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Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
μένοι άπ[ογραψάσθωσαν π]ρος τόν κτλ. Ebenso ist unser Text dem
Sinne nach zu ergänzen: [ "Οσοι εχουσιν (κέκτηνται) oder οί κεκτη-
μένοι σώματα] άπογραψ[άτ]ω[σαν πάν]τες (folgt Angabe des Beamten,
an den die άπογραφή zu richten ist, und die Frist für die Anzeige 1)
καί καταβαλεΐν έ[κάστ]ου σώματος |-κ καί είς άνάλοομα [τώι πραγ-]
ματευομένωι δραχμάς τέσσαρας.
Diese Erlasse über die άπόμοιρα sind, als die grundlegende Neu-
ordnung der Steuer, einer mehrere Jahre später publizierten Be-
kanntmachung der Pachtbedingungen für ein bestimmtes Jahr
angehängt worden. Offensichtlich waren sie, datiert vom Dios
und vom Daisios des Jahres 23, die ersten in dieser Angelegenheit.
Sie verordnen umfassende, mehrere Jahre zurückgreifende άπο-
γραφαί und kündigen die Steuer von einem Sechstel für die neue
Göttin Arsinoe Philadelphos (so an Stelle der bisherigen Ver-
wendung) an.
Bei der vollkommenen Parallelität dieser Erlasse mit unserm
Text über die Sklavensteuer kann kaum ein Zweifel bestehen, daß
aucli dieser der grundlegende Erlaß ist, der zunächst die neue
Steuer bekannt macht, indem er die Beschaffung der Unterlagen
für die Erhebung anbefiehlt und den Steuerbetrag festsetzt. Ein
νόμος τελωνικός mit den Pachtbedingungen mag dann später ge-
folgtsein; ihm wird Hib. 29 = W. Chrest. 259 angehören 2. Die Be-
amten, die für die άπόμοιρα zu Kontrollangaben über die Steuer-
objekte aufgefordert werden, mögen aucli bei der Sklavensteuer
in einem Parallelerlaß zur Prüfung der privaten άπογραφαί auf
Grund der die Bevölkerung verzeichnenden Listen (s. Wilcken,
Grundz. S. 174) lierangezogen worden sein.
Erwägenswert wäre daneben höchstens, ob etwa für die Zwecke
der Sklavensteuer nach Bedarf προστάγματα mit dem Befelil zur
άπογραφή erlassen wurden, wie sie Wilcken, Grundzüge S. 175
für die οίκόπεδα (im Gegensatz zum sonstigen Grundbesitz) er-
1 Nach dieser Parallele könnte man erwägen, ob auch in Rev. P. = Chrest.
249 col. 37 in άπο L ιη εως [Lxa?] eine Frist für die άπογραφή steckt, was zu
wichtigen Konsequenzen bezüglich des Datums der Umwandlung der άπόμοιρα
führen würde. Aber ein solcher Versuch scheitert an der klaren Angabe in
col. 33, 14 und 21 (dazu Wilcken Chrest. S. 285, Anm.), wodurch die Umwand-
lung zeitlich festgelegt wird.
2 Wenn hier nicht mit άνδράποδον eine besondere Gattung von Sklaven
getroffen werden soll (s. Grenfell-Hunt in d. Einl.). Jedochist P. Lille 29 -
Mitteis Chrest. 369 einer Scheidung der verschiedenen Ausdrücke für „Sklave“
niclit günstig.
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
μένοι άπ[ογραψάσθωσαν π]ρος τόν κτλ. Ebenso ist unser Text dem
Sinne nach zu ergänzen: [ "Οσοι εχουσιν (κέκτηνται) oder οί κεκτη-
μένοι σώματα] άπογραψ[άτ]ω[σαν πάν]τες (folgt Angabe des Beamten,
an den die άπογραφή zu richten ist, und die Frist für die Anzeige 1)
καί καταβαλεΐν έ[κάστ]ου σώματος |-κ καί είς άνάλοομα [τώι πραγ-]
ματευομένωι δραχμάς τέσσαρας.
Diese Erlasse über die άπόμοιρα sind, als die grundlegende Neu-
ordnung der Steuer, einer mehrere Jahre später publizierten Be-
kanntmachung der Pachtbedingungen für ein bestimmtes Jahr
angehängt worden. Offensichtlich waren sie, datiert vom Dios
und vom Daisios des Jahres 23, die ersten in dieser Angelegenheit.
Sie verordnen umfassende, mehrere Jahre zurückgreifende άπο-
γραφαί und kündigen die Steuer von einem Sechstel für die neue
Göttin Arsinoe Philadelphos (so an Stelle der bisherigen Ver-
wendung) an.
Bei der vollkommenen Parallelität dieser Erlasse mit unserm
Text über die Sklavensteuer kann kaum ein Zweifel bestehen, daß
aucli dieser der grundlegende Erlaß ist, der zunächst die neue
Steuer bekannt macht, indem er die Beschaffung der Unterlagen
für die Erhebung anbefiehlt und den Steuerbetrag festsetzt. Ein
νόμος τελωνικός mit den Pachtbedingungen mag dann später ge-
folgtsein; ihm wird Hib. 29 = W. Chrest. 259 angehören 2. Die Be-
amten, die für die άπόμοιρα zu Kontrollangaben über die Steuer-
objekte aufgefordert werden, mögen aucli bei der Sklavensteuer
in einem Parallelerlaß zur Prüfung der privaten άπογραφαί auf
Grund der die Bevölkerung verzeichnenden Listen (s. Wilcken,
Grundz. S. 174) lierangezogen worden sein.
Erwägenswert wäre daneben höchstens, ob etwa für die Zwecke
der Sklavensteuer nach Bedarf προστάγματα mit dem Befelil zur
άπογραφή erlassen wurden, wie sie Wilcken, Grundzüge S. 175
für die οίκόπεδα (im Gegensatz zum sonstigen Grundbesitz) er-
1 Nach dieser Parallele könnte man erwägen, ob auch in Rev. P. = Chrest.
249 col. 37 in άπο L ιη εως [Lxa?] eine Frist für die άπογραφή steckt, was zu
wichtigen Konsequenzen bezüglich des Datums der Umwandlung der άπόμοιρα
führen würde. Aber ein solcher Versuch scheitert an der klaren Angabe in
col. 33, 14 und 21 (dazu Wilcken Chrest. S. 285, Anm.), wodurch die Umwand-
lung zeitlich festgelegt wird.
2 Wenn hier nicht mit άνδράποδον eine besondere Gattung von Sklaven
getroffen werden soll (s. Grenfell-Hunt in d. Einl.). Jedochist P. Lille 29 -
Mitteis Chrest. 369 einer Scheidung der verschiedenen Ausdrücke für „Sklave“
niclit günstig.