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4. BRIEF BUCERS AN LANDGRAF PHILIPP VON HESSEN
Wollen wir dann nun gutt Christlich, einfeltig1 vnnd richtig vff den negst Speyri-
schen Abscheydt2 vnd verheyssung die handlung1’ dises Reychstags richten I jG1 I
helffen vnd das furgeben vnd fordern, das würcklich3 diene zu erlangen ein ware
vnd satte4 Christliche vergleychung der Religion vnd der kirchen Reformation,
vnd also auch einen bestendigen friden jn dieser Nation biß zu dem General Concily
(Welche zeyt wol nach seer lang werden, vnd mans der Turcken vnd ander Obligen-
den sachen halben des fridens wol zum hochsten bedörffen mage), So müssen wir ja
fürschlagen vnd fordern, daß die einige war Christliche Religion vnnd bestellung
der kirchen durch das gantze Reych platz habe Vnd der vorigen widerwertigen Ab-
scheyden, die sie verdammen, erlediget vnd ein solch gemein Recht vnd Gericht im
Reych verordnet werde, das solche Religion auch bleyben vnd erhalten möge wer-
den.
Solle dann dise freyheyt der waren Religion erlanget werden, so müssen warlich
die Bischoue vnd Praelaten sich zu leydlicher Christlicher Reformation ires Standts
vnd Ampts ergeben vnnd doch die verkerunge vnd mißbreuch abstellen vnd besse-
ren, bey welchen die Christliche Religion kein stadt haben5 nach6 dem armen
volck recht administrieret mage werden.
Dann so lange sie ir vermeinte, verkerte Jurisdiction vnd Administration erhalten
wöllen, so werden onseg- I y6w I lich fil kirchen in Deutscher Nation müssen wüst
bleyben7 vnd teglich grewlicher verwüstet werden, nit allein in jren gepieten, son-
der auch in gepieten filer schwachen herren, Stetten vnd edlen. So würdt man auch
zu keinem gemeinen, schleunigen recht im Reych kommen mögen.
Will man dann vff diesem reychstage fordren, wie vor Gott warlich alle glider8
vnd fürnemen Stende des Reychs schuldig sind, das die Bischoue vnd Praelaten wol-
ten jre jurisdiction vnd Administration doch in den aller nottwendigsten stücken
besseren vnd Reformieren, damit die war vnd einige Christliche lehre vnd rechter
geprauch der H. Sacramenten mit der kirchen zucht konde in gemein durchs Reych
Teutscher Nation Christlich bestellet werden, So müssen jnen ja die selbigen on-
leydlichsten9 mißbreuch vnd verkerungen1 jres ampts vnd diensts mit Christli-
chem ernst fürgehalten werden.
Derhalben wire nachmals anders nit verstohn konden, dann das vnser heupter
r) vielleicht von Bucer am Rand erg. für gestr.: haltung.
s) vielleicht von Bucer über der Zeile eingefügt.
t) von Bucer erg.: -en.
1. einfach, einhellig.
2. Abschied des Speyrer Reichstages vom 10. Jum 1544. Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser
Karl V., Bd. 15, Teil 4, S. 2244-2285 (Nr. 565).
3. wirkungsvoll.
4. genügende.
5. stadt haben: möglich sein. Baufeld, S.224.
6. noch.
7. Vgl. Prov 29,18.
8. Vgl. I Kor 12,25-26.
9. unerträglichsten. Götze, S.219.
4. BRIEF BUCERS AN LANDGRAF PHILIPP VON HESSEN
Wollen wir dann nun gutt Christlich, einfeltig1 vnnd richtig vff den negst Speyri-
schen Abscheydt2 vnd verheyssung die handlung1’ dises Reychstags richten I jG1 I
helffen vnd das furgeben vnd fordern, das würcklich3 diene zu erlangen ein ware
vnd satte4 Christliche vergleychung der Religion vnd der kirchen Reformation,
vnd also auch einen bestendigen friden jn dieser Nation biß zu dem General Concily
(Welche zeyt wol nach seer lang werden, vnd mans der Turcken vnd ander Obligen-
den sachen halben des fridens wol zum hochsten bedörffen mage), So müssen wir ja
fürschlagen vnd fordern, daß die einige war Christliche Religion vnnd bestellung
der kirchen durch das gantze Reych platz habe Vnd der vorigen widerwertigen Ab-
scheyden, die sie verdammen, erlediget vnd ein solch gemein Recht vnd Gericht im
Reych verordnet werde, das solche Religion auch bleyben vnd erhalten möge wer-
den.
Solle dann dise freyheyt der waren Religion erlanget werden, so müssen warlich
die Bischoue vnd Praelaten sich zu leydlicher Christlicher Reformation ires Standts
vnd Ampts ergeben vnnd doch die verkerunge vnd mißbreuch abstellen vnd besse-
ren, bey welchen die Christliche Religion kein stadt haben5 nach6 dem armen
volck recht administrieret mage werden.
Dann so lange sie ir vermeinte, verkerte Jurisdiction vnd Administration erhalten
wöllen, so werden onseg- I y6w I lich fil kirchen in Deutscher Nation müssen wüst
bleyben7 vnd teglich grewlicher verwüstet werden, nit allein in jren gepieten, son-
der auch in gepieten filer schwachen herren, Stetten vnd edlen. So würdt man auch
zu keinem gemeinen, schleunigen recht im Reych kommen mögen.
Will man dann vff diesem reychstage fordren, wie vor Gott warlich alle glider8
vnd fürnemen Stende des Reychs schuldig sind, das die Bischoue vnd Praelaten wol-
ten jre jurisdiction vnd Administration doch in den aller nottwendigsten stücken
besseren vnd Reformieren, damit die war vnd einige Christliche lehre vnd rechter
geprauch der H. Sacramenten mit der kirchen zucht konde in gemein durchs Reych
Teutscher Nation Christlich bestellet werden, So müssen jnen ja die selbigen on-
leydlichsten9 mißbreuch vnd verkerungen1 jres ampts vnd diensts mit Christli-
chem ernst fürgehalten werden.
Derhalben wire nachmals anders nit verstohn konden, dann das vnser heupter
r) vielleicht von Bucer am Rand erg. für gestr.: haltung.
s) vielleicht von Bucer über der Zeile eingefügt.
t) von Bucer erg.: -en.
1. einfach, einhellig.
2. Abschied des Speyrer Reichstages vom 10. Jum 1544. Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser
Karl V., Bd. 15, Teil 4, S. 2244-2285 (Nr. 565).
3. wirkungsvoll.
4. genügende.
5. stadt haben: möglich sein. Baufeld, S.224.
6. noch.
7. Vgl. Prov 29,18.
8. Vgl. I Kor 12,25-26.
9. unerträglichsten. Götze, S.219.