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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0072
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Grafschaft Schaumburg

des Kindsvaters den Vögten offengelegt haben. Während die Anweisung in der „Amts- und Hausordnung“
ziemlich isoliert dasteht255, ist sie in der „Polizeiordnung“256 Teil eines längeren Abschnitts, der sich mit
unehelich geborenen Kindern beschäftigt. Dabei geht es zum einen um die Frage ihrer Erbfolge und zum
anderen um die ihrer Versorgung. Danach können unehelich geborene Kinder durch eine spätere Heirat
ihrer Eltern legitimiert werden und entsprechend bei der Nachfolge auf Erb- und Lehnsgüter Berücksich-
tigung finden; nach dem Willen des Grafen sollen die Mantel-Kinder aber nicht belehnt, sondern von den
Agnaten mit Geld aus dem Lehen abgefunden werden. Zur Versorgung des Kindes in den ersten drei Lebens-
jahren hat der leibliche Vater der Mutter jeweils fünf Taler zu zahlen. Wenn es nach Ablauf der drei Jahre
zu keiner Einigung zwischen den beiden über den weiteren Unterhalt kommt, kann die Mutter das Kind
dem Vater einbringen, der dann für dessen Ernährung und Erziehung zuständig ist. Für den Fall, daß ein
Vater sein Kind nicht anerkennt, wird es auf den Befehl der Drosten und Amtsleute ex officio getauft. Stellt
sich später heraus, daß das Kind doch dem Vater zugehört, soll dieser hart bestraft werden, weil er sein
Fleisch und Blut muthwillig verleugnet und zur Taufe nicht hat helfen wollen257.
23. Anweisung an den Superintendenten zur neuen Kirchenordnung und zu den Kirchenrechnungen, [nach
29. Juli 1615] (Text S. 169)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Nr. 3.
24. Weisungen zum Besuch der Gottesdienste und zur Heiligung Gottes, 1615 (Text S. 171)
Siehe hierzu die Erläuterungen unter Nr. 9.

255 In der „Amts- und Hausordnung“ folgen auf die Behand-
lung der Taufe unehelich geborener Kinder Bestimmun-
gen zur Verhinderung der Flucht von Leibeigenen und zur
Ehe der Untertanen auf den Dörfern.

256 Im Kapitel VI: „Bestrafung der fleischlichen Verbre-
chen“: Dort geht es um die Bestrafung von Ehebruch,
Hurerei, Konkubinat und wiederholter Unzucht.
257 Zitate nach Landesverordnungen 1, S. 251.

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