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Gradenwitz, Otto; Hülsen, Christian C.; Fabricius, Ernst; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 14. Abhandlung): Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34085#0019
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Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraciea.

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schlossen, daß im Archiv ein allgemeines Formular gar nicht
existierte, und die einzeinen Gemeindestatuten als ,,Vorgänge"
zur Benutzung für die neuen Bedürfnisfähe ausreichten. Der
Organisator hätte sich in diesem Fall sein neues Statut in ähn-
licher Weise komponiert, wie bei der Abfassung der Statuten einer
neuen Universität die Statuten der älteren Hochschulen als Muster
dienen, ohne daß ein Statutenformuiar im Hintergrunde stände,
und ebenso ohne daß völiig Neues ausgeschlossen wäre. Im übrigen
enthaiten, so scheint es mir, die Capita I und IV am wenigsten
hezeichnende Züge; sie scheinen das landläufige Schema für Städte-
ordnungen: (de quaestu, quem qui fecisset ne legeretur Cic. in Ver-
rem II, 2. 49. 122, conf. 50. 123).

b) Caput II und Caput III.
Diese beiden Kapitel tragen im Vergleich zu I. IV. V; VI einen
durchaus verschiedenen Charakter, entsprechen aber sich einander
restlos. Sie beide haben im Gegensatze zu den vier genannten
Capita je eine Bestimmung über den Tag ihres Inkrafttretens,
und genau der gleiche Tatbestand liegt beiden Gesetzesbefehlen
zugrunde; nur die Richtung des Befehles ist in jedem Caput eine
andere: II verbietet den disqualifizierten Minderjährigen und
Präkonen Bewerbung usw., III verbietet den Beamten, solche
Bewerber zuzulassen usw. Die Entsprechung ist mit leidlicher
Sorgfalt durchgeführt, und die wenigen Abweichungen fügen sich
zwanglos auf das Konto des Erzmetzen, — selbst die sachlich be-
deutendste Auslassung eines Satzes am Ende von Zeile 92 in
Caput II und der Zahl XXX in Zeile 99 in Caput III. Kleine
Unebenheiten wie daß in Caput II neve habeto am Ende von Zeile
95 steht, in Zeile 90 aber fehlt, sind belanglos. Beide Kapitel enden
mit einer Strafandrohung gegen den Übertreter; und hier fällt auf:
Caput II 1. 96: Quei eorum ex eis quei s. s. s. adversus ea fecerit
Caput III 1. 107: Quei adversus ea fecerit
dann beide Capita: H 8 Iooo p. d. d. e., eiusque pecuniae e^uei volet petitio esto.
Daß das zweite Kapitel die obengenannten Privatpersonen als
solche bezeichnet, ist ebenso begreiflich, vde daß Caput III, wel-
ches an Beamte denkt, eine solche Bezeichnung unterläßt; aber
der Pleonasmus eorum ex eis in Caput II gibt ebenso zu denken,
wie der analoge: (Qui) aliter adversus ea (patronum publice muni-
cipibus municipii Flavi Malacitani cooptaverit patrociniumve cui

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