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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1922, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 4 — Heidelberg, 1922

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https://doi.org/10.11588/diglit.38038#0032
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32

Christian Bartholomae.

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10

15

:20

•25

■30

wesen im SasanidenReich mitgeteilt, besonders im 20. Kapitel
(bei West SBE. 37. 53 ff.). Aber bei der Art dieser Angaben
ist nur wenig positives herauszuholen. Jedenfalls möchte ich
die vergleichenden Rechtshistoriker dringend davor warnen, die
Übersetzungen von West -— oder gar die von Sanjana — als
verläßliches Material zu benutzen.
Über die Stellung, die Kl HuU pesak sardaran,
d. i. wörtlich 'Ständegewalthaber’, von deren Entscheidung (vicir,
viöirkart) MhD. 2. 17 f. gesprochen wird (s. Btiil. SRb. 10), in
der sasanidischen BeamtenHierarchie eingenommen haben, ist
kein klares Bild zu gewinnen. — Desgleichen ist es mir un-
deutlich, was unter dem clat0ivar ipciseniär 'Richter des Beklagten’
und unter dem dät0war i pesemarän 'Richter der Kläger’ zu
verstehen sei, die beide in dem Spruch MIiDa. 13. 15f. ge-
nannt sind.
Was nun die Anfechtung einer richterlichen Entscheidung
angeht, so war sie gemäß dem Spruch MhD. 3. 6 —8 (s. S. 26 f.)
nur dann zulässig, wenn die Entscheidung nicht aufgrund
eines förmlichen, d. i. kontradiktorischen Verfahrens getroffen
worden war, also nur wenn es sich nicht um ein 'Urteil’ im
strengen Sinn der Deutschen Zivilprozeßordnung handelte. Hatte
der Verurteilte die Entscheidung zunächst angenommen, so war
eine nochmalige Berufung gegen sie nicht mehr angängig, es
sei denn, daß 'die Notwendigkeit, sie anders zu treffen, offenbar
wird’, d. h. jedenfalls so viel als: es sei denn, daß neuerdings
entscheidende Beweismittel und Tatsachen geltend gemacht
werden könnten, die dem Richter eine Änderung der getroffenen
Entscheidung unbedingt geboten erscheinen ließen. Ist das
zutreffend, so würde es sich nicht sowohl um eine Berufung
handeln als vielmehr um den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens.
2. xxx: g. oben S. 11 No. 2.
3. m** yuttar leartan: besagt das gleiche wie
vartemtan, s. oben S. 29 Z. 18.

35 Endlich ■ dient mätakwar im MhD. auch als Bezeichnung für
die Urschrift einer Urkunde — eines Schenkungs Vertrags oder
Testaments — im Gegensatz zu der Abschrift ( t^hampacen).

Es gilt das für die Stelle MhlVv. 33. 15-
zSR. 1. 48 f. das Nötige bemerkt habe.

-17, über die ich bereits
 
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