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Domaszewski, Alfred; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 13. Abhandlung): Die Personennamen bei den Scriptores historiae Augustae — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37675#0076
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76

A.. von Domaszewski:

überhaupt nicht gegeben werden durfte; es muß gemeint sein,
daß Hadrian ihn nicht für 118 oder 119 als Collegen zuließ, da er
in diesem Falle ihm im Range nachgestanden haben würde und
die secunda sententia also auf die gemeinschaftliche Relation der
beiden Consuln sich beziehe.“ Wie dieser krause Gedankengang
in den einfachen Worten liegen soll, ist mir gänzlich unerfindlich..
Die Sententia ist doch keine Relatio, sondern gerade das Gegen-
teil, die Antwort des Senators auf die Relatio des Gonsuls.
Vielmehr ist das Recht auf eine Relatio als erster eine sen-
tentia zu äußern schon von Augustus dem angesehensten1 Senator
verliehen worden. Das zeigen die Senats Verhandlungen unter
Tiberius. Stets ist es Asinius Gallus2, dessen sententia zuerst
oder auch allein genannt wird3; so war Tiberius, der so oft den
Senatsverhandlungen anwohnte, gezwungen, immer die Meinung
dieses ihm tödlich verhaßten Menschen4 als die maßgebende zu
behandeln. An seine Stelle trat noch unter Tiberius M. Silanus5.
Seit den Flaviern wird das Consulat selbst an Private dreimal
verliehen, dann bildeten die Gonsulares III die höchste Gruppe
der Senatoren. Deshalb bekleiden Kaiser, wie Claudius, Nerva,
Traianus, Hadrianus, Pius, Marcus, die streng nach der Consti-
tution regieren, und die Mitherrschaft des Senates achten, schon
am Anfänge der Regierung das dritte Consulat, gehen aber über
diese Zahl nur unter bestimmten Redingungen hinaus6. Der
höchsten Klasse mußte der Princeps eben notwendig angehören.
Der Consularis primae sententiae gehört daher auch notwendig
der höchsten Klasse an. So verlieh Nerva das dritte Consulat bei
Antritt der Regierung dem Verginius Rufus. Man muß annehmen,
1 Nicht der älteste Consularis. Das war bei Augustus’ Tode L. Do-
mitius Ahenobarbus (cos 16 v. Chr.); er lebte bis 25 n. Chr. Prosop. 1, 17, 109.
2 Corsul an. 8 v. Chr. Es ist bemerkenswert, daß Augustus dem Schwie-
gersöhne des Agrippa den Vorzug gab vor dem besser berechtigten Schwieger-
söhne der Octavia.
3 Tacit. ann. 1, 8. 76. 77; 2, 32. 33. 35. 36; 4, 20. 30. Daß Tacitus in
seinen Berichten immer der Stimmordnung folgt, zeigt allein schon, daß er
die Akten des Senates selbst gelesen hat. Gerade der Fall 2, 32, wo Tacitus
die sententia des Gallus später nennt, ist erst recht beweisend. Die Reihen-
folge, in welcher über die einzelnen sententiae abgestimmt wurde, liegt beim
Vorsitzenden. Hier war vermerkt, daß auch Asinius Gallus der sententia
des L. Piso zugestimmt hatte. Tacitus folgt also deutlich dem Protokoll..
4 Geschichte der röm. Kaiser l2 S. 308.
5 Dio 59, 8.
0 Heidelb. Sitzb. 1918, 6.
 
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