Metadaten

Bartholomae, Christian [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1922, 5. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 4 — Heidelberg, 1922

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.38038#0051
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Zum sa8anidischen Recht. IV.

51

MhD. 94. 1 findet sich ein ganz ähnlicher Satz:
i siQ^ ^ |tg+jängönni-
pist ku merak i pa yatakgowih i merak mat, d. i. Es ist so geschrieben:
Der Merale, der in Vertretung des MeraJe (vor Gericht) erschienen
ist1). — Ferner lesen wir MhD. 94. 2: (KJOQJl IM*'
j t p 9 fOvj cJ ängön nipist Jeu meraJe i (oder auch 1)
meraJe yätakgow; d. i. Es ist so geschrieben: Der MeraJe, der des
Merale Vertreter ist; oder auch, nach der andern Lesung (mit 1
für i): Ein MeraJe ist des MeraJe Vertreter. Eine sichere Über-
setzung des aus dem Zusammenhang gerissenen Satzes ist nicht
möglich. —Dazu kommen endlich noch zweiSätze mit wesentlich
gleichem Inhalt, MhDA. 14. 8: -J -'Sj J\MUL> (|&j
\ p q.j *pa. stürih % meraJe meraJe sacäJctar 'für die Gura des
MeraJe ist der MeraJe der geeignetste’, und MIiDa. 14. 9:
p J \\Qj ä-män merale pa stürih
i meraJe vimart; d. i. Dann wurde von uns der MeraJe für die Gura
des Merak bestellt.
Leider muß ich gestehen, daß ich die Sprüche, denen die
angeführten Stellen entnommen sind, im ganzen nicht zu übersetzen
vermag. Der überlieferte Text ist sicher gestört. Der Versuch
seiner Herstellung scheint mir aber aussichtslos, da wir für die
dazu nötige Kenntnis der Prozessualien keine andere Quelle haben
als eben unsere verderbten Texte.
Allein für die Bedeutungsbestimmung von meraJe gewähren
sie uns doch genügenden Anhalt. Wenn davon gesprochen wird,
daß der MeraJe der yatakgöw des Merak sei, daß der Merale sich
am besten eigne, die Gura des Merak zu übernehmen, so müssen
die beiden gleichmäßig mit Merak bezeichneten Personen in engen
zivilrechtlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu einander stehen,
etwa so wie Mandant und Mandatar2), oder, noch allgemeiner, wie
zwei irgendwie geschäftlich mit einander verbundene Personen,
wie zwei socii im weitesten Sinn, wie zwei 'Geschäftsfreunde’, So
habe ich denn oben auch übersetzt.
Fließen die beiden Bedeutungen des Worts meraJe aus einer
Quelle, oder sind zwei verschiedene Wörter lautlich zusammen-
geflossen? Ich möchte das erstere annehmen. Dann aber muß
die familienrechtliche Bedeutung die ältere sein.
Es ist eine häufige Erscheinung, daß Verwandtschaftswörter
fl S. 50, Z.23. — 2) So Kn. 158, 160, wo Nöldeke BB. 4. 64 Bote übersetzt.
4*

5
10
15
20
25
30
35
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften