CONSILIUM BUCERJ (1539/1540)
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So kann man auch kein einickeit der kirchenn jmmer mehr erlangen, wo man dem
hern vnd seinem h. wort die ehr nit geben wolt, das mann gedechte, demselbigen,
wo mans eigentlich erkennen kann, alle menschen dunckel, gunst vnd gefallen
nachtzusetzen.
Es ist auch nicht möglich, das die ein ware voreynigung der kirchen suchen ader
eingehenn werden, die ann einem solchem öffentlichen Misbrauch der Messen, den
sie aus alten vnnd jrem eigen selb Mesbuchern sambt allen Canonib[us] vnd legib[us]
mussen erkennen eynn mysbrauch seynn12.
| [3b] | Zum vierden must man vfk disem teil fallenl lassenn auch alles aberglauby-
ges anruffen der heilligen, jrer gebeyn vnd bilder, Alßo auch das gescheft des fegfe-
wers vnd zu Suma alles des, das man vnleugbarer abgoterey vnd abbruchs des heubt-
artigkels der justificacion vbertzewgen kann, das wider alle schrifftm vnd lehre der
heilligen veter auß bekentlichem13 aberglauben vnnd geitz eingefurt ist.
Zum funfften must man vf diesem teil auch die beichtn, bußo vnd behn14 nach der
heilligen schrift messigen vnnd wider dahin richten, das wahr glewbige rewe vnd
besserung damit gefurdert vnd, was offenbar aberglewbisch heuchlerisch, abege-
schaft worde. Alßo auch mit fasten, feyern vnd allen kirchen vbungen vnd Ceremo-
nien.
Zum sechsten muste die ehe menniglich, die derselben zuchtig zuleben begerten,
zugelassen werden.
Zum siebenden muste man die ware zucht der kirchen diener wider annehmen,
das keiner in kirchendinst aufgenomen ader dorin gelassen, der vormoge der schrift
vnnd Canonum nit konde dartzu tuglich erkennet werdenn.
Dakegen musten die protestirenden der kirchen dises teils zu guthp halten15 vnd
zceit zu weiter besserung geben aller anderer gebreuch vnd Ceremonienn, die der-
massen weren vnd auch gehalten wurden, das damit nichts wider das wort des hern
vnd den waren glauben an Christ gelert, erhalten ader | [4a] | gefurdert wurde. Was
auch in einigen weg kont ader mocht mit vnd bey dem artickel der justification
bestehen, dasselbige musten die protestirenden diesen kirchen vnuorworffen vnd
vngetadelt lassenn, So fern das die justification vnd recht Christlicher gebrauch aller
Ceremonien jmer hell, klar vnd gantz getrewlich gelert wurden.
Zum andern musten sie sich jre lehre, Ceremonien vnnd alle kirchen gescheft zu
gemeinem gericht eines war Christlichen nacional concilij darstellen, auch zu thatli-
cher besserung erpitten alles des jenigen, So man ahn jnen durchs wort gots vnnd
Canones, die demselbigen gemeß sind, konde streflich erweissenn.
Zum dritten, weil ßouil lande, herschaften vnd guter zun kirchen kommen vnd
das gemein reich vnd alle Stende desselbigen bißher etwas genossen habenn vnd
k) add. ü. d. Z. -l) korr. - m) korr.
n) korr. - o) add. am Rand. - p) Lesung nicht eindeutig.
12. Hier ist wohl ein Verb wie »festhalten« ausgelassen.
13. Bekanntem.
14. Auch pön, peen: Strafe; Grimm 7, Sp. 1998.
15. Für ausreichend halten, erachten.
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So kann man auch kein einickeit der kirchenn jmmer mehr erlangen, wo man dem
hern vnd seinem h. wort die ehr nit geben wolt, das mann gedechte, demselbigen,
wo mans eigentlich erkennen kann, alle menschen dunckel, gunst vnd gefallen
nachtzusetzen.
Es ist auch nicht möglich, das die ein ware voreynigung der kirchen suchen ader
eingehenn werden, die ann einem solchem öffentlichen Misbrauch der Messen, den
sie aus alten vnnd jrem eigen selb Mesbuchern sambt allen Canonib[us] vnd legib[us]
mussen erkennen eynn mysbrauch seynn12.
| [3b] | Zum vierden must man vfk disem teil fallenl lassenn auch alles aberglauby-
ges anruffen der heilligen, jrer gebeyn vnd bilder, Alßo auch das gescheft des fegfe-
wers vnd zu Suma alles des, das man vnleugbarer abgoterey vnd abbruchs des heubt-
artigkels der justificacion vbertzewgen kann, das wider alle schrifftm vnd lehre der
heilligen veter auß bekentlichem13 aberglauben vnnd geitz eingefurt ist.
Zum funfften must man vf diesem teil auch die beichtn, bußo vnd behn14 nach der
heilligen schrift messigen vnnd wider dahin richten, das wahr glewbige rewe vnd
besserung damit gefurdert vnd, was offenbar aberglewbisch heuchlerisch, abege-
schaft worde. Alßo auch mit fasten, feyern vnd allen kirchen vbungen vnd Ceremo-
nien.
Zum sechsten muste die ehe menniglich, die derselben zuchtig zuleben begerten,
zugelassen werden.
Zum siebenden muste man die ware zucht der kirchen diener wider annehmen,
das keiner in kirchendinst aufgenomen ader dorin gelassen, der vormoge der schrift
vnnd Canonum nit konde dartzu tuglich erkennet werdenn.
Dakegen musten die protestirenden der kirchen dises teils zu guthp halten15 vnd
zceit zu weiter besserung geben aller anderer gebreuch vnd Ceremonienn, die der-
massen weren vnd auch gehalten wurden, das damit nichts wider das wort des hern
vnd den waren glauben an Christ gelert, erhalten ader | [4a] | gefurdert wurde. Was
auch in einigen weg kont ader mocht mit vnd bey dem artickel der justification
bestehen, dasselbige musten die protestirenden diesen kirchen vnuorworffen vnd
vngetadelt lassenn, So fern das die justification vnd recht Christlicher gebrauch aller
Ceremonien jmer hell, klar vnd gantz getrewlich gelert wurden.
Zum andern musten sie sich jre lehre, Ceremonien vnnd alle kirchen gescheft zu
gemeinem gericht eines war Christlichen nacional concilij darstellen, auch zu thatli-
cher besserung erpitten alles des jenigen, So man ahn jnen durchs wort gots vnnd
Canones, die demselbigen gemeß sind, konde streflich erweissenn.
Zum dritten, weil ßouil lande, herschaften vnd guter zun kirchen kommen vnd
das gemein reich vnd alle Stende desselbigen bißher etwas genossen habenn vnd
k) add. ü. d. Z. -l) korr. - m) korr.
n) korr. - o) add. am Rand. - p) Lesung nicht eindeutig.
12. Hier ist wohl ein Verb wie »festhalten« ausgelassen.
13. Bekanntem.
14. Auch pön, peen: Strafe; Grimm 7, Sp. 1998.
15. Für ausreichend halten, erachten.