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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Dörner, Gerald [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0346
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Goslar

26. Ordnung für das Spital St. Pankratius (Siechenhof)a
24. Juni 1588

Siechen-Hoffische Ordnung de anno 1588
Vorrede oder eingang

Dieweil wir, der rath dieser kayserlichen und des
heiligen reichs stadt Goßlar, befinden, daß der ar-
menhoff St. Pancratii1, vor den [sic]2 Breiten
thor3 gelegen, von erbarn unserm vorfahren aus
christlicher andacht und guter wolmeinunge, Gott
zur dankbarkeit, gestiftet und erbauet, auch von
vielen frommen christen mit ziemlichen güthern be-
gabet ist, uns aber die ober gewalt und inspection
wegen unseres von Gott empfangenen amts gebüh-
ret und darob zu seyn, daß nicht allein die itztge-
dachten güther des obgemelten armenhofes bleiben
und zur erhaltung desselbigen angewandt, beson-
der4, so viel möglich, vermehret, und waß mehr von

frommen christen jährlich darzu gegeben wird, zur
verbesserung gedeihen möge, wollen wir, daß alle-
zeith (wie gebräuchlich) zwo personen aus unserm
mittel5 demselbigen armenhofe |4| zu vormunden
oder vorweser sollen bestellet und geordnet werden.
Und da derselbigen einer von Gott, dem allmächti-
gen, durch den zeithlichen todt wird aus diesem le-
ben abgefodert oder sonsten aus erheblichen ursa-
chen selbst abdankte und wir das durch seinen
mitgehülffen oder den hofmeister des hofes errinnert
werden, wollen wir einem andern tüchtigen zum for-
derlichsten an desselbigen statt setzen und bestel-
len.

[1.] Von den fürstehern und ihrem ambte

Denselbigen beyden herren vorsteherrn will ein er-
bar rath ernstlich aufferlegt und befohlen haben,
daß sie ihres befohlenen ambts fleissig und mit allen
treüen warnehmen sollen, dem hofe und den armen
darauf also für seyn, daß sie es fürnemlich mit guten
gewissen für Gott und nachdem für uns und |5| je-
dermänniglich zu verantwortten wissen. Und was
diese beyde herren contrahiren6 und handeln, belan-
gende guth und gulden des armenhofes, soll also
vollenkommen gehalten werden, als wäre es von
gantzen erbarn rath vollenzogen und ratificiret, und
a Textvorlage (Handschrift): StadtA Goslar Currende Re-
gistratur XII 610-611 / 4549. Nach S. 19 fehlt eine Pa-
ginierung für die beiden folgenden Seiten; diese tragen
deshalb die Zählung 19b und 19c. Ab S. 22 fehlt dann
jegliche Paginierung; diese ist hier nachgetragen. Post-
script: Renoviert und rein geschrieben anno 1618. Loc.
sig. civ. Anno 1618, den 25. Sontag post Trinitas, sc. 27.
November 1618, ist diese ordnung auf dem armenhoffe
in beysein des stadtvoigt Andreas Schwenckens, des
pastors, ehrn Johann Theodorici, vormunden Hanns
Hellmanns und Jacob Hessen, der gantzen versamblung
verlesen worden.

dies soll auch von sachen zwischen personen zu han-
delen und vertragen verstanden werden.
Und denselben unsern mittherren wollen wir auch
befohlen haben, fleissig aus des hofes briefen und
siegeln zu erforschen des hofes einkommen und ge-
legenheit7 ihrer güter. Und dieweil etzlicher acker
und wiesen darzu gehören, sollen sie wissen, wo
dieselbigen gelegen und wer sie um zins innen hat
oder, da ihm des etwas entfrembdet wäre zuvor, daß
sie das den armen wiederum (so viel ihnen müglich)
1 Zu dem 1265 erstmals urkundlich erwähnten „Siechen-
hof“ St. Pankratius vgl. die Einleitung S. 217.
2 An zahlreichen Stellen ist in diesem Text der Akkusativ
verwendet worden, an denen eher ein Dativ zu erwarten
wäre, ohne daß dies im weiteren eigens vermerkt wird.
3 Stadttor an der Ostseite der Reichsstadt, vgl. Hille-
brand, Goslar, Abb. 2 .
4 Sondern, s. FWb 3, Sp. 1878f.
5 Aus unserer Mitte.
6 An Verträgen abschließen, s. FWb 8, Sp. 1395.
7 Lage und Beschaffenheit, s. FWb 6, Sp. 724.

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