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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0116
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Grafschaft Schaumburg

Zum dritten sollen die pferde im closter auch so
weith abgeschaffet werden, das nur zwei span11 von
16 pferden, dann auch danebens vier pfordtenpferde
pleiben, welche vier pferde |208v| auch alß12 beschaf-
fen sein sollen, daß ih. g. dieselben zureisen und fur
den rustwagen13, so offt es nottig, geprauchen laßen
konnen, wie dann auch das bawspan14, so itzo alhie
zur Buckeburg ist, noch kunftigen sommer zu hie-
sigem kirchengebawd helffen und und zu dero be-
huef unterhaltten werden muß. Wen solches ge-
schehen, soll es alßdann auch abgeschaffet werden.
Zum vierdten sollen die conventualen so viel landts
beim closter behaltten, alß sie mit obgemelten bei-
den span pferden konnen beackern laßen, doch das
ih. g. iderzeit die wein- und ander extraordinari fuhr
mit gedachten zwein span pferden auch geleistet
werden konnen.
Zum funfften: Die anzahl der kühe soll auch soweith
verringert werden, das sie, die conventualen, nicht
mehr dan viertzig milche kühe, und fur dieselben
von der besten weide, so viel alß beide, zur grasung
und hey, wie auch fur obgemelte und ih. g., auch
deroselben cantzler und rethe pferde, vonnoten sein
will, beim closter behaltten sollen. |209r|
Zum sechsten soll man die schule im closter15 wegen
der großen unordnung und das, godt lob, itzo son-
sten schulen genug in dieser ih. g. grafschafft ver-
ordnet, und starcke unkosten uf die frembde vom
adell, so ihre kinder dahaben und die mit pferden
und dienern besuchen, laufen, alßpaldt, biß zu wei-
terer ih. g. verordnung, abschaffen.
Zum siebenden sollen alle weldtliche personen, so
bißhero im closter gewesen, dimittirt16 und an dern

b Hs.: hette.
11 Gespanne, s. Grimm, DWb 16, Sp. 1889f.
12 Also.
13 Wagen zum Transport von Kriegsmaterial, DRW 11,
Sp. 1342.
14 Zu Spanndiensten für den Bau.
15 1570 war im Stift eine Schule für die Söhne von adeligen
und nicht-adeligen Familien der Grafschaft gegründet

statt die leybruder wieder bestelt werden. Wen aber
die leybruder unvermugenheit halber ihr officium
weiter nicht verrichten konnen, soll man an ihre
statt andere weldtliche personen setzen. Und plei-
ben gleichwoll dieselben unvermugende leybruder
im closter und werden zu ergetzlichkait17 ihrer dien-
ste ad vitam alimentirt. Kutzscher und fuhrleute
mußen auch weldtlich sein.
Zum achten wollen ih. g. ein offentlich patent an-
schlagen laßen, das nun hinfuer nach publicirter die-
ser ordnung niemandt inß closter zur her- |209v| ber-
ge noch zum ablegen und atzung soll eingenommen
werden, er habe dann vor ih. g. einen auflaß-
brief18 vorzuzeigen.
Zum neunden: Obwoll hochgedachter unser gnediger
graf und her furß beßte angesehen, das den hern und
brudern kostgeldt were gegeben worden und das sie
dagegen den rogken, bier, butter und waß des mehr
ist, hettenb bekommen und ihnen solches im koßt-
gelde were abgekurtzt worden, weill dannoch der
pater und seine mitconventualen underthenig gebe-
ten, das sie fur sich und die brudern den tisch much-
ten behaltten, so laßen ih. g. gnedig geschehen, das
es mit dem speisen begerter maßen uf ein jahr ver-
sucht werde.
Zum zehenden soll der pater, subprior und procu-
rator im closter das regiment allein fuhren und sich
deßen niemandt mehr, wie zuvor geschehen, bei ver-
meidung ih. g. schweren straf und ungnad anmaßen.
|210r| Diese drei sollen auch dergestaldt im closter
strenge disciplin haltten, das man nicht allein an ih-
nen selbst, sondern auch an allen personen, so im
closter verpfleget werden, Gottes furcht zuspuren,
und das ein jeder in seinem anbevohlen ampte und

und 1581 ein Schulgebäude errichtet worden. Vgl. Nie-
dersächsisches Klosterbuch 3, S. 1062.
16 Entlassen.
17 Vergütung, s. DRW 3, Sp. 196f.
18 Hier ist ein amtliches Einweisungsschreiben bzw. eine
Genehmigung des Grafen gemeint. Sonst wird mit Auf-
laßbrief ein Schriftstück bezeichnet, das die Übertragung
oder Überlassung eines Gegenstandes dokumentiert, s.
FWb 2, Sp. 519f.; DRW 1, Sp. 891.

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