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ÜTTO GRADENWITZ:
oder Hospitium zuzulassende Mann aus dem Senatorenstand Patron
oder Hospes nur dann werden dürfe, wenn Dreiviertelsmehrheit
(oder absolute Mehrheit) der decuriones es beschlossen hat. Nun
wohe man erwägen: der Anfang beider Kapitel lautet: Ne quis
II vir aed. praef. c. G. I quicunque erit ad decurion. c. G. referto
neve decurion consulito neve d. d. facito. Es wird hier dem Beam-
tenwie dem decurio untersagt,einemBeschlusse der später beschrie-
benen Art seine Tätigkeit zu widmen; es wird untersagt, an die
decuriones zu referieren, sie zu konsultieren oder ein Dekret der
decuriones zu extrahieren — außer nach Mehrheitsbeschluß der
decuriones; daß dies nicht logisch ist, leuchtet ein: der Anfang
des Kapitels fordert ein absolutes Verbot, die Ausnahmeklausel
liefert das, was man in der Lehre von den Bedingungen eine con-
dicio perplexa nennt. Daher bietet sich diese Klausel von selbst
dar als Einschiebsel einer flüchtigen Revision; bei Gelegenheit
einer solchen konnte sie leicht einschlüpfen.
Nicht ganz so deutlich, aber doch ähnlich steht es auch bei
einem zweiten Wortgefüge, das sich ebenfalls in beiden Kapiteln,
und zwar diesmal schlechthin identisch in beiden findet; es sind
dies die Worte (1. 2, 42sq.; 3, 3sq.): (quo quis) senator senatorisve
f. p. r. (c. G. patronus [oder: hospes] atoptetur.); es läßt sich nicht
schlechthin behaupten, daß wenn dieser Satz aus einern Gusse
wäre, quis vor senator hätte wegbleiben müssen, — heißt es doch
zuAnfang derCapita: Ne(ve) quis II vir, aed.praef.— aber es läßt
sich doch vermuten, daß die Worte senator senatorisve f. p. r.
beidemale der neuen Redaktion und Vermehrung des Textes zuzu-
schreiben sind.
Nimmt man beide Vermutungen als richtig an, so hat man
zu lesen:
Ne quis II vir aed. praef. c. G. I. quicunque erit ad decurion. c. G.
referto neve decurion consulito neve d d facito neve d e r in tabulas p referto
neve referri iubeto neve quis decur d e r q a r a in decurionib sententiam
dicito neve d d scribito neve in tabulas pu[b]licas referto neve refe-
rundum curato quo quis° c G patronus atoptetur sumatur fiat°
nisi de eo homine" qui cum e r a in Italiam sine impecio privatus erit.
§ 8. Ergebnisse.
Meine Ergebnisse sind:
1. Die wenigen Verfügungen, die in der Heracleensischen Tafel
über Gemeindeordnung getroffen sind, entstammen verschiedenen
Grundlagen: Caput I und IV gehören mit Caput V und VI älteren
ÜTTO GRADENWITZ:
oder Hospitium zuzulassende Mann aus dem Senatorenstand Patron
oder Hospes nur dann werden dürfe, wenn Dreiviertelsmehrheit
(oder absolute Mehrheit) der decuriones es beschlossen hat. Nun
wohe man erwägen: der Anfang beider Kapitel lautet: Ne quis
II vir aed. praef. c. G. I quicunque erit ad decurion. c. G. referto
neve decurion consulito neve d. d. facito. Es wird hier dem Beam-
tenwie dem decurio untersagt,einemBeschlusse der später beschrie-
benen Art seine Tätigkeit zu widmen; es wird untersagt, an die
decuriones zu referieren, sie zu konsultieren oder ein Dekret der
decuriones zu extrahieren — außer nach Mehrheitsbeschluß der
decuriones; daß dies nicht logisch ist, leuchtet ein: der Anfang
des Kapitels fordert ein absolutes Verbot, die Ausnahmeklausel
liefert das, was man in der Lehre von den Bedingungen eine con-
dicio perplexa nennt. Daher bietet sich diese Klausel von selbst
dar als Einschiebsel einer flüchtigen Revision; bei Gelegenheit
einer solchen konnte sie leicht einschlüpfen.
Nicht ganz so deutlich, aber doch ähnlich steht es auch bei
einem zweiten Wortgefüge, das sich ebenfalls in beiden Kapiteln,
und zwar diesmal schlechthin identisch in beiden findet; es sind
dies die Worte (1. 2, 42sq.; 3, 3sq.): (quo quis) senator senatorisve
f. p. r. (c. G. patronus [oder: hospes] atoptetur.); es läßt sich nicht
schlechthin behaupten, daß wenn dieser Satz aus einern Gusse
wäre, quis vor senator hätte wegbleiben müssen, — heißt es doch
zuAnfang derCapita: Ne(ve) quis II vir, aed.praef.— aber es läßt
sich doch vermuten, daß die Worte senator senatorisve f. p. r.
beidemale der neuen Redaktion und Vermehrung des Textes zuzu-
schreiben sind.
Nimmt man beide Vermutungen als richtig an, so hat man
zu lesen:
Ne quis II vir aed. praef. c. G. I. quicunque erit ad decurion. c. G.
referto neve decurion consulito neve d d facito neve d e r in tabulas p referto
neve referri iubeto neve quis decur d e r q a r a in decurionib sententiam
dicito neve d d scribito neve in tabulas pu[b]licas referto neve refe-
rundum curato quo quis° c G patronus atoptetur sumatur fiat°
nisi de eo homine" qui cum e r a in Italiam sine impecio privatus erit.
§ 8. Ergebnisse.
Meine Ergebnisse sind:
1. Die wenigen Verfügungen, die in der Heracleensischen Tafel
über Gemeindeordnung getroffen sind, entstammen verschiedenen
Grundlagen: Caput I und IV gehören mit Caput V und VI älteren