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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 2. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30660#0215
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Einleitung

nach Massgabe der Almosenordnung und eines Teils der Polizeiordnung, dem Almosen heimfällt, ist durch
strenge Handhabe der Bestimmungen dessen geschmälerter Anteil nach Möglichkeit aufzubessern. Durch
einen Befehl vom 2. Juni 1604 wird die Einhaltung dieser neuen Polizeiordnung noch einmal besonders
eingeschärft.57
Auf die Anregungen des Ausschusses der Landschaft bezüglich strengerer Aufsicht auf den Wandel der
Kirchendiener (vgl. zu Text Nr. 59) geht wohl zu einem Teile auch zurück:
62. Mandat zur Aufsicht über die Kirchendiener und die Institution, 8. Juni 1604 (Text S. 955)
Befehl des Kirchenrats vom 8. Juni 1604 zu vermehrter Aufsicht über den Wandel der Kirchendiener und zur
Anlage der Institutionskataloge.
Obwohl damit ein uns bekannter (Text Nr. 38) und zwei uns unbekannte Befehle erneuert werden.
Ohnedies gehörte dies zu den ständigen Aufgaben der Inspektoren und Classicalconvente.
Auch die Führung der Institutionskataloge war bereits früher befohlen worden (Text Nr. 47). Hier
sollen sie um die Registrierung des Abendmahlsbesuchs erweitert werden. Dabei gilt besondere Aufmerk-
samkeit den Beamten. Von ihnen soll im Falle des Fernbleibens vermerkt werden, aus welchen Gründen sie
dies tun und wie sie überhaupt zur reformierten Landesreligion stehen und wie sie der Pfarrerschaft die
Hand bieten. Auch dies entspricht einem Gravamen, das der Ausschuss der Landschaft am 2. Dezember
1603 der Regierung angebracht hatte:58
Dergleichen werden zu hofe beynahe die fürnemste, aidentliche und andere dienst, an deren etliche ihrer
churf.[ürstlichen] gnaden undt deren lieben kinder leib, ehr undt reputation gelegen, undt uf dem landt durch
frembde undt ihres herkommenß vielmalß unbekante leut, deren etliche unserer christlichen religion nicht gemeeß,
bedienet, die landtßkinder undt, die unserer religion zugethan, hindan- oder ja nachgesetzt. Dannenhero ein
schlechte undt geringe handthabung ihrer churj. gnaden kirchen- undt policeiordtnung im landt gespühret wirdt,
ärgernußen bei dem gemeinen mann entstehen undt die feinde der wahren evangelischen religion dieselbe desto
mehr zue tadlen undt verdächtig zu machen ursach nehmen undt haben.
63. Mandat zu den Konventen, der Predigtaufsicht und den Diakonen, 16. März 1607 (Text S. 956)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 16. März 1607 zur Einführung der neuen Ordnung der Clas-
sicalconvente, einer Form der Predigtzensur und über eine besondere Überprüfung der Diakone.
Es wird die neue Ordnung der Classicalconvente (Text Nr. XIV/103) an die Inspektoren versandt und
eingeführt. Da sie bezüglich der Präparatoria alle Mitglieder anging, sollten sie sich alle durch eine Sam-
melbestellungen auf dem nächsten Convent mit Exemplaren versehen, während bisher zur Anleitung nur
ein einziges Exemplar dem Protokollbuch vorgebunden war. Die Form der Predigtzensur ist dem Ecclesia-
tes des Wilhelm Bucanus (Genf 1604) entnommen und wird in einem Heidelberger Separatdruck gleichfalls
für alle Conventsmitglieder angeboten und empfohlen. Die angehenden Pastoren, die einstweilen als Dia-
kone praktischen Kirchendienst tun, sollen nach einem Jahre von den Inspektoren in einer Predigt abgehört
und zensiert, die Zensur soll schriftlich dem Kirchenrat eingericht werden, damit sie bei der Vorbescheidung
des Diakons zu einer Probepredigt vor dem Kirchenrat dort vorliegt und zur Begutachtung benutzt werden
kann.

57 Vgl. den Tenor dieses Befehls in GLA Karlsruhe 77/5935, 58 GLA Karlsruhe 77/5935, fol. 47 verso.
fol. 152 recto-verso.

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