Metadaten

Bartholomae, Christian [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1922, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 4 — Heidelberg, 1922

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.38038#0048
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
48

Christian Bartholomae.

Bemerkungen zu MhD. 56. 8 — 12.
1. Der ganze Spruch ist nichts anderes als eine Bestimmung,
wie sich ein Gläubiger gegenüber einer Mehrheit von Personen zu
verhalten hat, die bei ihm ein Darlehen aufgenommen und sich
■s gegenseitig dafür verbürgt haben. Er kann, so heißt es, bei
Fälligkeit die Summe von jedem der Schuldner anfordern, ganz
nach seinem Ermessen, und alle sonstigen Umstände, auf die dann
Rücksicht genommen werden muß, wenn A allein das Darlehen
aufgenommen und die andern für ihn Bürgschaft geleistet haben,
io bleiben in diesem Fall außer Betracht. Es wird ihm also das
Recht zugesprochen, das der Gläubiger gegenüber den Gesamt
Schuldnern besitzt,' s. Btiil. zSR. 1. 3 f. Allein um eine Gesamt-
schuldnerschaft im eigentlichen Sinn handelt es sich doch nicht,
denn es wird nicht gesagt, daß jene Personen das Darlehen ge-
15 meinsam (pa ak0nen, pa e yavar; s. Bthl. zSR. 1. 6, 25 No.) als
Gesellschaft (hambäyih) aufgenommen hätten. Aber an die Stelle
der Gesamtschuldnerschaft ist der Wirkung nach die gegenseitige
Bürgschaft getreten, die die Einzelschuldner gegenüber dem ge-
meinsamen Gläubiger eingegangen haben. Sie gelten als Ge-
20 samtschuldner und der Satz, daß der Bürge erst haftbar gemacht
werden könne, wenn der Eauptschuldner zahlungsunfähig geworden
oder nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen ist (s. oben S. 5),
findet keine Anwendung.1) Zum Schluß wird gesagt, demjenigen
von den Schuldnern, der auf Anforderung des Gläubigers die
26 Gesamtschuld bezahlt habe, stehe der Regreß an die übrigen
Schuldner zu, für die die Zahlung mit erfolgt ist, s. S. 6 oben.
2. Jiamjpx x x: s. oben S. 6, 19, 22.
3. Quantil: s. oben S. 6.
4. J ö i dit im Sinn von ceteri : s. oben S. 34.
.30 5>lKJ'irr IJU ma^ gs^afan: s> Zur besonderen Bedeutung
von matan oben S. 6 ff.
ne änicir: s. oben S. 46.
?. hoc har he kämet xvast pät0xsäy: s. zu dem Satz oben S. 34.

Man vergleiche dazu BGB. § 769.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften