Einleitung
Mängel behoben sind. Der Kurfürst verspricht sich durch ein solches Verfahren eine schnellere und erfolg-
reiche Behebung kirchlicher Misstände, als sie durch die Classicalconvente allein erreicht werden kann.
68. Mandat zur Institution, 5. September 1608 (Text S. 963)
Der Befehl des Kurfürsten an die Amtleute vom 5. September 1608, keinen ohne ausreichende Katechismuskennt-
nis zum Bürger anzunehmen oder trauen zu lassen,
ist eine Erneuerung eines gleichartigen Befehls von 1599 (Text Nr. 44), der wie dieser ein Testimonium
des Pfarrers zur Vorbedingung der Erteilung des Bürgerrecht macht. Zugleich verständigt dieser Befehl die
Amtleute davon, dass in Kürze erlassen werden soll.
69. Mandat zur Institution, 25. September 1608 (Text S. 964)
Der Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 25. September 1608, keinen ohne ausreichende Katechis-
muskenntnis zu trauen,
der seinerseits einen entsprechenden Befehl von 1599 (Text Nr. 43) erneuert. Gleichzeitig wird den
Inspektoren Kenntnis von der voraufgegangenen Verfügung an die Amtleute gegeben.
70. Mandat zu den Konventen, Dezember 1609 (Text S. 965)
Befehl des Kirchenrats an die Inspektoren vom Dezember 1609, Bericht über die Handhabung der Ordnung der
Classicalconvente zu erstatten.
Dieser Befehl mahnt vor Ablauf der Frist des Weihnachtsfests die Inspektoren, gemäß der Schlussbe-
stimmung der Conventsordnung von 1607 (Text Nr. XIV/103) über die Handhabung der Ordnung an den
Kirchenrat zu berichten.
71. Mandat zu den Konventen, 9. März 1610 (Text S. 966)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 9. März 1610 über die Handhabung der Ordnung der Classi-
calconvente.
Die durch Befehl vom Dezember 1609 (Text Nr. 70) angeforderten Berichte müssen vielfach in einer
Form eingekommen sein, dass sie dem Kirchenrat wenig brauchbar erschienen. Deswegen wird nun den
Inspektoren genau vorgeschrieben, wie und wann inskünftig solche Berichte zu erstatten sind.
72. Mandat zu den Bußtagen 1610 (Text S. 968)
Dieser Text ist erhalten im Zweibrücker Bestand des Herzog-Wolfgang-Archivsund enthält, neben einem
zweiseitigen Anschreiben des Zweibrücker Generalsuperintendenten Michael Philipp Beuther, drei Texte:
Die Ankündigungen A und B und das eigentliche Gebet C. Im Text von C wird Kurfürst Friedrich genannt.
In A und C ist der ursprüngliche Bezug zur Kurpfalz (von Beuther?) gestrichen, in A durch Ersetzung des
Landesnamens („Zweibrücken“ statt „Kurpfalz“), in C wird „Friedrich“ durch „Johann“ ersetzt.60
Die kirchliche Gesetzgebung Friedrichs IV. ist nicht wie die seiner Vorgänger von einer spannungsvollen
Entwicklung getragen und mit den Aufgaben eines kirchlichen Neuaufbaus befrachtet. Einzig im Institu-
tionswerk hat er durch seine kirchlichen Ratgeber eine neue Einrichtung schaffen lassen, die zudem
60 Gemeint ist Johann II. von Pfalz-Zweibrücken, reg.
1604-1635.
713
Mängel behoben sind. Der Kurfürst verspricht sich durch ein solches Verfahren eine schnellere und erfolg-
reiche Behebung kirchlicher Misstände, als sie durch die Classicalconvente allein erreicht werden kann.
68. Mandat zur Institution, 5. September 1608 (Text S. 963)
Der Befehl des Kurfürsten an die Amtleute vom 5. September 1608, keinen ohne ausreichende Katechismuskennt-
nis zum Bürger anzunehmen oder trauen zu lassen,
ist eine Erneuerung eines gleichartigen Befehls von 1599 (Text Nr. 44), der wie dieser ein Testimonium
des Pfarrers zur Vorbedingung der Erteilung des Bürgerrecht macht. Zugleich verständigt dieser Befehl die
Amtleute davon, dass in Kürze erlassen werden soll.
69. Mandat zur Institution, 25. September 1608 (Text S. 964)
Der Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 25. September 1608, keinen ohne ausreichende Katechis-
muskenntnis zu trauen,
der seinerseits einen entsprechenden Befehl von 1599 (Text Nr. 43) erneuert. Gleichzeitig wird den
Inspektoren Kenntnis von der voraufgegangenen Verfügung an die Amtleute gegeben.
70. Mandat zu den Konventen, Dezember 1609 (Text S. 965)
Befehl des Kirchenrats an die Inspektoren vom Dezember 1609, Bericht über die Handhabung der Ordnung der
Classicalconvente zu erstatten.
Dieser Befehl mahnt vor Ablauf der Frist des Weihnachtsfests die Inspektoren, gemäß der Schlussbe-
stimmung der Conventsordnung von 1607 (Text Nr. XIV/103) über die Handhabung der Ordnung an den
Kirchenrat zu berichten.
71. Mandat zu den Konventen, 9. März 1610 (Text S. 966)
Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 9. März 1610 über die Handhabung der Ordnung der Classi-
calconvente.
Die durch Befehl vom Dezember 1609 (Text Nr. 70) angeforderten Berichte müssen vielfach in einer
Form eingekommen sein, dass sie dem Kirchenrat wenig brauchbar erschienen. Deswegen wird nun den
Inspektoren genau vorgeschrieben, wie und wann inskünftig solche Berichte zu erstatten sind.
72. Mandat zu den Bußtagen 1610 (Text S. 968)
Dieser Text ist erhalten im Zweibrücker Bestand des Herzog-Wolfgang-Archivsund enthält, neben einem
zweiseitigen Anschreiben des Zweibrücker Generalsuperintendenten Michael Philipp Beuther, drei Texte:
Die Ankündigungen A und B und das eigentliche Gebet C. Im Text von C wird Kurfürst Friedrich genannt.
In A und C ist der ursprüngliche Bezug zur Kurpfalz (von Beuther?) gestrichen, in A durch Ersetzung des
Landesnamens („Zweibrücken“ statt „Kurpfalz“), in C wird „Friedrich“ durch „Johann“ ersetzt.60
Die kirchliche Gesetzgebung Friedrichs IV. ist nicht wie die seiner Vorgänger von einer spannungsvollen
Entwicklung getragen und mit den Aufgaben eines kirchlichen Neuaufbaus befrachtet. Einzig im Institu-
tionswerk hat er durch seine kirchlichen Ratgeber eine neue Einrichtung schaffen lassen, die zudem
60 Gemeint ist Johann II. von Pfalz-Zweibrücken, reg.
1604-1635.
713