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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0005
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea.

die Verschiedenheit des Inhaltes der Kapitel erklärt worden: daher
sei dieser Inhalt hier knrz znsammengefaßt:
Caput I: der Magistrat der Gemeinde soll nicht in den Rat
wählen, wenn keine Stellen frei sind.
Caput II: Magistrat werden soll nicht, wer nicht 30 Jahre alt,
oder aber militärisch absolviert ist; auch nicht, wer praeco, oder
ähnlich an der Leichenbestattung gewerblich beteiligt ist, (nicht
auch: wer es war); auch soll er nicht in den Rat. — Sonst: Geld-
st-rafe für ihn.
Caput III: Es soll kein Magistrat die in Caput II Ausgeschlos-
senen in die Magistratur oder in den Rat bringen. — Sonst: Geld-
strafe für den Magistrat.
Caput IV: Minderwertige dürfen nicht in den Rat, nament-
lich auch nicht diejenigen, die gewisse schimpfliche Gewerbe be-
treiben oder betrieben haben, und aktuelle Kuppler. —- Sonst:
Strafe für den unwürdigen Ratsmann.
Caput V: Kein Magistrat soll einen nach Gaput IV Unwür-
digen in den Rat bringen oder sonst ratgemäß ehren.
Caput VI: Kein Unwürdiger soll Magistraturen ambiren oder
führen. — Sonst: Geldstrafe für ihn.
Caput VII: Der Obermagistrat soll am Orte, entsprechend
den Maßregeln für Rom, Census halten, und die Listen anweisungs-
gemäß nach Rom schicken.
Caput VIII: Sonderbestimmung für solche, die einen mehr-
fachen Wohnsitz haben.
Caput IX: Wer gesetzlich ermächtigt ist: UTEI LEGES IN
MUNICIPIO FUNDANO AIUNICIPIBUSVE EIUS MUNICIPI
DARET, soll an seinen Verfügungen ein Jahr nach in Kraft treten
des vorliegenden Gesetzes ändern dürfen.
Von den acht für die Reihaufzählung in Betracht kommenden
ersten Kapiteln enthalten die dreistellige Reihe die eng zusammen-
gehörendenKapitel II und III, und die, auch aneinandergehörenden,
VII und VIII; die übrigen vier enthalten die fünfstellige Reihe.
Nun hat man versucht, die Verschiedenheit so zu erklären:
Fora und Conciliabula hatten keine Magistrate, wohl aber einen
Rat, daher fehlten Fora und Conciliabula bei den Gesetzeskapiteln,
 
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