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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0057
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Einleitung

am Montag nach Cantate im Stift Fischbeck versammeln und am nächsten Tag ihre Arbeit aufnehmen.
Vorgesehen waren für die Visitation knapp drei Wochen (die Zeit bis Pfingsten). Die Drosten und Amtsleute
der Grafschaft wurden aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die Pfarrer, Kirchengeschwornen und Küster bei
der Visitation anwesend waren.
Die Visitation sollte entsprechend der Weisung Graf Ottos IV. auf der Grundlage der Kirchenordnung
durchgeführt werden (lauth und vermüge der außgangen kirchenordenunge). In der Mecklenburgischen Kir-
chenordnung war sie sehr ausführlich im zweiten Teil „Von erhaltung des predigamts oder ministerii evan-
gelici“ behandelt worden109. Eine Reihe von Abschnitten daraus finden sich auch in der Schaumburgischen
Kirchenordnung von 1614 (Nr. 21) wieder. Zu diesen gehören die einleitenden Abschnitte über die Not-
wendigkeit treuer Aufseher in der Kirche und über die Bedeutung der Visitationen110. Übernommen worden
sind in die Schaumburgische Kirchenordnung von 1614 auch der Abschnitt mit den Erläuterungen zum
Inhalt der Visitation und der Katalog mit Fragen, die von den Visitatoren an die Pfarrer, die Diakone und
an ausgewählte Mitglieder der Gemeinde gerichtet werden sollten. Bei diesen Fragen ging es zum ersten um
die Lehre und Amtsführung der Geistlichen, um ihr Verhältnis untereinander und das zur Gemeinde, zum
zweiten um das Leben der Gläubigen, das Auftreten von Lastern, das Fernbleiben vom Abendmahl, etwaige
Verbindungen zu den Täufern und anderen Sekten, zum dritten um die Unterhaltung von Schul- und
Kirchengebäuden und die Versorgung von Lehrern und Geistlichen111.
Nach dem Mai wurde die Visitation am 3. August in Möllenbeck und am 12. Dezember in Obernkirchen
(s. Nr. 7 und 8) fortgesetzt112. Über das Ergebnis der Visitation von 1564 besitzen wir keine Informationen,
da die entsprechenden Protokolle fehlen. Auch über die Durchführung weiterer Visitationen in den folgen-
den Jahren ist nichts bekannt. In anderen Gebieten entwickelte sich aus den Visitationskommissionen im
Laufe der Zeit das Konsistorium113. In der Grafschaft Schaumburg ist ein Konsistorium erstmals 1594 in
der Verordnung zu den Eheverlöbnissen (Nr. 14) erwähnt114.
7. Instruktion für die Visitatoren des Stifts Obernkirchen, 8. Dezember 1564 (Text S. 64 / 8. Fragen bei der
Visitation des Stifts Obernkirchen, [um den 8. Dezember 1564] (Text S. 67)
Im April 1563 hatte Otto IV. eine Klosterordnung für die beiden Frauenkonvente in Fischbeck und Obern-
kirchen erlassen (s. die Einleitung zu Nr. 4). Diese fand im Stift Obernkirchen aber keine Beachtung. Auch
scheinen die Konventualinnen der Kommission, die am 21. April 1564 von Otto IV. mit der Visitation der
Grafschaft beauftragt worden war (Nr. 6a und b), den Zutritt zum Stift verwehrt zu haben115. Auf Drängen
der Frauen las der Kaplan Heinrich Wilkening vielmehr weiterhin die Messe116. Am 30. Juli 1564 mahnte
der Graf nochmals zum Gehorsam; vor allem drängte er auf die Entlassung Wilkenings und die Berufung
eines evangelischen Prädikanten. Nachdem Otto IV. damit gedroht hatte, Wilkening des Landes zu ver-
weisen117 , räumte dieser zwar das Feld, bezog aber von Halberstadt aus, wo er ein Kanonikat besaß, wei-
terhin die Rente aus einem bei der Stadt Minden hinterlegten Kapital von 200 Gulden, die eigentlich für die
Besoldung der Obernkirchener Pfarrstelle bestimmt war118.

109 Sehling, EKO V, S. 195-197.
110 Sehling, EKO V, S. 195; Nr. 21, S. 144.
111 Sehling, EKO V, S. 195f.; Nr. 21, S. 144f.
112 Vgl. Bei der Wieden, Einführung der Reformation,
S. 45.
113 Vgl. TRE 35, S. 156.
114 Vgl. Heidkämper, Schaumburg-Lippische Kirchenge-
schichte 1, S. 42f.
115 Vgl. Brosius, Stift Obernkirchen, S. 154.

116 Bei der Wieden, Einführung der Reformation, S. 48
sieht in Wilkening und nicht im Propst Kostken den
Urheber des Widerstands.
117 NLA Bückeburg L 1, Nr. 3322 und 3288.
118 Vgl. Brosius, Stift Obernkirchen, S. 153. Der Graf wies
im Gegenzug dem evangelischen Prädikanten Matthias
Wesche als Ersatz einen im Besitz Wilkenings befindli-
chen Speicher an.

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