14. Ordnung des Waisenhauses zu Handschuhsheim 1588
damit sie also nach ußgang der lehrjarn von hauß
abgefertigt sein sollen und ohngehindert iren handt-
werckern nachwandern mögen.
[Verheuratung. Heußlich niderlassen.]
Undt obwohl sie fürnemlich dahin zu sehen und zu
trachten schuldig, daß sie in derg Pfaltz heurathen
und daselbsten sich heußlichen niderschlagenh
möchten, jedoch da ihnen mit guten heuraten glück
fürstündte, das sie under andern herrschaften ire
heußliche wohnung haben müßten, so sollen sie doch
schuldig sein, alßdan undt, so palden sie sich ver-
heuraten, sich bei der churf.[ürstlichen] Pfaltz ver-
waltung anzuzeigen, damit sie in achtung gehapt
und sie beneben den ihrigen solcher von Pfaltz ent-
pfangener wohlthat sich stetigs erindern undt schul-
diger danckbarkeit ingedenck sein mögen.
Solten aber under denselben gefunden werden, so
zur schreiberey, haußhaltungen tauglich, auch die
vielleicht nicht zu handtwerckern und dergleichen
gescheften, sonder allein zur bauersarbeit oder an-
derm gemeinen hauß- undi veldtdinsten geschickt,
der soll der churf.[ürstlichen] Pfaltz, dero verwal-
tung oder dem waißenhauß in alle wegen bevorste-
hen, dieselbigen entweder in gerürtemj waißenhauß
oder andern der verwaltungs angehörigen hospitali-
en oder schaffnereyen, darinnen der haußcosten ge-
führet, zu dinstboten zu gebrauchen.
[20 fl. meidtleins außsteuer.]
Inmaßen es dann dießfals auch mit den megtlein ge-
halten werden soll, allein daß deren jeden, wan es
seine manbahre jahr erreicht und zu verheuraten,
das solche heurathen allwegen mit der churf.[ürstli-
chen] Pfaltz, dero verwaltung und eines waißen-
schaffners vorwißen und bewilligen beschehe (und
sonsten keineswegs) zwantzig gülden ahn müntz,
den gülden zue zwantzigsechs albus gerechnet, zur
außteuer durch ein jeden waißenschaffner verreicht
und verrechnet werden solle.
[Gemach und wohnungen.]
Dieses haußes gemach und wohnungen anlangent,
soll ein schaffner sampt seinem weib zu seinem ge-
prauch besonder inhaben den vordem beim großen
thor, darinnen zwo stuben in der höhe ubereinander
sampt zugehörigen cammern und gemachen.
Undt soll der mägdt schlafcammer also gerichtet
sein, damit ein schaffner und sein haußfrau ahn der
handt uf die mägdt achtung geben, auch irentwegen
keine ungepür fürgehen möge.
Uf dem obern gestöck nechst gegenk schaffners un-
derstuben hierüber soll ein zimlich geraumen stuben
zugerichtet werden für die junge kinder, so der kin-
dermutter undergeben, und daran ein geraume cam-
mer, drinnen solche junge, kleine kinder beneben der
kindermutter und kindtsmegdtlein iren nachtlager
haben sollten, damit auch bey nächtlicher weylen
sie uf die kinder achtung geben und nothwendige
handtreichung thun mögen.
Für die knaben würdt zugerichtet werden eine be-
sondere stuben, darinnen sie so tags so nachts abge-
sundert von meigtlin seyen under deß knabenvaters
inspection und disciplin und soll ime, dem kinder-
vater, ein besonder gemachlin, stub und cammer
zwischen der knabenstuben und -cammern also zu-
gerichtet werden, das er zu täglicher und nächtlicher
weilen uf die knaben fugsames ufsehens und diesel-
ben in der forcht und zucht erhalten möge, aber zum
essen, exercitium catechismi und gepet soll die un-
derste stuben im hof bepraucht werden.
Es soll auch hindenauß gegen dem garten zu eine
besondere stub und cammer für krancken kinder
undt gesindt angeordtnet werden.
g Fehlt bei Wundt. j Wundt: berührtem.
h Wundt: niederlaßen. k Wundt fügt hier ein: des.
i Wundt: oder.
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damit sie also nach ußgang der lehrjarn von hauß
abgefertigt sein sollen und ohngehindert iren handt-
werckern nachwandern mögen.
[Verheuratung. Heußlich niderlassen.]
Undt obwohl sie fürnemlich dahin zu sehen und zu
trachten schuldig, daß sie in derg Pfaltz heurathen
und daselbsten sich heußlichen niderschlagenh
möchten, jedoch da ihnen mit guten heuraten glück
fürstündte, das sie under andern herrschaften ire
heußliche wohnung haben müßten, so sollen sie doch
schuldig sein, alßdan undt, so palden sie sich ver-
heuraten, sich bei der churf.[ürstlichen] Pfaltz ver-
waltung anzuzeigen, damit sie in achtung gehapt
und sie beneben den ihrigen solcher von Pfaltz ent-
pfangener wohlthat sich stetigs erindern undt schul-
diger danckbarkeit ingedenck sein mögen.
Solten aber under denselben gefunden werden, so
zur schreiberey, haußhaltungen tauglich, auch die
vielleicht nicht zu handtwerckern und dergleichen
gescheften, sonder allein zur bauersarbeit oder an-
derm gemeinen hauß- undi veldtdinsten geschickt,
der soll der churf.[ürstlichen] Pfaltz, dero verwal-
tung oder dem waißenhauß in alle wegen bevorste-
hen, dieselbigen entweder in gerürtemj waißenhauß
oder andern der verwaltungs angehörigen hospitali-
en oder schaffnereyen, darinnen der haußcosten ge-
führet, zu dinstboten zu gebrauchen.
[20 fl. meidtleins außsteuer.]
Inmaßen es dann dießfals auch mit den megtlein ge-
halten werden soll, allein daß deren jeden, wan es
seine manbahre jahr erreicht und zu verheuraten,
das solche heurathen allwegen mit der churf.[ürstli-
chen] Pfaltz, dero verwaltung und eines waißen-
schaffners vorwißen und bewilligen beschehe (und
sonsten keineswegs) zwantzig gülden ahn müntz,
den gülden zue zwantzigsechs albus gerechnet, zur
außteuer durch ein jeden waißenschaffner verreicht
und verrechnet werden solle.
[Gemach und wohnungen.]
Dieses haußes gemach und wohnungen anlangent,
soll ein schaffner sampt seinem weib zu seinem ge-
prauch besonder inhaben den vordem beim großen
thor, darinnen zwo stuben in der höhe ubereinander
sampt zugehörigen cammern und gemachen.
Undt soll der mägdt schlafcammer also gerichtet
sein, damit ein schaffner und sein haußfrau ahn der
handt uf die mägdt achtung geben, auch irentwegen
keine ungepür fürgehen möge.
Uf dem obern gestöck nechst gegenk schaffners un-
derstuben hierüber soll ein zimlich geraumen stuben
zugerichtet werden für die junge kinder, so der kin-
dermutter undergeben, und daran ein geraume cam-
mer, drinnen solche junge, kleine kinder beneben der
kindermutter und kindtsmegdtlein iren nachtlager
haben sollten, damit auch bey nächtlicher weylen
sie uf die kinder achtung geben und nothwendige
handtreichung thun mögen.
Für die knaben würdt zugerichtet werden eine be-
sondere stuben, darinnen sie so tags so nachts abge-
sundert von meigtlin seyen under deß knabenvaters
inspection und disciplin und soll ime, dem kinder-
vater, ein besonder gemachlin, stub und cammer
zwischen der knabenstuben und -cammern also zu-
gerichtet werden, das er zu täglicher und nächtlicher
weilen uf die knaben fugsames ufsehens und diesel-
ben in der forcht und zucht erhalten möge, aber zum
essen, exercitium catechismi und gepet soll die un-
derste stuben im hof bepraucht werden.
Es soll auch hindenauß gegen dem garten zu eine
besondere stub und cammer für krancken kinder
undt gesindt angeordtnet werden.
g Fehlt bei Wundt. j Wundt: berührtem.
h Wundt: niederlaßen. k Wundt fügt hier ein: des.
i Wundt: oder.
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