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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Dörner, Gerald [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 2. Teil): Grafschaft Schaumburg, Goslar, Bremen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2016

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https://doi.org/10.11588/diglit.30840#0357
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26. Ordnung für das Spital St. Pankratius (Siechenhof)

tenen gebet mit einander schlaffen gehen und keine
ein sonderlich licht brennen. Die meisterinn soll mit
ihren mägden auf das feuer und licht in theilhause
und ein jeder in seinem hause achtung geben, daß es
wol ausgeloschen und zugescharret sey83, damit dem
hoffe kein schade erwachse.
Keine nacht soll der hoffmeister vom hoffe und die
meisterinn aus den theilhause sein. Da sie aber
nothwendiger geschäffte halber das thun müsten
oder über feld zu reisen hätten, sollen sie die sorge
andern auf den hoffe ernstlich befehlen.
Wir werden auch glaubwürdig berichtet, daß vorher
ihrer etliche auf den hoffe in beyden gemeinen ar-
menhäusern und auch in den sonderlichen eigenen
häusern den darunter nach gehänget und ein un-
mäßig, wüste leben geführet haben mit fressen und
saufen, und haben |37| die bierkanne weitlich wan-
cken84 lassen, den Sontag sowol als andere tage, und
haben damit ergerlich exempel geben, auch die
frommen christen in der stadt damit bewogen, daß
sie ihre hand abgezogen und nicht so gerne und mil-
de gegeben haben wie zuvor. Denselben aber abzu-
helffen und so viel möglich zu hindern, so wollen
wir, daß sich ein jeder desselben enthalten soll, der

e Korr. aus: beleibte.
83 Durch zusammengescharrte Asche bedeckt sei, s.
Grimm, DWb 32, Sp. 788.
84 Hier wohl: herumgehen (im Kreis der Zechenden).

auf den armenhoffe seyn will. Und soll nicht mehr
dann zur nothdurft seines leibes bier trinken, der es
bezahlen kann. Wer dawieder thut, soll nach obge-
schriebenen in 3ten punct gestrafft werden85.
Wenn eine person auf den hoffe unter denen pröbe-
nern aller dieser vorbeschriebener puncte sich nicht
gemäß verhalten, sondern denen oder einen inson-
derheit ungebührlich erzeigen würde und dessen
gnugsam überzeüget und convinciret86 werden kön-
te, solle er sich der pröben sowoll auch der freyheit
gäntzlich verlustig gemacht haben und der hoff-
meister mit zuthuung der vorsteher den oder diesel-
ben abzuschaffen87 bemächtiget seyn.
Daß nun diese ordnung also unverbrüchlich gehal-
ten werde, deß in uhrkund ist derselben unser |38|
stadt Goslar secret nachgedruckt und damit bekräf-
tiget worden.
Doch haben wir unß ausdrücklich fürbehalten, die
hierin verleibtee puncta und articuls nach gelegen-
heit der zeit und personen zu aendern, zu ringern
oder zu vermehren. Datum am tage Johannis des
Täufers, war der 24te Junii, im jahr nach Christi ge-
burt eintausend fünffhundert achtzig achte.

85 S. 331f.
86 Überzeugen und convinciren haben beide die Bedeutung -
jemand (durch Zeugen) einer Schuld überführen, s.
Grimm, DWb 23, Sp. 674f.
87 Wegzuschicken, s. FWb 1, Sp. 309.

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