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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Armgart, Martin [Oth.]; Meese, Karin [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0060
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Einleitung

demische Bildungsstätte wurde in Straßburg am Mieresch aufgebaut. Unter seiner Regierung begann der
Landtag mit der Regelung und Schaffung von Mindeststandards in kirchlichen Einzelfragen, so dem Visi-
tationsrecht und der Sonntagsheiligung89.
23. Weißenburger Landtagsabschied zur weiteren freien Ausübung der genannten vier rezipierten Kon-
fessionen 16. April / 2. Mai 1595 (Text S. 98)
Der Landtag trat in der landesherrlichen Residenzstadt zusammen, als sich die Machtstellung Sigismund
Báthorys und dessen Anlehnung an den Kaiser auf einem Höhepunkt befanden: Der vorangehende Klau-
senburger Landtag von 1594 hatte das Suzeränitätsverhältnis zur Hohen Pforte aufgekündigt; gleichzeitig
ließ der Fürst (mutmaßliche) Führer einer antihabsburgischen Adelsopposition hinrichten. Der Prager
Bündnisvertrag vom 28. Januar 1595 anerkannte die siebenbürgische Souveränität.
Vom Landtag, den Sigismund in seine Residenz Weißenburg einberief, erreichte der Fürst die Ratifizie-
rung des Prager Bündnisvertrages und die Rücknahme des 1588 verabschiedeten Ausweisungsbeschlusses
für die Jesuiten. Im 16. Artikel werden umfassende Regelungen zur Rückkehr der Jesuiten getroffen. Wie
ein Zugeständnis an die Stände wirkt im vorangehenden 15. Artikel die kurze Bestätigung der Erhaltung
aller vier rezipierten Konfessionen. Diese werden hier erstmals namentlich aufgezählt. Mit der Bestätigung
indirekt verbunden war die Unterbindung weiterer Konfessionen; konkret genannt wurden die Sabbatarier,
welche sich innerhalb der unitarischen Konfession herausbildeten90.
24. Léczfalvaer Landtagsabschied zur Bewahrung der genannten vier rezipierten Konfessionen und zum
Verbot der Errichtung katholischer Pfarreien außerhalb der Residenzorte katholischer Adliger 25. Oktober
1600 (Text S. 100)
Nach dem militärischen Erfolg der habsburgischen Truppen berief der kommandierende General Giorgio
Basta den Landtag ungewöhnlicherweise in den Marktort Léczfalva im Szeklerstuhl Kézdi. Die anwesenden
Ständevertreter huldigten dem Kaiser als König von Ungarn und legitimem Landesherrn Siebenbür-
gens91. Die Szekler bildeten eine wichtige militärische Stütze der Habsburger Partei; zugleich gehörten sie in
kleinräumiger Verteilung den verschiedenen Konfessionen an. Die konfessionelle Heterogenität der Szekler
spiegelte sich im dreikonfessionellen Stuhl Kézdi92.
Die religiösen Freiheiten der zum zweiten Mal namentlich aufgeführten vier rezipierten Konfessionen
blieben auch in dieser gewandelten Situation unangefochten. Ihre Bestätigung erfolgte gleich im ersten
Artikel. Der Landtagsabschied verwendete erstmals die Eigenbezeichnung Unitarier (Unitaria). Als Absi-
cherung gegenüber offensivem Vorgehen katholischer Adliger wurde diesen ein ius reformandi für ihren
Besitz abgesprochen, bei erfolgter Vertreibung Rückführungspflicht und Besitzschutz erklärt. Eine förm-
liche Konfirmation des Landtagsabschiedes ist nicht überliefert93.

89 An weiteren kirchlichen Betreffen genannt seien die
Genehmigung neuer katholischer Kirchenbauten 1615;
Abdruck EOE VII, S. 277-289 Nr. 19/30, Auszug Ves-
zely, Adatok I, S. 245f., und Maßnahmen gegen die
Sabbatarier durch die Landtage von Klausenburg 1618
und Bistritz 1621; Abdruck EOE VII, S. 487-494 (eine
separat überschriebene Propositio ... contra Iudaizantes
sive Sabbatarios et alios extra receptas confessiones novam
in Transsyvlavia sectam profitentes ebd., S. 488-490) vgl.
Keul, Transylvania, S. 174f.
90 Vgl. Keul, Transylvania, S. 140f. (als Überschrift des
Abschnittes). Der von Teutsch nicht abgedruckte Arti-

kel 17 ermächtigte Richter zum Vorgehen gegen alle
außerhalb der religiones receptae stehende Einwohner
unabhängig von Stand und Würden; EOE III, S. 472.
91 Zur allgemeinen Einordnung Arens, Habsburg, S. 50;
EOE IV, S. 570f. Nr. 14/72
92 Arens, Habsburg, S. 34f.: Im Stuhl Kézdi, gab es noch
einzelne katholische Gemeinden, die Mehrheit bekannte
sich zu Kalvinismus und Unitariertum. Hingegen war
der nördlich angrenzende Stuhl Csík als einzige Region
Siebenbürgens geschlossen katholisch.
93 Spätere Landtagsabschiede wurden mit dem üblichen
Formular von dem Generalkapitän Stephan Csaki

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