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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0335
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22. Konsistorialordnung

werden, sich anderweit zu verehelichen, es sey denn
sache, das gewiße kundschafft geben würde, daß der
abwesend todt sey.
Und sollen pdie pfarrherrn hierauffp erinnert seyn,
des verlaßen ehemal mit allem ernstlichemq fleiße zu
trösten und zu stärcken mit dem wort S. Pauli, da er
spricht: rIch sage mehr den wittwen und wittfrauen,
es sey ihnen gut, daß sie auch bleiben, wie ich binr.
Item: Bist du an ein weib gebunden, so suche nicht
loß zu werden. Bistu aber loß vom weibe, so suche
kein weib68. Und hernachher vom creutz, daß ein

jedes ssein creutzs trage und ihm nachfolgen
soll69, und dergleichen trostsprüche.
Nachdem sichs aber je zu zeiten zutregt, |48| daß ehe-
leute aus unwillen, zorn und dergleichen einander
nicht beywohnen und docht beide in diesen landen,
auch wol zu zeiten in einer stadt wonhafftig bleiben,
dieselben sollen durch das consistorium versühnet
und in weigerung mit dem bann und in verachtung
des durch die weltliche obrigkeit zur beywohnung
gedrungen werden70.

Von graden, darinnen die ehe verboten

Mit der ehe in verbotenen graden des geblüts und
schwegerschafft soll es nach satzung und ordenung
der rechte, die bishero derhalb in ubung gewesen,
gehalten werden.

uHiervon handelt ausführlicher die Goslarsche Poli-
cey ordnung, de anno 1561, alwo titulo: Von trau-
gelübden, auch von verbotenen grad, gehandelt
wird, da es folgender maßen lautetu :

Von denv traugelübden

Nach dem auch eine zeithero allerley unordnung
und leichtfertigkeit mit den ehegelobnüßen sich zu-
getragen und fürgefallen, die wir keines weges zu
gedulden wißen noch gemeinet71 seyn, demnach set-
zen, ordenen und wollen wir ernstlich, daß alle und
jede unsere bürger und bürgerinnen, auch alle |49|
andere unser stadt verwandte persohnen, sich hin-
führo mit den ehegelobnüßen und vorsprechung
nicht anders denn den rechten gemäß und wie sonst
ehrliches, christlich und löblich herkommen ist, hal-
ten und erzeigen, und sollen nemlich dieselbe frei-
willig, ehrlich und offentlichw, nicht gezwungen, ver-
borgen oder heimlich, sondern mit rahte, zuthun,

p-p C und D: hierauf die pfarhern.
q Fehlt in C und D.
r-r C und D: Ich sage den ledigen und witwen, es ist ihnen
gut, wenn sie auch bleiben wie ich.
s-s C und D: das creutz Christi.
t Fehlt in C.
u-u Fehlt in C und D.
v Fehlt in C und D.
w C und D: offentlich und.

vorwißen und bewilligung der eltern oder, an der-
selben statt, vormunden und nächsten zugehörigen
freunden beschehen. Und da ein theil dem andern
also auff ehrliche, vorgehende werbung pure,
schlecht und recht, ohn condition, eine ehe oder ge-
lübniß zugesagt und verheißen, und zufoderst, so sie
mit einer subarration72 und darreichung eines ringes
oder ander gewöhnlicher und ehrlicher solennität
beschehen wäre, daß derselbe stett, fest und unver-
brüchlich als für Gott und der welt, allen beschrie-
benen rechten nach, eine rechtschafene ehe soll ge-
halten werden.

68 1Kor 7,8.27.
69 Vgl. Mk 8,34par.
70 Vgl. Inst. I, 10: De nuptiis ( =ClCiv, ed. Krüger 1,
S. 4).
71 Gemeinen - etwas im Sinn haben, vorhaben, s. FWb 6,
Sp.845.
72 Gabe eines Ehepfandes, s. Oberländer, Lexicon ju-
ridicum, S. 665.

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