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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0017
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Vorwort des Bearbeiters

Die im März 2014 von der Forschungsstelle veranstaltete Tagung „Ordnungen für die Kirche - Wirkungen
auf die Welt“ bot auch Gelegenheit, sich mit der Geschichte der Edition der evangelischen Kirchenordnun-
gen näher zu beschäftigen, von ihren Anfängen Ende des 19. Jahrhunderts über die Wiederaufnahme des
Projekts nach dem Zweiten Weltkrieg im Rahmen des „Instituts für evangelisches Kirchenrecht der evan-
gelischen Kirche in Deutschland“ in Göttingen bis hin zu dessen gegenwärtiger Umsetzung durch die bei der
Heidelberger Akademie der Wissenschaften beheimatete Forschungsstelle „Evangelische Kirchenordnun-
gen des 16. Jahrhunderts“ (s. das Vorwort des Tagungsbandes). Von den zahlreichen Brüchen in der
Geschichte des Vorhabens legt auch das vorliegende Buch Zeugnis ab, dessen Entstehungsgeschichte
zugleich ein Beleg ist für die Wahrheit des von dem antiken Grammatiker Terentius Maurus geprägten
Satzes: „Habent sua fata libelli“.
Der Band mit der komplizierten Zählung VII,2,2,2 (Niedersachsen Band VII, 2. Hälfte: Die außerwel-
fischen Lande, 2. Halbband, 2. Teil), mit welchem die Bearbeitung der Kirchenordnungen des Landes
Niedersachsen abgeschlossen wird, war bereits im April 1980 angekündigt worden. Im Vorwort des ersten
Teils des zweiten Halbbandes berichteten Anneliese Sprengler-Ruppenthal und der damalige Herausgeber
des „Sehling“, Johann Friedrich Gerhard Goeters, von den Vorarbeiten zu dem geplanten Band in Goslar
und Bremen. Gleichzeitig sprachen sie aber auch die Vermutung aus, daß mit einem schnellen Abschluß der
Arbeiten nicht zu rechnen sei. Daß bis zur Veröffentlichung des Bandes, auf den Sprengler-Ruppenthal auch
in ihrem Artikel „Kirchenordnungen II“ in Band 18 der „Theologischen Realenzyklopädie“ wiederholt
verweist, mehr als drei Jahrzehnte ins Land gehen würden, konnte damals wohl keiner ahnen.
Bei Recherchen im Archiv der Evangelischen Kirche im Rheinland in Düsseldorf fanden sich im Nach-
laß des Bonner Kirchenhistorikers Johann Friedrich Gerhard Goeters, des oben genannten Herausgebers
des „Sehling“, Zeugnisse der damaligen Arbeiten am Band Niedersachsen VII,2,2,2. Unter den dort ver-
wahrten Materialien war auch ein Heft mit Kirchenordnungen der Reichsstadt Goslar, die Friedrich Seven
seinerzeit im Stadtarchiv in Goslar aufgenommen hatte. Alle damals von Seven ausgewählten Texte wurden
in den vorliegenden Band übernommen, auch der „Bericht der Stadt Nürnberg für den Goslarer Rat über
die reformatorischen Änderungen in Nürnberg“ (Goslar Nr. 2), der für die Ausgestaltung des evangelischen
Kirchenwesens in Goslar von großer Bedeutung war, von seiner Herkunft her aber eher in den Band XI des
„Sehling“ (= Bayern I) gehört hätte. Bei den von Seven aufgefundenen Texten handelt es sich um die
Stücke: Goslar Nr. 1-8, 11-15, 20-23 und 25-26. Trotz der vorhandenen Transkriptionen von Seven wurden
für den vorliegenden Band alle Stücke neu aufgenommen, weil jetzt, entgegen den Gewohnheiten des „Insti-
tuts für evangelisches Kirchenrecht“, auf eine Normalisierung der Texte (z.B. tho- statt des normalisierten
to-) verzichtet wird. Die ebenfalls im Nachlaß Goeters überlieferte Einleitung zum Abschnitt Goslar ver-
öffentlichte Friedrich Seven leicht verändert 1996 im „Jahrbuch der Gesellschaft für Niedersächsische Kir-
chengeschichte“ (Nr. 94) unter dem Titel „Die Goslarer Reformation und der Kampf um die Rechte am
Rammelsberg“.
Bei der Suche nach Bremer Kirchenordnungen war als erste Orientierung ein in dem Nachlaß Goeters
befindlicher Arbeitsbericht sehr hilfreich, den Anneliese Sprengler-Ruppenthal nach ihrer im Oktober
1954 (!) unternommenen Recherche in den Archiven und Bibliotheken der Hansestadt anfertigte. Auch die
von Friedrich Seven verfaßte Einleitung wurde mit Gewinn genutzt. Anders als bei Goslar fanden sich im
Nachlaß Goeters mit einer Ausnahme aber keine transkribierten Texte zu Bremen. Diese Ausnahme betrifft
den „Consensus ministerii Bremensis ecclesiae“. Von ihm hatte Friedrich Seven auf der Grundlage der

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