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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0118
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Grafschaft Schaumburg

regiment im closter uber alle personen haben sollen)
etzliche abgehen, sollen keine frembde oder außlen-
dische, sondern landtsaßen wiederumb eingenom-
men werden, doch das es pater, subprior und pro-
curator stets zuvorderst anhero nach hofe sollen
gelangen laßen, wie dann auch nach absterben des
pro tempore wesenden patris keiner wieder an seine
stelle erwehlet unnd gesetzt werden soll, es geschehe
dann mit ih. g. gnedigem vorwißen. Sie sollen auch
in kunftig andere closter zu solcher election nicht
ziehen oder mit denselben communication halt-
ten32 noch bei der wahll bepstische ceremonien ge-
prauchen.
Zum siebenzehenden: Waß zehendt und zinß-
korn33 |212r| betrifft, so noch unverpfendet und un-
versetzt sein, die sollen jehrlichs zu rechter zeit ein-
gefurdert, zu gelde gemacht und, waß man darvon
zur haußhaltung nicht hoch vonnoten, zu register
gebracht werden.
Zum achtzehenden soll der procurator Henricus
Kalmeier sambt dem gegenschreiber34, den ih. g.
ihm zuordnen wollen und die beiderseits hiezu be-

d-d Erg. am Rand.
32 Gemeint sind die Häuser der Windesheimer Kongrega-
tion, zu denen Möllenbeck auch nach Einführung der
Reformation noch Verbindungen unterhielt. Vgl. dazu
die Einleitung zu Nr. 10, S. 41.
33 Zinskorn meint einen jährlichen Grundzins oder eine

eidett werden sollen, uber aller dieser und ander des
closters einnahme und außgabe, nichts außbeschei-
den, richtige rechnung haltten, alles fideliter zu re-
gister pringen und schuldig sein, darvon jehrlichs uf
Montag nach Quasimodogeniti35 richtige, volsten-
dige rechnung in ih. g. verordneten gegenwerttigkeit
daselbst zu Mollenbeck im closter zuleisten. Waß
dann uber die haußhaltunge an gelde uberig, das soll
uf ih. g. gnedige verordnung und guttachten zu des
closters besten und deßen befreiung36 wieder ange-
wendet werden.
Dieser ordnung soll in allen obgemelten |212v| punc-
ten und articulen steif und fest nachgelebt werden,
allermaßen, wie obstehet. dBehaltten sich auch ih. g.
hiermit außtrucklich bevor, diese ordnung, so offt es
nottig, dem cloßter zu nutz zu verenderen und zu-
verbeßernd.
Daß zu urkundt haben ih. g. dieselben mit eigen
handen unterschrieben und mit dero graff[lichem]
secret versieglen laßen. Geschehen und geben uf ih.
g. schloß und vestung Buckeburg, den 5. Augusti
anno 1612.

Pacht, die in Korn entrichtet wurde, s. Grimm, DWb
31, Sp. 1527f.
34 Hier: Ein Schreiber, der mit der Gegenrechnung beauf-
tragt war, s. FWb 6, Sp. 511.
35 Der erste Sonntag nach Ostern.
36 Gemeint ist hier die Befreiung von Schulden.

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