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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Dörner, Gerald [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0215
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Einleitung

nung, Vater unser und Einsetzungsworte, an die sich unmittelbar die Kommunion anschließt. Wie bei
anderen macht sich auch bei Amsdorf die Tendenz bemerkbar, den Zugang zum Tisch des Herrn zu erschwe-
ren: Zugelassen werden sollen nur solche Personen, die vom Pfarrer verhört worden sind, die den Kate-
chismus kennen und die sich auch durch ihr Verhalten des Abendmahls als würdig erweisen159.
Ausdrücklich betont wird in der Kirchenordnung die Bindung der Kasualien an die jeweilige Pfarrei.
Die Kasualien selbst werden äußerst kurz behandelt; Anweisungen für den Ablauf von Taufe, Trauung,
Versehung der Kranken und Begräbnis fehlen fast völlig. Bei der Taufe steht die Auswahl der Paten im
Vordergrund. Die Nottaufe wird zugelassen, gleichzeitig aber auch das Verbot der intra-uterinen Taufe
eingeschärft. Auf eine Taufe des notgetauften Kindes in der Kirche wird verzichtet.
Neben der Behandlung der Gottesdienste und Kasualien bilden die diszplinarischen Regelungen den
zweiten Schwerpunkt der Kirchenordnung. Dabei stehen die Fragen von Eheschließung, Trennung, Schei-
dung und Wiederverheiratung im Mittelpunkt. Die Ablehnung eines christlichen Begräbnisses (ohne die
Begleitung durch den Pfarrer, die Schüler und den Küster) erscheint als Strafe für eine Reihe von Vergehen:
für Personen, die weiterhin die Messe besuchen und ihre Kinder ins Kloster geben, für Zauberer und
Kristallseher, aber auch für Personen, die sich ohne Wissen der Prädikanten außerhalb der Stadt trauen
lasen. Dieser Teil der Kirchenordnung wurde bis in die Zeit des Superintendenten Jakob Grossehannes
(† 1563) regelmäßig von der Kanzel verlesen. Später wurden die Artikel der Disziplinarordnung dann
erneuert.
Mit gerade einmal neun Seiten in der Edition fällt die Goslarer Kirchenordnung sehr bescheiden aus, vor
allem wenn man die Bugenhagenschen Ordnungen aus dieser Zeit zum Vergleich heranzieht. Ein direktes
Vorbild für die Goslarer Ordnung läßt sich nicht erkennen. Nach der Darstellung Rogges war Amsdorf im
Frühjahr 1530 in der nicht weit von Goslar entfernt gelegenen Stadt Einbeck tätig, um dort das Kirchen-
wesen im lutherischen Sinne neu zu ordnen160. Für Einbeck soll er auch eine Kirchenordnung verfaßt haben;
diese gilt aber als verloren, so daß ein Vergleich mit der Goslarer Ordnung nicht möglich ist161.
8. Beschluß zum Festhalten an der Reformation, [13. März 1531] (Text S. 253)
Am 18. November 1530 unterzeichnete die Stadt Goslar den Augsburger Reichstagsabschied trotz der darin
enthaltenen Bestimmungen gegen die evangelische Lehre und demonstrierte damit „ein letztes Mal ihre
bisherige konservative Reichspolitik für die übrigen Reichsstände“162. Die Haltung des Kaisers und die
Verhängung der Zwangsverwaltung über den Rammelsberg, gegen welche Goslar im Januar 1531 Protest
beim Reichskammergericht erhob, führten zu einer Wende in der bisherigen Politik. Gefördert wurde diese
Umkehr nicht zuletzt durch das befreundete Magdeburg, das wie Goslar dem sächsischen Städtebund
angehörte163. Magdeburg hatte an der Versammlung der evangelischen Stände in Schmalkalden teilgenom-
men, die sich dort am 31. Dezember 1530 Beistand in Sachen der Religion zu leisten versprachen164. In der
Folge warb Magdeburg bei den Mitgliedern des sächsischen Städtebundes für einen Beitritt zum Schmal-
kaldischen Bund und lud diese im März 1531 zu einem Treffen nach Braunschweig ein. Die dort versam-
melten Gesandten aus Braunschweig, Einbeck, Göttingen, Goslar, Hannover, Hildesheim und Magdeburg

159 Vgl. Dörner, Weil auff Erden, S. 62.
160 Vgl. Joachim Rogges Artikel zu Nikolaus von Amsdorf in
TRE, Bd. 2, S. 487-497, hier S. 491.
161 Vgl. Krumwiede, Kirchengeschichte Niedersachsens,
S. 142. Im Band EKO VI,1,2, der auch die Stadt Einbeck
umfaßt, ist nur die Ordnung Herzog Philipps I. für die
Stifte St. Alexandri und Beatae Marie Virginis in Einbeck
von 1543 abgedruckt.

162 Blume, Goslar und der Schmalkaldische Bund, S. 19.
Für die Annahme des Reichstagsabschieds hatte sich vor
allem der Syndikus Johannes Hardt stark gemacht.
163 Ebd., S. 21f. Goslar war dem sächsischen Städtebund bei-
getreten. Der Bund wurde 1524 und dann noch einmal
1534 verlängert.
164 Vgl. Haug-Moritz, Schmalkaldischer Bund, S. 133-137.

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