Einleitung
1578
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
57.
58.
59.
50.
37.*
[an
(38.)308*
51.]
38.
88
57. Gemeindestatuten des Burzenländer Kapitels (Petersberger bzw. Rosenauer Statuten) 1580 (Text
Aus dem Burzenländer Kapitel sind neben den umfangreichen, 1571 verabschiedeten und 1590 überarbei-
309 Zur Geschichte und Zusammensetzung des Kapitels
310 Handschriftenbeschreibung Teutsch, UB II, S. XI f.
162
0°
57. Gemeindestatuten des Burzenländer Kapitels (Petersberger bzw. Rosenauer Statuten) 1580 (Text
S. 453)
Aus dem Burzenländer Kapitel sind neben den umfangreichen, 1571 verabschiedeten und 1590 überarbei-
teten Kapitelstatuten (oben Nr. 27) weitere Statuten überliefert. Sie treffen vornehmlich Bestimmungen
zum Gemeindeleben und beginnen mit der Wahl und den Aufgaben der drei Kirchenväter. Im Protokoll-
band des Kapitels sind die Statuten 1580 unter dem Namen des Pfarrortes Petersberg überliefert, an zwei
Stellen mit Verweis auf die Amtsinhaber dieses Jahres. Ein Kopialbuch des Kapitels überliefert einen
Auszug zweifach unter dem Titel Rosenauer Statuten. Der Auszug umfasst 13 der insgesamt 23 Artikel,
jedoch unter Beibehaltung der vollständigen Zählung 1 bis 23. Die Rosenauer Zählung weicht ab dem 6.
Artikel um eins ab. Der Auszug enthält folgende Artikel:
Petersberg 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
Rosenau 1. - - - 5. 7. 8. 9. 10. - - 13.
Petersberg 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23.
Rosenau - - 16. 17. 18. - 20. 21. - 23. -
58. Statuten des Kapitels von Scholten 1582 (Text S. 456)
Das Kapitel Scholten umfaßt vier vormals zur Zisterze Egresch gehörende sächsische Dörfer im Weißen-
burger Komitat309: Abtsdorf, Donnersmarkt, Schorsten und Scholten. Eine Kapitelsversammlung unter
Leitung des Scholtener Pfarrer Franz von Birthälm als Dechanten verabschiedete umfangreiche Kapitels-
statuten; sie sind in die üblichen zwei Abschnitte unterteilt: 45 Artikel umfassen leges concernentes ministros
ecclesiarum capituli Chanadiensis, 22 weitere Artikel statuta sive leges ecclesiasticae scholasticorum. Die Ver-
abschiedung der Statuten war Anlass zur Anlage eines Kapitelsbuches - des ältesten überlieferten nachre-
formatorischen Kopialbuches eines sächsischen Kapitels. Als Schreiber vermutet Teutsch den Pfarrer von
Donnersmarkt Laurentius Tekel (Tökelius)310.
307 A hat nur einen Vermerk, dass der Artikel durch Syn-
odalbeschluss von 1580 wieder gestrichen wurde. In B
(und danach im Abdruck QGK VIII.2, S. 222) ist dieses
ohne eigene Nummer mitgeteilt; die drei nachfolgenden
Artikel sind um eine Nummer niedriger gezählt, der
letzte Artikel als 58.
308 Mutmaßlich der 1578 wieder gestrichene Text.
309 Zur Geschichte und Zusammensetzung des Kapitels
Müller, Landkapitel, S. 69f.
310 Handschriftenbeschreibung Teutsch, UB II, S. XI f.
mit Heraushebung seines Quellenwertes. Das Buch über-
liefert „eine nicht geringe Anzahl werthvollster Stücke“,
darunter für mehrere frühe Synoden die älteste und
beste Überlieferung. Zu Tekel vgl. Wagner, Pfarrer,
Nr. 806 (geboren in Mediasch, 1561 auf dem Gymna-
sium in Kronstadt, um 1570 als Pfarrer in Donners-
markt belegt). Den Beleg von 1582 kennt Wagner nicht.
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(38.)308*
51.]
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57. Gemeindestatuten des Burzenländer Kapitels (Petersberger bzw. Rosenauer Statuten) 1580 (Text
Aus dem Burzenländer Kapitel sind neben den umfangreichen, 1571 verabschiedeten und 1590 überarbei-
309 Zur Geschichte und Zusammensetzung des Kapitels
310 Handschriftenbeschreibung Teutsch, UB II, S. XI f.
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57. Gemeindestatuten des Burzenländer Kapitels (Petersberger bzw. Rosenauer Statuten) 1580 (Text
S. 453)
Aus dem Burzenländer Kapitel sind neben den umfangreichen, 1571 verabschiedeten und 1590 überarbei-
teten Kapitelstatuten (oben Nr. 27) weitere Statuten überliefert. Sie treffen vornehmlich Bestimmungen
zum Gemeindeleben und beginnen mit der Wahl und den Aufgaben der drei Kirchenväter. Im Protokoll-
band des Kapitels sind die Statuten 1580 unter dem Namen des Pfarrortes Petersberg überliefert, an zwei
Stellen mit Verweis auf die Amtsinhaber dieses Jahres. Ein Kopialbuch des Kapitels überliefert einen
Auszug zweifach unter dem Titel Rosenauer Statuten. Der Auszug umfasst 13 der insgesamt 23 Artikel,
jedoch unter Beibehaltung der vollständigen Zählung 1 bis 23. Die Rosenauer Zählung weicht ab dem 6.
Artikel um eins ab. Der Auszug enthält folgende Artikel:
Petersberg 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
Rosenau 1. - - - 5. 7. 8. 9. 10. - - 13.
Petersberg 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23.
Rosenau - - 16. 17. 18. - 20. 21. - 23. -
58. Statuten des Kapitels von Scholten 1582 (Text S. 456)
Das Kapitel Scholten umfaßt vier vormals zur Zisterze Egresch gehörende sächsische Dörfer im Weißen-
burger Komitat309: Abtsdorf, Donnersmarkt, Schorsten und Scholten. Eine Kapitelsversammlung unter
Leitung des Scholtener Pfarrer Franz von Birthälm als Dechanten verabschiedete umfangreiche Kapitels-
statuten; sie sind in die üblichen zwei Abschnitte unterteilt: 45 Artikel umfassen leges concernentes ministros
ecclesiarum capituli Chanadiensis, 22 weitere Artikel statuta sive leges ecclesiasticae scholasticorum. Die Ver-
abschiedung der Statuten war Anlass zur Anlage eines Kapitelsbuches - des ältesten überlieferten nachre-
formatorischen Kopialbuches eines sächsischen Kapitels. Als Schreiber vermutet Teutsch den Pfarrer von
Donnersmarkt Laurentius Tekel (Tökelius)310.
307 A hat nur einen Vermerk, dass der Artikel durch Syn-
odalbeschluss von 1580 wieder gestrichen wurde. In B
(und danach im Abdruck QGK VIII.2, S. 222) ist dieses
ohne eigene Nummer mitgeteilt; die drei nachfolgenden
Artikel sind um eine Nummer niedriger gezählt, der
letzte Artikel als 58.
308 Mutmaßlich der 1578 wieder gestrichene Text.
309 Zur Geschichte und Zusammensetzung des Kapitels
Müller, Landkapitel, S. 69f.
310 Handschriftenbeschreibung Teutsch, UB II, S. XI f.
mit Heraushebung seines Quellenwertes. Das Buch über-
liefert „eine nicht geringe Anzahl werthvollster Stücke“,
darunter für mehrere frühe Synoden die älteste und
beste Überlieferung. Zu Tekel vgl. Wagner, Pfarrer,
Nr. 806 (geboren in Mediasch, 1561 auf dem Gymna-
sium in Kronstadt, um 1570 als Pfarrer in Donners-
markt belegt). Den Beleg von 1582 kennt Wagner nicht.
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