Die Gemeindeordonnanzen der Tafel von Heraclea.
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Beigaben.
I. Die Rasuren bei der Lex Ursonensis.
Die nachfolgenden Notizen habe ich im Jahr 1907 in Madrid
vor dem Originale des Gesetzes von Urso aufgezeichnet. Ich
habe sie damals gleich dem Bearbeiter der neuen Auflage des
Gorpus inscr. iat. I 2 zur Verfügung gestellt. Da sich meine
Annahme eines baldigen Erscheinens dieser Neubearbeitung als
irrig erwiesen hat, lasse ich die Aufzeichnungen auf Drängen
juristischer Kollegen jetzt unverändert abdrucken. Nur die in
eckige Klammern gesetzten Worte sind nachträglich aus meiner
Erinnerung eingefügt. Eine kurze Notiz über die Beobachtung
hat GRADENWiTz in die Addenda zu den Fontes iuris Bomani
antiqui 7.Aufl. 1909 S.433 (zu S.138) aufgenommen.
Von einer Verwertung der Beobachtung zur Stellungnahme
gegenüber den verschiedenen Versuchen, die Veränderungen, Un-
gereimtheiten und Wiederholungen im Text des Gesetzes aufzu-
klären, sehe ich gänzlich ah, um den objektiven Wert der hier
mitgeteilten Tatsachen nicht zu beeinträchtigen, zumal ich selbst
eine Hypothese zurLösung der Aporie aufgestellt habe (Hermes25,
1900 S.210ff.) Der Grund derTilgung eines Stückes der Inschrift
und des Ersatzes durch einen viel umfangreicherenText kann ein
ganz äußerlicher gewesen sein, z. B. wenn der Graveur eines der
fast ganz gleichlautenden Kapitel 130 und 131 versehentlich aus-
gelassen hatte. Aber ebenso gut können sachliche Gründe die tief-
greifende Veränderung der Urkunde veranlaßt haben.
Madrid, Museo Arqueolögico Nacional,
den 12. Oktober 1907.
,,Während die drei erstenTafeln derLexUrsonensis ein gleich-
mäßiges, völlig unberührtes Aussehen liaben, sieht man an der
vierten, die in c. 123 mit beginnt^, auf den ersten
* Vgl. die betreffende Tafel zu GIL II Suppl. S. 852 Nr. 5439.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phii.-hist. Ki. 1916. 14.Abh.
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Beigaben.
I. Die Rasuren bei der Lex Ursonensis.
Die nachfolgenden Notizen habe ich im Jahr 1907 in Madrid
vor dem Originale des Gesetzes von Urso aufgezeichnet. Ich
habe sie damals gleich dem Bearbeiter der neuen Auflage des
Gorpus inscr. iat. I 2 zur Verfügung gestellt. Da sich meine
Annahme eines baldigen Erscheinens dieser Neubearbeitung als
irrig erwiesen hat, lasse ich die Aufzeichnungen auf Drängen
juristischer Kollegen jetzt unverändert abdrucken. Nur die in
eckige Klammern gesetzten Worte sind nachträglich aus meiner
Erinnerung eingefügt. Eine kurze Notiz über die Beobachtung
hat GRADENWiTz in die Addenda zu den Fontes iuris Bomani
antiqui 7.Aufl. 1909 S.433 (zu S.138) aufgenommen.
Von einer Verwertung der Beobachtung zur Stellungnahme
gegenüber den verschiedenen Versuchen, die Veränderungen, Un-
gereimtheiten und Wiederholungen im Text des Gesetzes aufzu-
klären, sehe ich gänzlich ah, um den objektiven Wert der hier
mitgeteilten Tatsachen nicht zu beeinträchtigen, zumal ich selbst
eine Hypothese zurLösung der Aporie aufgestellt habe (Hermes25,
1900 S.210ff.) Der Grund derTilgung eines Stückes der Inschrift
und des Ersatzes durch einen viel umfangreicherenText kann ein
ganz äußerlicher gewesen sein, z. B. wenn der Graveur eines der
fast ganz gleichlautenden Kapitel 130 und 131 versehentlich aus-
gelassen hatte. Aber ebenso gut können sachliche Gründe die tief-
greifende Veränderung der Urkunde veranlaßt haben.
Madrid, Museo Arqueolögico Nacional,
den 12. Oktober 1907.
,,Während die drei erstenTafeln derLexUrsonensis ein gleich-
mäßiges, völlig unberührtes Aussehen liaben, sieht man an der
vierten, die in c. 123 mit beginnt^, auf den ersten
* Vgl. die betreffende Tafel zu GIL II Suppl. S. 852 Nr. 5439.
Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phii.-hist. Ki. 1916. 14.Abh.
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