Eine Verschwörung gegen Justinian im Jahre 562
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ten.121 Vermutlich hatte er das Amt gekauft.122 Aus Ed. 9.6pr. geht hervor, dass die
αργυροπράται auch den z7/z/Vrzü-Titel erwerben konnten, was trotz dessen Entwer-
tung in justinianischer Zeit immer noch die Zugehörigkeit zur höchsten Rangklasse
bedeutete.123 Sie konnten mithin sogar einen hohen senatorischen Rang erreichen, was
bemerkenswert ist.
Die in der Literatur geäußerte Meinung, dass die αργυροπράται seitens der
staatlichen Finanzbehörden für bestimmte Verwaltungsvorgänge eingesetzt wur-
den, ist wahrscheinlich richtig.124 Besonders die Vorsteher der Korporation der
αργυροπράται (των άργύρου τραπέζης προεστώτων, vgl. Ν. 136.1.2.4; Ed.
9.1.6) wurden auch in diesem Zusammenhang gesehen.125 Sie nahmen eine halbstaat-
liche Position ein und wurden u.a. bei der technischen Abwicklung der Steuerzahlun-
gen des staatlichen und kaiserlichen wie des privaten Großgrundbesitzes eingeschal-
tet. Außerdem konnten sie direkt mit dem Kaiser verhandeln, wie etwa die N. 131 (a.
535) und die Ed. 7 (a. 542) sowie 9 (undatiert) zeigen.126 Im Ed. 7 heißen sie οι εν τω
των άργυροπρατών σωματεία.
Delmaire vermutete mit guten Gründen (und ihm ist m.E. grundsätzlich zuzu-
stimmen), dass die „Zunft“ der αργυροπράται von der comitiva sacrarum largitio-
num auf eine nicht bekannte - aber dennoch anzunehmende - Weise kontrolliert
wurde und dass eine Kooperation bei der Erhebung bestimmter Steuern zwischen
den zunftartig organisierten Bankern und bestimmten staatlichen Finanzbehörden
bestand.127 Im Jahre 562 entsprach das der seit einem Vierteljahrhundert geübten Pra-
xis. Der Finanzsektor und die Spitzen bestimmter Behörden waren verquickt; es mag
personelle Überschneidungen gegeben haben. Und bestimmte Banker entwickelten
sicher auch einen Ehrgeiz, in höhere Gesellschaftsschichten aufzusteigen. Bereits im
Jahre 541 ist der mehrfach behandelte άργυροπράτης Fl. Anastasios nachweisbar.128
Aber Justinian kam dem Ehrgeiz der Banker, zumindest der reichsten unter ihnen,
entgegen und erlaubte mit Edikt 9, dass diese jetzt auch den z7/z/Vrzü-Titel erwerben
konnten. Erwähnt werden muss außerdem, dass der bekannte (oder eher berüchtigte)
121 Keenan (1973); Keenan (1974); Bogaert (1997), S. 91-92.
122 Barnish (1985), S. 20-21 verweist auf ein Beispiel aus Italien um 600, das seine Meinung belege, dass die
argentarii nicht nur selbst Ämter kauften, sondern auch Geld für Amterkäufe verliehen und vielleicht den
Ämterkauf selbst vermittelten: Der römische argentarius Johannes (PL RE III, s.n. loannes 175, S. 693)
kam - nach Gregorius Magnus, Registrum Epistolarum XI, 16 - in Schwierigkeiten, weil er als Kreditbürge
für den palatinus Importunus (PLRE III, s.n. Importunus S. 618) auftrat; siehe auch Cosentino (2009).
123 Falls ein άργυροπράτης illustris wird, darf er dennoch weiterhin 8% Zinsen nehmen, obwohl C.
4.32.26.2 (a. 528) dafür 4% vorschrieb. Zum Wert des z7/z/.vfr»-Titcls im 6. Jahrhundert siehe Koch (1903),
S. 34-45. Die ravennatischen argentarii waren meist clarissimi-, andere trugen Titel wie περίβλεπτος
(spectabilis) oder μεγαλοπρεπέστατος (magnificentissimus)·. siehe Bogaert (1997), S. 90.
124 Mickwitz (1936), S. 63-64; Bogaert (1997), S. 91; zur justinianischen Gesetzgebung bezüglich der argentarii
siehe zuletzt Mattioli (2015).
125 Bogaert (1997), S. 126-127 mit Belegen und interessanten Überlegungen; siehe auch Barnish (1985).
126 Siehe dazu weiter Jones (1964), S. 350 mit Anm. 63.
127 Delmaire (1989a), S. 624; siehe auch Mickwitz (1936), S. 63-64 und Bogaert (1997), S. 91.
128 Siehe zu ihm schon oben Anm. 48 und Anm. 120.
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ten.121 Vermutlich hatte er das Amt gekauft.122 Aus Ed. 9.6pr. geht hervor, dass die
αργυροπράται auch den z7/z/Vrzü-Titel erwerben konnten, was trotz dessen Entwer-
tung in justinianischer Zeit immer noch die Zugehörigkeit zur höchsten Rangklasse
bedeutete.123 Sie konnten mithin sogar einen hohen senatorischen Rang erreichen, was
bemerkenswert ist.
Die in der Literatur geäußerte Meinung, dass die αργυροπράται seitens der
staatlichen Finanzbehörden für bestimmte Verwaltungsvorgänge eingesetzt wur-
den, ist wahrscheinlich richtig.124 Besonders die Vorsteher der Korporation der
αργυροπράται (των άργύρου τραπέζης προεστώτων, vgl. Ν. 136.1.2.4; Ed.
9.1.6) wurden auch in diesem Zusammenhang gesehen.125 Sie nahmen eine halbstaat-
liche Position ein und wurden u.a. bei der technischen Abwicklung der Steuerzahlun-
gen des staatlichen und kaiserlichen wie des privaten Großgrundbesitzes eingeschal-
tet. Außerdem konnten sie direkt mit dem Kaiser verhandeln, wie etwa die N. 131 (a.
535) und die Ed. 7 (a. 542) sowie 9 (undatiert) zeigen.126 Im Ed. 7 heißen sie οι εν τω
των άργυροπρατών σωματεία.
Delmaire vermutete mit guten Gründen (und ihm ist m.E. grundsätzlich zuzu-
stimmen), dass die „Zunft“ der αργυροπράται von der comitiva sacrarum largitio-
num auf eine nicht bekannte - aber dennoch anzunehmende - Weise kontrolliert
wurde und dass eine Kooperation bei der Erhebung bestimmter Steuern zwischen
den zunftartig organisierten Bankern und bestimmten staatlichen Finanzbehörden
bestand.127 Im Jahre 562 entsprach das der seit einem Vierteljahrhundert geübten Pra-
xis. Der Finanzsektor und die Spitzen bestimmter Behörden waren verquickt; es mag
personelle Überschneidungen gegeben haben. Und bestimmte Banker entwickelten
sicher auch einen Ehrgeiz, in höhere Gesellschaftsschichten aufzusteigen. Bereits im
Jahre 541 ist der mehrfach behandelte άργυροπράτης Fl. Anastasios nachweisbar.128
Aber Justinian kam dem Ehrgeiz der Banker, zumindest der reichsten unter ihnen,
entgegen und erlaubte mit Edikt 9, dass diese jetzt auch den z7/z/Vrzü-Titel erwerben
konnten. Erwähnt werden muss außerdem, dass der bekannte (oder eher berüchtigte)
121 Keenan (1973); Keenan (1974); Bogaert (1997), S. 91-92.
122 Barnish (1985), S. 20-21 verweist auf ein Beispiel aus Italien um 600, das seine Meinung belege, dass die
argentarii nicht nur selbst Ämter kauften, sondern auch Geld für Amterkäufe verliehen und vielleicht den
Ämterkauf selbst vermittelten: Der römische argentarius Johannes (PL RE III, s.n. loannes 175, S. 693)
kam - nach Gregorius Magnus, Registrum Epistolarum XI, 16 - in Schwierigkeiten, weil er als Kreditbürge
für den palatinus Importunus (PLRE III, s.n. Importunus S. 618) auftrat; siehe auch Cosentino (2009).
123 Falls ein άργυροπράτης illustris wird, darf er dennoch weiterhin 8% Zinsen nehmen, obwohl C.
4.32.26.2 (a. 528) dafür 4% vorschrieb. Zum Wert des z7/z/.vfr»-Titcls im 6. Jahrhundert siehe Koch (1903),
S. 34-45. Die ravennatischen argentarii waren meist clarissimi-, andere trugen Titel wie περίβλεπτος
(spectabilis) oder μεγαλοπρεπέστατος (magnificentissimus)·. siehe Bogaert (1997), S. 90.
124 Mickwitz (1936), S. 63-64; Bogaert (1997), S. 91; zur justinianischen Gesetzgebung bezüglich der argentarii
siehe zuletzt Mattioli (2015).
125 Bogaert (1997), S. 126-127 mit Belegen und interessanten Überlegungen; siehe auch Barnish (1985).
126 Siehe dazu weiter Jones (1964), S. 350 mit Anm. 63.
127 Delmaire (1989a), S. 624; siehe auch Mickwitz (1936), S. 63-64 und Bogaert (1997), S. 91.
128 Siehe zu ihm schon oben Anm. 48 und Anm. 120.