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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0331
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22. Konsistorialordnung

Hinwieders aber, wenn sich ein sohn oder tochter,
wie alt die auch weren, zur ehe verpflichtet, ehe und
zuvorn dann sie ihre eltern mehr denn einsten dar-
um gebeten oder, wie oben gemeltt, bitten laßen,
und eher dan sie von ihren eltern antwort bekom-
men, oder damit gefehrlich in die lenge, als unge-
fehrlich ein viertel jahr, verzogen, und die eltern,
nach dem sie solches erfahren, das verlobnus nit vor-
jawortten41, so soll das verlobnus unkreftig erkent
werden, ob auch gleich die eltern darwieder keine
erheblich und gnugsahme ursachen anzuzeigen
wüsten. |39| Und sol unter dem nahmen ,eltern‘ ver-
standen werden: der vater (wo der nicht verhanden:
der großvater) und mutter (und wo der keins ver-
handen: die großmutter).
Dieser unterscheid beide, mit den eltern und ande-
rem, sol auch gehalten werden in ehegelübden, die
conditionaliter, so fern die eltern darein verwilligen
werden, bescheen, nemlich, daß die eltern, wo sie
zuvorn durch die kinder, wie oben gemeld, darum
nit ersucht oder die kinder berürtt alter nicht er-
reicht, wieder solch verlobnust einige ursach vorzu-
wenden nicht schuldig, sondern mögen ihre bewilli-
gung stracks abschlagen, darum dan auch daßelbige
verlobnus unkreftig zu erkennen. Wo aber die kinder
Von heimlichen
Die heimlichen eheverlobnus, auch zwischen den
personen, die keine eltern und vormunden haben,
sollen nichts seyn. Undw wan gleich die partheyen
des gestendig, daß sie sich miteinander heimlich und
im winckel, ohne beyseyn anderer leute, verlobt ha-
ben, so soll doch solches nit binden und eines das
andere zur vollziehung des ehelichen gelobnus nit
zudringen haben, sondern frey stehen, es were dan

s Fehlt in B.
t C und D: vorgelobnuß.
u C und D: sie durch.
v Fehlt in C und D.
w Fehlt in C und D.
x Fehlt in C und D.
y-y Fehlt in B.
z C und D: providivirt.

obberürt alter erreicht und die eltern vor dem con-
ditional verlobnus, wie oben gemelt, ersucht und der
antwort erwartet hetten, aber damit in die lenge,
wie oben berürtt, ungefehrlich ein viertel jahrs ver-
zogen wurden, so solte das verlobnuß krefftig er-
kand werden, die eltern wendeten denn daßelbige
durch bestendige42 ursachen, wie oben stehet, die
durch das consistorium vor gnugsam erkent.
So aber den jungen leuten ihre eltern tödtlich ab-
gangen, und ein junger gesell unter zwantzig jahren
oder eine jungfraw unter 18 jahren ihres alters und
noch also unter der verwaltung ihrer curatorn oder
freunde weren und wolten sich verheyrathen, darin-
nen sollen sie ihre curatores zu raht nehmen. Da sie
aber das unterließen und sich hinder43 vorwißen und
be- |40| willigung derselben in ehestand vorpflichte-
ten, und weren darin hinterlistig geführet und be-
trogen oder kupplerischer weise aus unverstand dar-
in beredt und geführet worden, und begehren
deßelben erledigung44, so solten die consistoriales
dar ein nach gestalt des handels billichen bescheid
geben und, wo sieu obberürte oder dergleichen un-
göttliche, unrechtmeßige, unerbarliche mittels fin-
den, und dadurchv die ehe verpflichtung zu wege
bracht, sie davon erledigen.
verlobnüßen45
sachex, daß sie beide von guten freyen willen sich
von neuen vor redlichen, ehrlichen leuten offentlich
verloben und in ehestand begeben wolten. Das sol
geduldet werden, gleich als hetten sie sich heimlich
nicht verlobet, so ferne daß dardurch einem offent-
lichen verlobnus, ob sich ihr eins mit einem andern
hernachmals offent- |41| lich vielleicht zur ehe ver-
pflichtet yoder verlobety hette, nicht praejudicirtz

41 Bestätigen, s. Grimm, DWb 25, Sp. 607.
42 Rechtskräftige, s. DRW 2, Sp. 169f.
43 Ohne, s. Grimm, DWb 10, Sp. 1490.
44 Befreiung, s. Grimm, DWb 3, Sp. 897.
45 Vgl. den entsprechenden Abschnitt im Ehe-Bedenken
(Sehling, EKO I, S. 294) und in der Mecklenburger
Konsistorialordnung (Sehling, EKO V, S. 238f.).

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