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 29. April 1600 gegen das Ablesen von Predigten, über Über-
prüfung von Kompetenzen und Pfarr- und Schulhausbau und Berichterstattung an den Kirchenrat, mit einem
Nachtrag über das Freihalten der Kirchzeiten von Dienstleistungen, Gravamina der Pfarrer und die Einführung
der neuen Almosenordnung.
Mit diesem Befehl wird der inzwischen fertiggestellte Druck der Almosenordnung (Text Nr. XIV/95) an
die Inspektoren übersandt und durch sie an die einzelnen Kirchengemeinden ausgeliefert.
Darüberhinaus werden noch verschiedenartige Anordnungen getroffen. So sollen die Inspektoren das
schon in Kirchendienerbestallungen und in der kirchenrätlichen Ermahnung an aufziehende Kirchendiener
(Text Nr. XIV/91) verpönte Ablesen von Predigten bei ihren Spezialvisitationen unterbinden und in genere
über die Predigtgaben der Pfarrer ihrer Inspektion berichten. Da eine Neuordnung der Pfarrkompetenzen
und Verbesserung der Pfarr- und Schulhäuser im ganzen Lande angestrebt wird, sollen die Inspektoren über
deren Stand berichten und notwendige und gewünschte Anforderungen zusätzlich melden. Für den Schrift-
verkehr mit dem Kirchenrat wird der weltliche Verwaltungsbrauch, verschiedene Betreffe auf verschiede-
nen Blättern zu behandeln, zum Vorbild erhoben. Die Pfarrer sollen berichten, ob die inzwischen in Kur-
pfalz eingerichtete Landwehr,51 deren Übungen auf die Sonntage angesetzt waren, die Gottesdienste und

51

Vgl. dazu Wolf, Von der Einführung der allgemeinen
Wehrpflicht in Kurpfalz um 1600, in: ZGO 89 NF 50,
S. 638-704.

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