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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1922, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 4 — Heidelberg, 1922

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https://doi.org/10.11588/diglit.38038#0006
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Christian Bartholomae.

Zahlung ohne dessen Ermächtigung erfolgt ist [, während andern-
falls die Forderung des Gläubigers A auf ihn, den Bürgen C,
übergeht, s. BGB. § 774].
jpxxxfth: das ist das Wort, von dessen
5 richtiger Fassung das Verständnis unserer Stelle abhängt. Die
Lesung der vieldeutigen Zeichen hinter dem Anfangsbuchstaben,
die zudem noch uneinheitlich geschrieben werden (s. unten S. 19),
ist mir noch eben so dunkel wie zSR. 1. 26 No. 1. Was ich
aber dort und zSR. 2. 17 zur Bedeutung des Worts geäußert habe,
io muß ich widerrufen; sie ist mir erst jetzt, eben durch obige Stelle
klar geworden. Hier paßt allein Bürge, nicht aber Schuldner.
Und diese Bedeutung gilt überall, s. unten.1)
» »,^>1f•”^5 rä/i ö . . .: eigentlich "Weg zu . . .’; zur
juristischen Bedeutung 'Anspruch, Regreß an . . .’ s. Bthl. zSR.
io 3. 54 No. 1.


5.' 53 No. **

meraJc 'Geschäftsfreund’: s. Anhang 1.
^ cinattan: 'zahlungsunfähig’; s. dazu Bthl. zSR.
und unten.

6. Jca ... ne mat estet 'wenn [der Beklagte] . . . nicht ge-
20 kommen, nicht erschienen ist, sich nicht eingefunden hat’, nämlich
zur mündlichen Verhandlung im angesetzten Termin. Die ange-
nommene prägnante Bedeutung von matan 'kommen’ steht in
diesem Zusammenhang außer Frage. Wenn der auf Zahlung Ver-
klagte den zur Verhandlung angesetzten Termin versäumt, so
25 wird entsprechend dem Klageantrag erkannt, und es fällt, ebenso
wie wenn er sich für zahlungsunfähig erklärt hätte oder dafür er-
kannt worden wäre, dem Kläger das Recht zu, den Bürgen haft-
bar zu machen.
Diese besondere Bedeutung des Verbums matan (Präsens ayet)
30 'gehen, kommen’ findet sich mehrfach. In gleichem Sinn ist auch
das Verbum sutan (Präsens savet) 'hingehen’ bezeugt; doch kommt

ß In den von Sachau veröffentlichten Syr. Rechts büchern ist von der
Bürgschaft nur gelegentlich und an wenigen Stellen die Rede; so 1. 163 § 67,
wo gesagt ist, daß eine Frau nicht berechtigt sei, für irgend eine Sache Bürg-
35 schaft zu leisten; ferner 1. 125 § 138, 166 § 71 u. a. Der Schluß des sechsten
Buchs von Jesubochts Corpus juris, das im 10. Kapitel die Bürgschaft be-
handelt hat, ist leider verloren.
 
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