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Bartholomae, Christian [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1922, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 4 — Heidelberg, 1922

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https://doi.org/10.11588/diglit.38038#0022
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22

Christian Bartholomae.

Ich vermute in diesem Satz ein aus dem Zusammenhang ge-
rissenes Zitat. Die dem Nachsatz 'mit dem Bürgen’ notwendige
Ergänzung ergab sich im Zusammenhang aus dem, was dort vor-
ausging. AVas 'mit dem Bürgen’ geschieht, wenn der Haupt-
s Schuldner zahlungsunfähig geworden, ist ja klar,
2. e ha . . . u e ha . . wörtlich 'das wenn . . . und das
wenn . .im Sinn 'sowohl wenn . . . als auch wenn . . .’. So auch
MhD. 60. 5f.: | £ \
Hqj e ha pes u pas dahet u e ha pa e bar
io daliet, d. i. gleichviel ob er die Schenkung früher und später1),
oder ob er sie auf einmal macht. Aus andern Texten habe ich
mir diese AVendung nicht angemerkt.
3. ^ -jw ham]p xxx: s. oben S. 6 und 19.
4. hampxxx (s. eben): zur Bedeutung des AVorts siehe noch
15 MhD. 2. 1, 55. 10, 56. 1, 92), 57. 6, 59. 4. Alan möchte zunächst
daran denken, daß unter hampxxx der zu verstehen sei, der sich
zusammen mit einem oder mit mehreren Genossen für die Schuld
eines andern verbürgt hat, also der Alitbürge. Dem steht aber
insbesondere AIhD. 55. 17 f. und 56. 8f. entgegen, wo mehrere
20 Personen, die bei einem andern für sich eine Schuld aufgenommen
haben, erklären, sie wollten hampxxx sein, d. h. sie wollten für-
einander, gegenseitig als Bürgen einstehen. An anderen Stellen AIhD.
59. 2f., 6, 56. 9 f. lesen wir ^ Ho .ju CJ .3 \*o (kj] ^ |
^ (oder Y \ ^yu ) evah o i dit pxxx hem (oder ham) d. i.
25 wir wollen einer des andern Bürge sein. Und auch hier handelt
es sich um eine von mehreren Personen an gleicher Stelle auf-
genommene Schuld. Also können die beiden AVendungen nichts
anderes sein, als die certa verba3) der gegenseitigen Bürgschafts-
erklärung, die wahlweise gebraucht werden konnten. Die recht-
30 liehen Folgerungen der gegenseitigen Bürgschaft sind die näm-
lichen, gleichviel in welcher Form oder mit welcher Formel ihr
Abschluß vollzogen wurde; s. oben S. 21 zu 1, unten VIII zu
AIhD. 56. 8 ff.

x) D. i. nicht auf einmal, sondern in zeitlichen Zwischenräumen. So auch
35 MhD. 60. 2.
2) Wegen 56. 10 s. unten. — 3) S. oben S. 17.
 
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