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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0018
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Vorwort des Bearbeiters

Originalhandschrift der SUUB Bremen eine erste Transkription angefertigt, die noch mit zahlreichen hand-
schriftlichen Ergänzungen und Korrekturen versehen ist. Auf den ausdrücklichen Wunsch des Herausgebers
wurde der „Consensus Bremensis“ aber nicht in den vorliegenden Band VII,2,2,2 aufgenommen. Von der
intensiven Beschäftigung mit Bremen zeugen zahlreiche Beiträge, die Anneliese Sprengler-Ruppenthal und
Friedrich Seven im Laufe von zwei Jahrzehnten publiziert haben. Ausdrücklich hingewiesen sei hier auf die
Veröffentlichung der großen Bremer Kirchenordnung von 1534 durch Anneliese Sprengler-Ruppenthal im
Band 82 der „Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung“ mit ihrer
reichhaltigen Kommentierung.
Keine Materialien im Nachlaß Goeters fanden sich zur Grafschaft Schaumburg. Daß Anneliese Spreng-
ler-Ruppenthal aber auch hier bereits tätig geworden war, belegt ihr Beitrag „Was ist nur los im einstigen
Augustinerinnenkloster Obernkirchen?“ in dem von ihr selbst herausgegebenen Aufsatzband „Kleine Essays
und Nachträge zu den Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts“. In diesem Beitrag sind die Stücke
Schaumburg Nr. 4, Nr. 7-8 sowie Nr. 16-17 abgedruckt. Wie bei Goslar wurden aber auch hier die Texte
aus den im Niedersächsischen Landesarchiv Bückeburg befindlichen Vorlagen neu aufgenommen.
Der Band Niedersachsen VII,2,2,2 enthält drei Teile: die Grafschaft Schaumburg und die Städte Goslar
und Bremen. Während die Reformation in den beiden Städten bereits in den zwanziger Jahren des 16.
Jahrhunderts zum Durchbruch kam, dauerte es in der Grafschaft Schaumburg bis nach dem Augsburger
Religionsfrieden, bis der regierende Graf Otto IV. die Reformation einführte. Träger der reformatorischen
Bewegung in den beiden Städten waren die Bürger und Pfarrgemeinden. Im Unterschied zum Bremer Rat,
der sich früh hinter die evangelische Bewegung stellte, verhielt sich der Goslarer Rat lange Zeit abwartend
oder sogar ablehnend gegenüber dem neuen Glauben.
In Goslar ist die Einführung der Reformation eng mit dem Namen des Nikolaus von Amsdorf verbun-
den. Sein Werk führten Eberhard Widensee, der sich auch um die Reformation in Schleswig-Holstein
(Hadersleben) verdient gemacht hat, und Tilemann Heshusen fort. In Bremen waren Flüchtlinge aus den
Niederlanden, die wie Heinrich von Zütphen, Jakob Probst und Johannes Timann in Wittenberg studiert
hatten, die ersten Verkündiger des neuen Glaubens. Der Domprediger Albert Hardenberg Mitte des 16. Jh.
und der im Zuge der kryptocalvinistischen Wirren aus Wittenberg verbannte Christoph Pezel gegen Ende
des 16. Jh. betrieben dann den Übergang der Bremer Kirche von einer lutherisch geprägten zu einer refor-
mierten Kirche. Von den Theologen der Grafschaft Schaumburg besaß keiner eine über den lokalen Rahmen
hinausgehende Bedeutung.
Der vorliegende Band umfaßt insgesamt 84 Nummern mit 98 Stücken, die sich auf folgende Weise
verteilen: Grafschaft Schaumburg 24 Nummern mit 25 Stücken, Goslar 31 Nummern mit 35 Stücken und
Bremen 29 Nummern mit 38 Stücken. Die umfangreichsten Texte bilden die bereits erwähnte Bremer
Kirchenordnung von 1534 und die Schamburger Kirchenordnung von 1614. Demgegenüber treten die von
Nikolaus von Amsdorf verfaßte Goslarer Kirchenordnung von 1531 und die von Simon Musäus 1561 für
Bremen entworfene Kirchenordnung mit ihren gerade einmal neun bzw. zwölf Seiten deutlich zurück.
Die Gestaltung der deutschen Texte folgt den im ersten, von der Heidelberger Akademie der Wissen-
schaften 2004 publizierten Band XVI ( = Württemberg II) dargestellten Prinzipien, die der lateinischen
Texte den im Band XX, 1 (= Elsaß I) dokumentierten Richtlinien. Demnach werden die orthographischen
Besonderheiten der jeweiligen Vorlage weitgehend konserviert. Dies gilt auch für die in den Band aufge-
nommenen mittelniederdeutschen Texte. Die Texte sind durch drei Apparate erschlossen: durch einen text-
kritischen Apparat (lateinische Kleinbuchstaben), einen Apparat für die Marginalien (griechische Klein-
buchstaben) und einen Apparat mit den Nachweisen zu Zitaten und Anspielungen sowie kurzen Erläute-
rungen zu den im jeweiligen Text vorkommenden Personen und Ereignissen (arabische Zahlen). Zitate und
Anspielungen aus Werken der griechischen und lateinischen Kirchenväter und Kirchenschriftsteller sind
aufgrund der knapp bemessenen Zeit für die Bearbeitung jeweils nur in der „Patrologia Graeca“ (= PG)

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