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Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1922, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 4 — Heidelberg, 1922

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https://doi.org/10.11588/diglit.38038#0045
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Zum sasanidischen Recht. IV.
M.ihryön [du] zahlungsunfähig ist, so steht ihm für dich der An-
spruch an Farroxv [an mich] zu, — b) Wenn erklärt ist: 'Wir
wollen einer für den andern bürgen', dann gilt damit das für
erklärt: 'Wir wollen einer für den andern zahlen5, und es kommt
für ihn [den Gläubiger] die Zahlungsfähigkeit oder -Unfähigkeit 5
[des Schuldners] nicht in Betracht. — c) Und auch das hat er
[Mahvindät] gesagt: Wenn so erklärt ist: 'Wir wollen einer des
andern Bürge sein5, und es wird Farroxv zahlungsunfähig, und
es hat Äturfarnbay wegen der Zahlung gegen Mihryon ein gericht-
liches Verfahren anhängig gemacht, s und es gelangt alsdann 10
Farroxv [wieder] zur Zahlungsfähigkeit: so ist Äturfarnbay berechtigt,
das Verfahren aufzugeben und auf das Verfahren gegen Farroxv
zurückzukommen. — d) Und über diesen Fall hat, wie ich aus
der Literatur ersah, auch Vehpanah, der Handarzpat der Mayer
war, die Entscheidung in gleicher Weise getroffen. 15
Zeile 2 a. E.: Iis. »VHJ \ atattJ&J I | . — Zeile 4 und
6: Hs.^DIII stattf0 s. oben S. 21. — Zeile 4: Hs statt
^ ; das zweite, mit der selben Ligatur beginnende Wort
wie das vorhergehende ist ausgefallen. — Zeile 8: Hs. f***
statt—*0 JJ l|h° , vgl. MhD. 57. 9, S. 35 f. — Die Interpunktion 20
in Zeile 9 ist von mir eingefügt. — Ebd. Hs.lt« , s. oben
S. 36. - Zeile 10: Hs, statt H-ti ro
Bemerkungen zu MhD. 59. 1—10.
1. Ich habe den größten Teil des obigen Texts bereits zSR,
3. 53 f. Note übersetzt, jedoch mit falscher Wiedergabe des Worts 25
pxxx, und zwar durch 'Schuldner5, eine Übersetzung,
die freilich gerade in dem Satz 'wir wollen einer für den andern
Schuldner sein5 nicht direkt sinnstörend wirkt. Die damals not-
wendige Einschiebung eines j>| ö vor.^|*«» J ö i in Zeile 6
erweist sich nunmehr als überflüssig; vgl. zur Stellung MhD. so
57. 2 (S. 21).
Was den Inhalt der vier Sätze (a — d) angeht, so ist er bei allen
außer dem zweiten ohne weiteres klar. Der erste (a) ist nichts
anderes als eine Definition des Begriffs der gegenseitigen Bürgschaft.
Wenn zwei Personen A und B sich vertraglich binden, füreinander 35
als Bürgen einzustehen, so hat selbstverständlich A für eine ein-
geklagte Schuld des B aufzukommen, sofern dieser zahlungsunfähig
ist. Dem dritten Satz (c) liegt die nämliche Voraussetzung zugrund,
 
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