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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Dörner, Gerald [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0192
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Grafschaft Schaumburg

selbe der Obrigkeit nicht anmelden, Unsere Dro-
sten, Amten7 und Städte, auch wenn sie des schon
berichtet, dazu keinen Ernst thun, So wollen Wir
den einen sowol als den andern dergestalt hierum
ansehen 8, daß sie beyderseits Unsern Eifer und
Ernst hierinnen spüren und, daß Gott Wir an sei-
nem H[eiligen] Namen nichts entziehen lassen wol-
len, erfahren sollen.
Strafe des Fluchens und leichtfertigen Schwörens
Es soll auch das Fluchen und leichtfertige Schweren
hiermit bey Pöen der Rechten und willkührlicher
Strafe männiglichen verboten seyn, die dann uf vor-
gehende Unsers verordneten Fiscalis Anzeige und
Ueberweisung soll abgefordert und eingebracht wer-
den.
Damit aber um so viel richtiger diese Satzung ge-
halten werde, sollen die Hausvätere und Hausmüt-
tere schuldig seyn, dazu auch, wie dann ingemein
alle Zuhörer von den Predigern ermahnet werden,
für sich selbst ein züchtiges Leben zu führen, nie-
mande mit Fluchen und Schweren bey Gottes Na-
men, sein Blut, Kraft und Macht, Leib, Glieder,
Wunden, Tod, Marter, Sacramenten und Elementen
oder dergleichen, was Böses zu wünschen oder Got-
tes Namen zu mißbrauchen, die Leute auch, so sich
hieran gewöhnen, in ihren Häusern nicht zu gestat-
ten, mit angehängter ernster Vermahnung, was Wir
für ein Pöne darauf gesetzet, und wie die Verbrecher
unnachlässig darum sollen gestrafet werden.

7 Amtleute.
8 Hier wohl: strafen, s. FWb 1, Sp. 1443.
9 Angetroffen, s. FWb 3, Sp. 2107f.
10 Wirt eines Kruges, s. FWb 8, Sp. 1720f.

Strafe der Störung des öffentlichen Gottesdienstes
Nachdem auch etliche ruchlose Leute unter der Pre-
digt, wenn man Gottes Wort und die hochwürdigen
Sacramenta handelt, in den Stadt-Kellern und Krü-
gen bey dem Weine, Biere und gebranten Weine sit-
zen und saufen oder am Markte stehen oder sonsten
herum spatzieren gehen, So sollen Unsere Vögte und
Fuß-Knechte auf dem Lande und in den Städten
sonderlich dazu Verordnete unter der Predigt herum
gehen, und wer uf den Kellern und in den Krügen
unter der Predigt betreten9 wird, daß er muthwillig
Gottes Wort versäumet und verachtet, soll der
Weinschenk oder Krüger10 mit Gefängniß und der
Gast um eine ziemliche Geld-Buße oder, nach Ge-
legenheit der Fälle und Personen, auch mit der Haft
gestrafet werden.
Alsdann auch unter der Predigt und dem Gehör11
göttliches Worts alle weltliche Handthierung soll
eingestellet werden, So gebieten Wir ernstlich, daß
am Sonntage und andern heiligen Festen, wenn man
soll zur Kirche gehen, keine Krämerey, kein Kau-
fen, Verkaufen und, in Summa, keine Handthierung
uf den Markten, vielweniger uf den Kirchhöfen mit
Brantwein zu schenken, bey Verlust der Güter, sol-
len getrieben werden. Wenn aber Jahrmarkte seyn,
sollen die Gewerbe nicht ehe denn nach der Vormit-
tags gehaltenen Predigt geübet und die Kram-
Buden eröfnet werden. Wo auch obgedachte Ufseher
säumig seyn und darüber streichen12 oder Unter-
schleif13 gebrauchen wollen, sollen die mit harter
Strafe beleget werden.

11 Hören, s. FWb 6, Sp. 591.
12 Wohl: darüber hinwegsehen.
13 Täuschung.

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