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Koch, Hugo; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 22. Abhandlung): Kallist und Tertullian: ein Beitrag zur Geschichte der altchristlichen Bußstreitigkeiten und des römischen Primats — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37699#0008
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Hugo Koch:

kirchlichen Amtsstellung hergenommenes Hauptargument be-
kämpft wird“ (Katholik 1902. II, 196). Er will es 1905 „nicht in
Abrede stellen, daß Kallist in der vielleicht von ihm verfaßten
Verteidigungsschrift oder auch in einer dem Edikte beigegebenen
längeren Begründung diese [von Tertullian bekämpften] Argumente
sich zu eigen machte und ebensowenig, daß an mancher scharf zu-
gespitzten Stelle der Schrift De pud. der Urheber des Edikts
direkt angegriffen wird“ (Programm 1905, 12, A. 2). Noch 1907
hält er den Satz „habet potestatem ecclesia delicta donandi“
(De pud. c. 21) für ein „vom Papste (Kallist) in die Diskussion
hineingestelltes und energisch betontes Prinzip“ (Katholik 1907.
II, 194), läßt aber dann im selben Aufsatz (1908. I, 103, A. 2)
„die scharf pointierten und persönlich zugespitzten Angriffe in
De pud. nicht gegen den römischen Bischof, sondern gegen den
Bischof von Karthago gerichtet“ sein. Außerdem nennt er es
jetzt „sehr voreilig, wenn man die Darstellung Hippolyts (Philos.
IX, 12) auf dieselbe Tat des Kallist bezog, die Tertullian vor Augen
hat“ (I, 110); was Hippolyt dem Kallist zur Last lege und was
Tertullian bekämpfe, sei, sagt er, „nicht dieselbe Tat ein und
derselben Person“ (I, 112), während er im Programm von 1905
dem πρώτος bei Hippolyt (Phil. IX, 12: πρώτος τά προς τάς ήδονάς
τοΐς άνΕρώποις συγχωρεΐν έπενόησε, λέγων πασιν ύπ’αύτοΰ άφίεσ-9-at,
αμαρτίας) die volle Glaubwürdigkeit abgesprochen (S. 28) und
eine Unterscheidung der prinzipiellen und der disziplinären Seite
der Frage hei ihm (πασι δ’άκρίτως προσφέρον την xoivcoviav) vermißt,
sonst aber eine Übereinstimmung des 1. Teiles bei Hippolyt mit dem
(genaueren) Berichte Tertullians De pud. angenommen hatte
(S. 28f.).
Was das „peremptorische Edikt“ betrifft, so setzte Esser von
Anfang an die „juristische Klassifizierung“ (als „peremptorisch“)
auf Rechnung des „mißgestimmten Advokaten“ und glaubte,
daß auch die Bezeichnung „edictum“ „wohl von ihm“ stamme
(Katholik 1902. II, 218); 1908 (I, 103 A. 2) wird auch dies letztere
kategorisch ausgesagt und beigefügt, daß Tertullian „es wahr-
scheinlich nicht gelesen hat“, während 1902 (II, 218) das „audio“
(De pud. c. 1: audio etiam edictum esse propositum et quidem
peremptorium) so verstanden wurde, daß man „von katholischer
Seite den montanistischen Konventikeln das Edikt als ein solches
vorgehalten hat, das jede Einrede ausschließe“, indem man „auf
die Autorität des Urhebers hinwies“.
 
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