Einleitung
fen55; ältere Fassungen aus dem Archiv des Weißenburger Domkapitels und der Stadt Hermannstadt sind
unvollständig56.
3. Weißenburger Landtagsabschied zu Klosteraufhebungen in Neumarkt am Mieresch und in Klausenburg
6. / 15. Februar 1557 (Text S. 50)
Der erstmals von der Königinwitwe Isabella förmlich konfirmierte Landtagsabschied konkretisiert die
Säkularisation von Klosterbesitz zugunsten von Schulen in Neumarkt und Klausenburg.
4. Thorenburger Landtagsabschied zu Gleichstellung und Schutz der novae et antiquae ceremoniae unter
Ausschluß der sectatores sowie zu Zehntregelungen und Säkularisierung von Klöstern und Domkapiteln 1. /
10. Juni 1557 (Text S. 52)
Von den 31 Artikeln des Landtagsabschiedes betreffen 17 kirchliche Regelungen im weiteren Sinn. Der in
Artikel 8 formulierte Beschluss, ut quisque teneret eam fidem quam vellet cum novis et antiquis ceremoniis gilt
als erster Toleranzbeschluss des siebenbürgischen Landtags, als grundlegend für das in den kommenden
Jahren differenzierte Miteinander mehrerer Konfessionen57. Kontroversen innerhalb der doctrina evangelica
sollen auf der (kurz danach beginnenden) Klausenburger Nationalsynode beigegelegt werden. Weitere Arti-
kel betreffen Zehntregelungen, konkrete Klosteraufhebungen in drei Städten zugunsten von Schuldotatio-
nen und die Beilegung lokaler katholisch-evangelischer Streitigkeiten im Umland des Komitatsvororts
Bihar im Norden der partes adnexae.
5. Consensus Doctrinae der evangelischen Geistlichen 13. Juni 1557 (Text S. 56)
Auf einer gemeinsamen Synode einigten sich 25 wittenbergisch orientierte Geistliche aus den drei Superin-
tendenturen des Landes auf eine gemeinsame Erklärung, die entsprechend dem kurz zuvor ergangenen
Landtagsbeschluss die doctrina evangelica in Abgrenzung zu sacramentarii und sectae darstellt58. In jeweili-
gen Abschnitten wurde das Verständnis von den Sakramenten im allgemeinen (capita consensus de sacra-
mentis Domini) und in der Taufe im besonderen (capita consensus de sacramento baptismatis) dargelegt. Der
consensus doctrinae ist die einzige von der Geistlichkeit des gesamten Landes getragene Erklärung geblieben.
Der gemeinsame Beschluss ist vornehmlich durch einen kurz darauf59 im Versammlungsort Klausenburg
entstandenen Druck verbreitet60. An der Druckerei Hoffgreff war der bisherige Stadtpfarrer Kaspar Helth
beteiligt. Helth resignierte kurz nach der Synode die Stadtpfarrei. In der Unterschriftenliste erscheint
Franz Davidis erstmals in diesem Amt. Dieser wird zumeist auch als Autor des consensus angesehen61, auch
angesichts seiner bald darauf erschienenen antireformierten Streitschriften. Hingegen verweist Reinerth auf
Textparallelen zum Hermannstädter Synodalbeschluss von Januar 1557 und zum Bekenntnis des verstor-
55 Dieser Abschrift des 18. Jh. folgt auch der Abdruck EOE
II, S. 55-65 Nr. 7/3.
56 Ungarisches LA (Magyar Országos Levéltár) Budapest,
F 11 (Weißenburger Domkapitel, Articuli Diaetalis I),
fol. 24r-30r setzt beim 4. Artikel ein. NatA Hermann-
stadt, Landtagsabschiede (Dieta Transilvaniei) (Inv.
30), Nr. 32 fol. 135 überliefert den Säkularisationsartikel
(Articulus de bonis ecclesiasticis non reddens iis).
57 Vgl. Binder, Toleranz, S. 53-55; Keul, Transylvania,
S. 90.
58 Zum Inhalt vgl. Teutsch, Geschichte I, S. 274; Schul-
lerus, Augustana, S. 205-221; Binder, Toleranz,
S. 61-64.
59 Zur Datierung Schullerus, Augustana, S. 216, Anm.
1: Der mit der Jahresangabe 1557 entstandene Druck
bezeichnet Davidis bereits als Klausenburger Stadtpfar-
rer. In den Ratsprotokollen erscheint Helth noch am 29.
Juni in diesem Amt, Davidis erstmals am 31. Oktober
1557.
60 Zum Druck RMK II, Nr. 76; RMNy I, Nr. 143 (beide
mit Nachweis der vorhandenen Exemplare) und ASD,
Nr. 102; anhand des Exemplars in der Brukenthal-Bi-
bliothek Jugăreanu, Frühdrucke, Nr. 79; Nägler,
Catalogul I, Nr. 38.
61 So nennen die obigen fünf Druckbeschreibungen Davidis
als Autor, die ersten drei in eckigen Klammern.
33
fen55; ältere Fassungen aus dem Archiv des Weißenburger Domkapitels und der Stadt Hermannstadt sind
unvollständig56.
3. Weißenburger Landtagsabschied zu Klosteraufhebungen in Neumarkt am Mieresch und in Klausenburg
6. / 15. Februar 1557 (Text S. 50)
Der erstmals von der Königinwitwe Isabella förmlich konfirmierte Landtagsabschied konkretisiert die
Säkularisation von Klosterbesitz zugunsten von Schulen in Neumarkt und Klausenburg.
4. Thorenburger Landtagsabschied zu Gleichstellung und Schutz der novae et antiquae ceremoniae unter
Ausschluß der sectatores sowie zu Zehntregelungen und Säkularisierung von Klöstern und Domkapiteln 1. /
10. Juni 1557 (Text S. 52)
Von den 31 Artikeln des Landtagsabschiedes betreffen 17 kirchliche Regelungen im weiteren Sinn. Der in
Artikel 8 formulierte Beschluss, ut quisque teneret eam fidem quam vellet cum novis et antiquis ceremoniis gilt
als erster Toleranzbeschluss des siebenbürgischen Landtags, als grundlegend für das in den kommenden
Jahren differenzierte Miteinander mehrerer Konfessionen57. Kontroversen innerhalb der doctrina evangelica
sollen auf der (kurz danach beginnenden) Klausenburger Nationalsynode beigegelegt werden. Weitere Arti-
kel betreffen Zehntregelungen, konkrete Klosteraufhebungen in drei Städten zugunsten von Schuldotatio-
nen und die Beilegung lokaler katholisch-evangelischer Streitigkeiten im Umland des Komitatsvororts
Bihar im Norden der partes adnexae.
5. Consensus Doctrinae der evangelischen Geistlichen 13. Juni 1557 (Text S. 56)
Auf einer gemeinsamen Synode einigten sich 25 wittenbergisch orientierte Geistliche aus den drei Superin-
tendenturen des Landes auf eine gemeinsame Erklärung, die entsprechend dem kurz zuvor ergangenen
Landtagsbeschluss die doctrina evangelica in Abgrenzung zu sacramentarii und sectae darstellt58. In jeweili-
gen Abschnitten wurde das Verständnis von den Sakramenten im allgemeinen (capita consensus de sacra-
mentis Domini) und in der Taufe im besonderen (capita consensus de sacramento baptismatis) dargelegt. Der
consensus doctrinae ist die einzige von der Geistlichkeit des gesamten Landes getragene Erklärung geblieben.
Der gemeinsame Beschluss ist vornehmlich durch einen kurz darauf59 im Versammlungsort Klausenburg
entstandenen Druck verbreitet60. An der Druckerei Hoffgreff war der bisherige Stadtpfarrer Kaspar Helth
beteiligt. Helth resignierte kurz nach der Synode die Stadtpfarrei. In der Unterschriftenliste erscheint
Franz Davidis erstmals in diesem Amt. Dieser wird zumeist auch als Autor des consensus angesehen61, auch
angesichts seiner bald darauf erschienenen antireformierten Streitschriften. Hingegen verweist Reinerth auf
Textparallelen zum Hermannstädter Synodalbeschluss von Januar 1557 und zum Bekenntnis des verstor-
55 Dieser Abschrift des 18. Jh. folgt auch der Abdruck EOE
II, S. 55-65 Nr. 7/3.
56 Ungarisches LA (Magyar Országos Levéltár) Budapest,
F 11 (Weißenburger Domkapitel, Articuli Diaetalis I),
fol. 24r-30r setzt beim 4. Artikel ein. NatA Hermann-
stadt, Landtagsabschiede (Dieta Transilvaniei) (Inv.
30), Nr. 32 fol. 135 überliefert den Säkularisationsartikel
(Articulus de bonis ecclesiasticis non reddens iis).
57 Vgl. Binder, Toleranz, S. 53-55; Keul, Transylvania,
S. 90.
58 Zum Inhalt vgl. Teutsch, Geschichte I, S. 274; Schul-
lerus, Augustana, S. 205-221; Binder, Toleranz,
S. 61-64.
59 Zur Datierung Schullerus, Augustana, S. 216, Anm.
1: Der mit der Jahresangabe 1557 entstandene Druck
bezeichnet Davidis bereits als Klausenburger Stadtpfar-
rer. In den Ratsprotokollen erscheint Helth noch am 29.
Juni in diesem Amt, Davidis erstmals am 31. Oktober
1557.
60 Zum Druck RMK II, Nr. 76; RMNy I, Nr. 143 (beide
mit Nachweis der vorhandenen Exemplare) und ASD,
Nr. 102; anhand des Exemplars in der Brukenthal-Bi-
bliothek Jugăreanu, Frühdrucke, Nr. 79; Nägler,
Catalogul I, Nr. 38.
61 So nennen die obigen fünf Druckbeschreibungen Davidis
als Autor, die ersten drei in eckigen Klammern.
33