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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0214
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Kurpfalz

59. Mandat zur Anstellung von Schul- und Kirchendienern, 28. Dezember 1603 (Text S. 944)
Befehl des Kurfürsten an die Kirchenräte vom 28. Dezember 1603, bei der Bestellung von Kirchen-, Schuldienst
und Stipendien Landeskindern den Vorzug zu geben und den Mängeln im Schulwesen abzuhelfen.
Beides entspricht Forderungen, die am 2. Dezember 1603 als 11. Punkt der Gravamina der Landschaft
der Regierung vorgebracht wurden.53 Darauf erklärt die Regierung am 13. Dezember dem Ausschuss der
Landschaft:54
Uf den 11. puncten zu antworten, haben ihre churf.[ürstliche] g[nade]n gute, wolgemeinte befelch zum kir-
chenrhat gethan, die kirchen undt schulen mit vleißigen, geschuleten predigern undt schuldienern zue bestellen,
damit die jugendt nicht allein in der religion, sondern auch zu andern tugenden undt künsten angewiesen undt
der gottesdienst vortgepflantzt werden möge. Zudem ihre churf. gn. jhärlich ein große, namhafte summam, weiter
dann bey dero vorfahren beschehen, gewißen einkommenß der gebur zu geschweigen, daruf verordtnet. Daß nun in
einen oder andern solche geklagte mengel fürlaufen sollen, daß ist ihrer churf. gn. nicht lieb. Wollen derwegen bey
dem kirchenrhat ferner verfüegen, daß nicht allein diesen klagen abgeholfen, sondern auch die landtkinder, da sie
düchtig befunden, sowohl in bestellung deß kirchenrats alß der pfarr- undt schuldiensten mehr in acht genommen
werden, welches orts auch sowohl an ungeschickten persohnen alß deren wandel undt sitten mangel gespurt
würdet, das hat man umbstendtlich an churf. Pfaltz zu bringen, soll gebührlichs einsehen beschehen.
Dieser Befehl ist also die unmittelbare Reaktion auf das Vorbringen der Landschaft und die kurfürst-
liche Resolution, wie auch dessen Wortlaut selbst andeutet. Auf ähnliche Weise kam es zu der
60. Ergänzung der Polizeiordnung, 20. Januar 1604 (Text S. 945)
Der Ausschuss der Landschaft trägt am 2. Dezember 1603 der Regierung als 14. Gravamen vor:55
In der policei ist die höchste notturft, gewiße maß undt ordtnung zu faßen und anzustellen, daß die große
ubermaß in kleidung, pancketen, hochzeiten, kindtschenckhen und dergleichen sowohl uf dem landt alß in stätten
bei namhaften strafen abgeschafft undt dardurch der underthanen wolfahrt und aufkommen, wie auch wolfeile in
victualien befürdert werde.
Am 13. Dezember 1603 vermeldet die Regierung in ihrer Antwort, dass die Polizeiordnung und -strafen
in specie bedacht werden sollen und eine Ordnung hergestellt werden soll.56
Diese ist am 20. Januar in der vorliegenden Form erlassen. Sie schliesst sich eng an das Vorbild, wie es in
der Landsordnung von 1582 (Text Nr. XIV/68) seine Endgestalt gefunden hatte, an, ergänzt diese aber um
Bestimmungen gegen Kleiderluxus und ähnliches in recht detaillierter Form. Die Einrichtung der Land-
wehr wird wie schon früher (Text Nr. 52) beim Gottesdienstbesuch erwähnt. Gegenüber der letzten Pres-
byterordnung ist die Beteiligung der Ältesten an der Polizeiaufsicht, wie sie schon 1570/71 bestand, wie-
derhergestellt. In der Spezifizierung und Abstufung von Vergehen und darauf fälligen Geldbussen ist das
Bestreben erkennbar, die Polizei als finanzielle Steuerquelle stärker zu erschliessen. Diese Tendenz erhellt
ganz deutlich aus dem
61. Mandat zur Polizeiordnung, 23. Januar 1604 (Text S. 954)
Befehl an die Amtleute vom 23. Januar 1604 zur Einführung der Ergänzung der Polizeiordnung.
Er begleitet die Auslieferung der neuen Ordnung in die Ämter und ordnet öffentliche Verkündung und
fernere Handhabung an. Die anfallenden Geldbussen sollen halbiert und zur Hälfte dem Kommissariat der
Landschaft, zur anderen der kurfürstlichen Verwaltung geliefert werden. Wo der kurfürstliche Anteil, etwa

53 GLA Karlsruhe 77/5935, fol. 50 verso. 55 GLA Karlsruhe 77/5935, fol. 51 recto.
54 Ebendort, fol. 60 recto-verso. 56 Ebendort, fol. 78 recto.

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