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Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
Ibscher mit Wahrscheinliofikeit als clen Anfang von Z. 4/5 bestim-
men konnte (wo es sachlich paßt), bleibt der Text der eigentlichen
Anweisung so lückenhaft, daß die interessante Urkunde zumeist
nur hypothetische Aufschlüsse gibt.
Kleitarclios, cler Trapezit des Koites (s. Hib. 66 Einl. und
no. 3 Einh), wird von seinem aus Hib. 67—69 und Nr. 4 bekann-
ten Vorgesetzten Asklepiades angewiesen, den ,,unten aufgeführten - ‘
λογευταί gegen eine eidliclie Versicherung Gelcl auszuzahlen für
σΐτος άγοραστός (frumentum emptum), cl. h. also für Getreide.
welches die Regierung aufkaufte und zur Verpflegung cles Militärs
(und Bezahlung der Beamten?) verwendete; s. Wilcken, Grundz.,
S. 357, 389.
Von den λογευταί, die vor allem im III. Jahrh. häufiger erwähnt
werden, haben wir eine ungefähre Vorstellung (s. schon Wilcken.
Ostr., S. 556/7); sie sind „Einsammler“, also Erheber, sowolil im
privaten Dienste von Steuerpächtern (s. Rev. Uaws = Wilcken
Chrest. 258, bes. col. 12/13 1) als aucli im unmittelbaren Staats-
dienste, wo sie dann Beamtencharakter bekommen 2 und nacli
ihrer Funktion den πράκτορες nahezustehen sclieinen; in Petr. III
32 (f) 8 = Wilcken, Ghrest. 262 sollen sie, als Unterbeamte der
Ökonomen, von Pfändungen, clie der Steuerpächter vornimmt.
unterrichtet werden; und in Fay. 11 und 12 (=Mitteis, Chrest.
14/15) stellen sieLadungen zu, wie der ξενικών πράκτωρ (s.Mitteis,
Grundzüge, S. 17/18). Damit hängtwohl zusammen, daß das λογευ-
τήριον, ursprünglich dochwohl ihr Amtslokal, ganz die Rolle clerkgl.
Kasse (τράπεζα) 3 spielt (s. Einl. zu Hib. 106), augenscheinlich weil
seine Hauptfunktion eben in cler Entgegennahme der von den
Erhebern (etwa auch den privaten bei gewissen Steuern?) zusam-
mengebrachten Summen besteht.
Nach diesem Text sollen also clie ύπογεγραμμένοι λογευταί etwas
ausgezahlt bekommen; man erwartet demnach, daß die unvoll-
ständige Liste auf der unteren Hälfte eben die λογευταί enthält.
1 Auch die λογευταί, durch deren Vermittlung die Kleruchen nach Petr. III
112 ihre Steuern zahlen, gehören vielleicht (s. u.) hierher. Ebenso Wilckex
Ostr. no. 318; zu P. Tebt. I 100 s. u.
2 Daher begegnen sie Tebt. I 121, 94 (Ende II a) in einer Liste von Zah-
iungen an niedere Beamte usw. Ein γραμματεύς τών λογευτών Tebt. I 99 Einl.
3 Vielleicht ursprünglich als deren Abteilung? Vgl. Nr. 4.
Gerhard Plaumann, P. Gradenwitz.
Ibscher mit Wahrscheinliofikeit als clen Anfang von Z. 4/5 bestim-
men konnte (wo es sachlich paßt), bleibt der Text der eigentlichen
Anweisung so lückenhaft, daß die interessante Urkunde zumeist
nur hypothetische Aufschlüsse gibt.
Kleitarclios, cler Trapezit des Koites (s. Hib. 66 Einl. und
no. 3 Einh), wird von seinem aus Hib. 67—69 und Nr. 4 bekann-
ten Vorgesetzten Asklepiades angewiesen, den ,,unten aufgeführten - ‘
λογευταί gegen eine eidliclie Versicherung Gelcl auszuzahlen für
σΐτος άγοραστός (frumentum emptum), cl. h. also für Getreide.
welches die Regierung aufkaufte und zur Verpflegung cles Militärs
(und Bezahlung der Beamten?) verwendete; s. Wilcken, Grundz.,
S. 357, 389.
Von den λογευταί, die vor allem im III. Jahrh. häufiger erwähnt
werden, haben wir eine ungefähre Vorstellung (s. schon Wilcken.
Ostr., S. 556/7); sie sind „Einsammler“, also Erheber, sowolil im
privaten Dienste von Steuerpächtern (s. Rev. Uaws = Wilcken
Chrest. 258, bes. col. 12/13 1) als aucli im unmittelbaren Staats-
dienste, wo sie dann Beamtencharakter bekommen 2 und nacli
ihrer Funktion den πράκτορες nahezustehen sclieinen; in Petr. III
32 (f) 8 = Wilcken, Ghrest. 262 sollen sie, als Unterbeamte der
Ökonomen, von Pfändungen, clie der Steuerpächter vornimmt.
unterrichtet werden; und in Fay. 11 und 12 (=Mitteis, Chrest.
14/15) stellen sieLadungen zu, wie der ξενικών πράκτωρ (s.Mitteis,
Grundzüge, S. 17/18). Damit hängtwohl zusammen, daß das λογευ-
τήριον, ursprünglich dochwohl ihr Amtslokal, ganz die Rolle clerkgl.
Kasse (τράπεζα) 3 spielt (s. Einl. zu Hib. 106), augenscheinlich weil
seine Hauptfunktion eben in cler Entgegennahme der von den
Erhebern (etwa auch den privaten bei gewissen Steuern?) zusam-
mengebrachten Summen besteht.
Nach diesem Text sollen also clie ύπογεγραμμένοι λογευταί etwas
ausgezahlt bekommen; man erwartet demnach, daß die unvoll-
ständige Liste auf der unteren Hälfte eben die λογευταί enthält.
1 Auch die λογευταί, durch deren Vermittlung die Kleruchen nach Petr. III
112 ihre Steuern zahlen, gehören vielleicht (s. u.) hierher. Ebenso Wilckex
Ostr. no. 318; zu P. Tebt. I 100 s. u.
2 Daher begegnen sie Tebt. I 121, 94 (Ende II a) in einer Liste von Zah-
iungen an niedere Beamte usw. Ein γραμματεύς τών λογευτών Tebt. I 99 Einl.
3 Vielleicht ursprünglich als deren Abteilung? Vgl. Nr. 4.